Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 24.09.2018, Az.: S 46 KR 73/17
Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten auf Krankengeld
Bibliographie
- Gericht
- SG Osnabrück
- Datum
- 24.09.2018
- Aktenzeichen
- S 46 KR 73/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 36265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 44 Abs. 1 SGB V
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum vom 20.01.2015 bis zum 15.12.2015.Der am A. geborene Kläger ist seit dem 03.03.2010 bei der Beklagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Seit dem 18.06.2014 ist er nach einer Bescheinigung des Chefarztes des Klinikums B. Dr. C. vom selben Datum wegen eines Hirninfarkts fortlaufend arbeitsunfähig. Er befand sich vom 18.06.2014 - 26.06.2014 in stationärer Behandlung im Klinikum B ... Vom 07.08.2014 - 26.08.2014 fand eine stationäre Anschlussheilbehandlung statt.
Der Kläger erhielt eine Entgeltfortzahlung bis zum 30.07.2014. Die Beklage gewährte ihm - nach der Stellungnahme des MDK vom 30.07.2014 - mit Bescheid vom 11.08.2014 Krankengeld i. H. v. 57,01 EUR täglich vom 31.07.2014 bis zum 05.01.2015.
Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 30.10.2014 auf, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Der Prozessbevollmächtigte wandte mit Schreiben vom 20.11.2014 ein, dass der Kläger noch erwerbsfähig sei. Mit Bescheid vom 30.12.2014 gewährte die Deutsche Rentenversicherung dennoch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.07.2014 aufgrund des Leistungsfalls am 18.06.2014. Der Widerspruch vom 12.01.2015 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2015 zurückgewiesen. Der Kläger erhob vor dem Sozialgericht Osnabrück Klage (Az.: S 11 R 260/15).
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 07.01.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund der Rente wegen Erwerbsminderung der Anspruch auf Krankengeld ab dem 01.07.2014 entfalle und für das vom 31.07.2014 bis 05.01.2015 gezahlte Krankengeld ein Erstattungsanspruch beim Rentenversicherungsträger geltend gemacht worden sei. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12.01.2015 Widerspruch.
Eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20.09.2016, nach der die Arbeitsunfähigkeit seit dem 19.09.2016 bis voraussichtlich 10.10.2016 festgestellt wurde, wurde in der Folgezeit bei der Beklagten eingereicht.
In dem Verfahren des Sozialgerichts Osnabrück mit dem Aktenzeichen S 11 R 260/15, in dem der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 30.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2015 streitgegenständlich war, gab die Deutsche Rentenversicherung als Beklagte am 14.10.2016 (aufgrund eines Gutachtens von Prof. Dr. D. vom 02.09.2016) ein Anerkenntnis ab, nach dem das Vorliegen eines vollschichtigen Leistungsvermögens seit dem 18.06.2014 anerkannt wurde und der Bescheid vom 30.12.2014 i. G. d. Widerspruchsbescheides vom 25.03.2015 aufgehoben wurde. Die für die Zeit ab dem 01.07.2014 erhaltenen Rentenbeträge seien zurückzuzahlen.
Die Deutsche Rentenversicherung forderte daraufhin mit Bescheid vom 06.12.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 05.01.2017 die geleisteten Rentenzahlungen zurück. Der Kläger legte mit Schreiben vom 15.12.2016 Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 20.01.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie den Rentenzahlbetrag für den Zeitraum 01.08.2014 - 05.01.2015 der Deutschen Rentenversicherung erstattet habe und dass - sobald ein weiterer Erstattungsanspruch der Deutschen Rentenversicherung vorliegt - der Differenzbetrag zum Krankengeld ausgezahlt werde.
Nach einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 24.01.2017 erließt die Beklagte den Teilabhilfebescheid vom 31.01.2017, mit dem Krankengeld vom 06.01. - 19.01.2015 gewährt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch vom 12.01.2015 mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2017 zurückgewiesen, da kein Anspruch auf Krankengeld über den 19.01.2015 hinaus bestehe. Begründet wurde dieses damit, dass Krankengeld immer nur abschnittsweise gewährt werde und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur bis zum 19.01.2015 vorliege. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei Obliegenheit des Versicherten, die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung seien grundsätzlich vom Versicherten zu tragen. Zur weiteren Begründung wird Bezug genommen auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 08.11.2005, Az.: B 1 KR 30/04 R nach der Versicherte selbst alle notwendigen Schritte unternehmen müssen, um die mögliche Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen und damit ihre Ansprüche zu wahren. Ab dem 19.09.2016 bestehe keine Versicherung mehr mit einem Anspruch auf Krankengeld.
