§ 2 NSpielO - Zulässige Spiele
Bibliographie
- Titel
- Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen (NSpielO)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
1Die Spielbankaufsicht kann terrestrisch durchgeführte Glücksspiele und Spiele, die keine Glücksspiele sind (sonstige Spiele), genehmigen. 2Sonstige Spiele dürfen nur genehmigt werden, wenn das Erreichen der Ziele nach § 1 Satz 2 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes (NSpielbG) nicht gefährdet wird, insbesondere nicht spielgeneigte Personen nicht an das Glücksspiel herangeführt werden. 3Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, deren Bauart nach der Gewerbeordnung zugelassen ist, dürfen in Spielbanken nicht betrieben werden. 4Die Genehmigung kann befristet und jederzeit widerrufen werden.