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§ 1 NSpielbG - Öffentliche Spielbanken

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Im Land Niedersachsen kann das für Finanzen zuständige Ministerium (Fachministerium) bis zu zehn öffentliche Spielbanken zulassen. Eine öffentliche Spielbank kann aus mehreren Spielstätten innerhalb einer Gemeinde bestehen.