§ 1 NSpielbG - Ziele des Gesetzes, Öffentliche Spielbanken
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
Ziele des Gesetzes sind gleichrangig
- 1.
das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
- 2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot in Spielbanken den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
- 3.
den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
- 4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß und fair durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden, und
- 5.
einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten.
Hierzu kann im Land Niedersachsen das für Finanzen zuständige Ministerium (Fachministerium) bis zu zehn öffentliche Spielbanken zulassen. Eine öffentliche Spielbank kann aus mehreren Spielstätten innerhalb einer Gemeinde bestehen.