Der Kläger hat am 22.02.2017 Klage erhoben. Er habe sich von seinem Ponsinfarkt gut erholt, könne aber seinen Beruf als LKW-Fahrer nicht wieder aufnehmen sondern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch ungelernte Tätigkeiten verrichten. Das ergebe sich aus dem in dem Verfahren S 11 R 160/15 eingeholten Gutachten. Zudem nimmt er Bezug auf die Beschwerdebegründung im Prozesskostenhilfeverfahren. Danach sei dem Reha Entlassungsbericht und dem Gutachten des MDK vom 30.07.2014 zu entnehmen, dass der Kläger arbeitsunfähig sei, damit sei die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft festgestellt worden. Mit der Aufforderung der Beklagten vom 30.10.2014, einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen, sei der Kläger von weiteren Handlungspflichten suspendiert gewesen. Die Nichtvorlage von weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen. Ausnahmsweise könne die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend festgestellt werden. Schließlich bestehe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, da die Beklagte die Pflicht zur Beratung gehabt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.01.2015 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 31.01.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017 zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld vom 20.01.2015 bis zum 15.12.2015 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide.Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 07.01.2015 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 31.01.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld über den 19.01.2015 hinaus für den Zeitraum vom 20.01.2015 bis zum 15.12.2015.
Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht gemäß § 46 Satz 1 SGB V in der bis zum 22.07.2015 geltenden Fassung: 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. (Und in der ab dem 23.07.2015 geltenden Fassung 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, § 24, § 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an, und 2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Nach Satz 2 bleibt der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.)
Wird Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abzustellen (vgl. BSG, 26.06.2007, B 1 KR 37/06 R). Das Gesetz bietet weder einen Anhalt für ein Verständnis des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V als bloße Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der Krankgengeldanspruch gemäß § 44 SGB V schon bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entsteht (st. Rspr. vgl. BSG, 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R und BSG, 04.03.2014, B 1 KR 17/13 R). Maßgeblich für den Beginn eines Krankengeld Anspruchs ist nicht der tatsächliche oder der "ärztlich attestierte" Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern der Tag der ärztlichen Feststellung (vgl. zu den bis zum 22.07.2015 geltenden Fassung des § 46 SGB V: BSG, 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R, Rn. 15 nach Juris).
Entgegen der Behauptung des Klägers wurde weder in dem Reha-Entlassungsbericht noch in dem Gutachten des MDK vom 30.07.2014 die Arbeitsunfähigkeit festgestellt.
Grundsätzlich ist eine strikte Anwendung der Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V geboten, da hierdurch die Krankenkassen davon freigestellt werden, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen (vgl. BSG, 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R). Der Versicherte muss alles in seiner Macht Stehende getan haben, um die Feststellung herbeizuführen (BSG, 19.09.2002, B 1 KR 11/02 R). Ausnahmen von der strikten Anwendung der Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V, bei denen dem Krankengeldanspruch eine nachträglich erfolgte ärztliche AU-Feststellung nicht entgegensteht, sind nur möglich bei Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit oder bei Umständen, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen sind (siehe Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 46 SGB V, Rn. 41; BSG, 04.03.2014, B 1 KR 17/13 R ; BSG, 05.05.2009, B 1 KR 20/08 R; BSG, 22.06.1966, 3 RK 14/64).
Ein solcher Umstand, der dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen ist, kann vorliegen, wenn
1. der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, indem er einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt persönlich aufgesucht und ihm seine Beschwerden geschildert hat, um (a) die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erreichen, und (b) dies rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw. -erhaltenden zeitlichen Grenzen für den Krankengeldanspruch erfolgt ist,
2. er an der Wahrung der Krankengeldansprüche durch eine (auch nichtmedizinische) Fehlentscheidung des Vertragsarztes gehindert wurde (z. B. eine irrtümlich nicht erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), und
3. er seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich, spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht. (BSG, Urteil vom 11. Mai 2017, B 3 KR 22/15 R)
Im vorliegenden Fall ist eine anerkannte Ausnahme der Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V bereits deshalb nicht einschlägig, weil der Kläger nicht alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren und eine Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen. Er hat es vielmehr, nachdem die Beklagte ihm mit Bescheid vom 07.01.2015 kein Krankengeld mehr gewährt hat, weil er ab dem 01.07.2014 eine Rente wegen Erwerbsminderung bezog, in der Folgezeit unterlassen, seine Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen und diese Feststellungen bei der Beklagten einzureichen. Dabei bestand nach der Rechtsauffassung des Klägers bereits zu dem damaligen Zeitpunkt kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente - was sich im Nachherein als richtig herausstellen sollte - und er begehrte weiterhin Krankengeld. Aus diesem Grund legte er sowohl gegen die Gewährung der Erwerbsminderungsrente als auch gegen die Nichtgewährung von Krankengeld die zulässigen Rechtsmittel ein. Es war dem Kläger - gerade weil er der festen Ansicht war, einen Anspruch auf Krankengeld zu haben - zuzumuten, seiner Obliegenheit nachzukommen und weiterhin seine Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Das ergibt sich auch daraus, dass er u. a. in dem Schreiben der Beklagten vom 18.07.2017 explizit darauf hingewiesen wurde, dass ein Anspruch auf Krankengeld die (vorläufige) ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraussetzt.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich vorliegend um eine unglückliche Fallgestaltung handelt und der Kläger erkennbar darum bemüht war, dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung zu stehen. Es ist sehr wohl nachvollziehbar, dass ein Versicherter während eines ungewöhnlich gelagerten Rechtsstreits hinsichtlich einer nicht von ihm begehrten Rentenleistung nicht daran denkt, die ihm obliegenden Nachweise seiner Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung einer anderen Sozialleistung feststellen zu lassen. Dennoch hätte der Kläger - und zwar unabhängig davon, dass er bereits in den Widerspruchsverfahren sowohl gegen die Beklagte als auch gegen die Deutsche Rentenversicherung anwaltlich vertreten war - wissen können, dass die von ihm begehrte Leistung auf Krankengeld den jeweiligen Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit zur Voraussetzung hat. Dieses hätte er zum einen aufgrund seines bisherigen Bezugs von Krankengeld wissen können und zum anderen wurde er auf diesen Umstand wie ebenfalls oben bereits erwähnt ausdrücklich in dem Schreiben der Beklagten vom 18.07.2017 hingewiesen.
Bestätigt wird diese Überlegung dadurch, dass der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20.09.2016, nach der (erneut) erstmalig die Arbeitsunfähigkeit seit dem 19.09.2016 bis voraussichtlich 10.10.2016 festgestellt wurde, bei der Beklagten bereits vor Beendigung des gerichtlichen Verfahrens bezüglich seiner Erwerbsfähigkeit (Az.: S S 11 R 260/15) eingereicht hat und somit erwiesener Maßen sehr wohl in der Lage war, auch vor der rechtskräftigen Entscheidung über seine Erwerbsminderungsrente als generellen Ausschlussgrund für den begehrten Anspruch auf Krankengeld, seiner Obliegenheit für den Bezug von Krankengeld nachzukommen.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch besteht im vorliegenden Fall ebenfalls nicht. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Krankenkassen nicht verpflichtet sind, den Versicherten auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die dadurch entstehen, dass eine rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit unterbleibt (Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 46 SGB V, Rn. 50). Die Beklagte hat zudem den Kläger nicht falsch beraten. Sie ist vielmehr davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht - was von der Deutschen Rentenversicherung auch zunächst so beschieden wurde - und hat in rechtmäßiger Weise während des Rentenbezugs kein Krankengeld gewährt. Die Beklagte hat den Kläger hingegen nicht dahingehend beraten, dass in dem Fall, in dem sich nachträglich herausstellt, dass entgegen der Entscheidung des Rentenversicherungsträger doch kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, ein Anspruch auf Krankengeld selbst dann (nachträglich) gewährt werden könne, wenn keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht würden und der Kläger folglich deshalb - wenn er davon ausgeht erwerbsfähig aber arbeitsunfähig zu sein - seiner Obliegenheit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einzureichen nicht nachkommen müsse.
Schließlich hat entgegen der Ansicht des Klägers die Beklagte mit der Aufforderung vom 30.10.2014 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen, den Kläger nicht von weiteren Handlungspflichten suspendiert. Dieses wäre rechtlich auch nicht möglich gewesen. Eine Zusicherung, die zu ihrer Wirksamkeit nach § 34 Abs. 1 SGB X schriftlich hätte erfolgen müssen, ist in dieser Aufforderung zudem nicht zu sehen. Die Kostenentscheidung ergeht aus § 193 SGG.