Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 12.12.2002, Az.: 13 U 56/02
Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anforderungen an eine Insolvenzanfechtung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 12.12.2002
- Aktenzeichen
- 13 U 56/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 28948
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2002:1212.13U56.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO
- § 130 Abs. 2 Nr. 2 InsO
- § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO
Fundstellen
- DStR 2003, 559-560 (Kurzinformation)
- EWiR 2003, 235 (red. Leitsatz mit Anm.)
- NZI 2003, 95-96
- OLGReport Gerichtsort 2003, 153-155
- ZIP 2003, 412-414
- ZInsO 2003, 185-187 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann ein Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, der er als vorläufiger Insolvenzverwalter diese selbst vorgenommen oder ihnen zugestimmt hat, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechten kann.
Entscheidungsgründe
A.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Transporte GmbH. Er begehrt auf Grund einer insolvenzrechtlichen Anfechtung vom Beklagten die Rückgewähr von aus dem Vermögen der Schuldnerin gezahlten 26.000 DM.
Die Schuldnerin betrieb ein Transportunternehmen für den Güternahverkehr. Einen Teil ihrer Fahrzeuge hatte sie von der Kraftfahrzeughandel GmbH (im Folgenden: GmbH), deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte ist, auf Basis einer Wechselfinanzierung unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Die Kfz-Briefe waren im Besitz der GmbH. Der Beklagte hatte der Schuldnerin Flächen zum Abstellen von Lkw vermietet. Durch Beschl. v. 21.3.2001 bestellte das AG den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Der Beschluss bestimmte u.a., dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien.
Mit Schreiben ihres RA v. 20.4.2001 erklärte die GmbH, sie kündige die Wechselfinanzierung wegen Zahlungsverzuges, trete von den Kaufverträgen zurück und fordere die Rückgabe der Fahrzeuge. Der Kläger wies mit Schreiben v. 26.4.2001 den Rücktritt zurück und bat im Hinblick auf eine mögliche Ablösung der Finanzierung, ihm die offenen Finanzierungsbeträge mitzuteilen. Darauf erklärte der RA der GmbH unter dem 4.5.2001, die GmbH sei grds. bereit, eine Ablösung der Fahrzeuge zuzustimmen; Voraussetzung sei, dass eine Gesamtablösung der offenen Forderung von 236.633,92 DM erfolge. Ferner teilte der RA mit, dass er auch den Beklagten anwaltlich vertrete, diesem stehe eine offene Mietforderung gegen die Schuldnerin i.H.v. 51.968 DM zu; es werde davon ausgegangen, dass der Kläger die Mietforderung zur Insolvenztabelle feststelle. Mit Schreiben v. 8.5.2001 nannte der Kläger dem RA einen Termin zur Übergabe eines Schecks i.H.v. 236.633,92 DM Zug um Zug gegen Herausgabe der Kraftfahrzeugbriefe. Am 9.5.2001 erklärte der RA gegenüber dem Kläger telefonisch, die GmbH werde die Kraftfahrzeugbriefe nur aushändigen, wenn gleichzeitig mit den offenen Finanzierungsbeträgen auch die Mietforderung des Beklagten ausgeglichen würde. Der Kläger antwortete am 10.5.2001, er biete weiterhin die Vertragserfüllung an. Nach weiteren Verhandlungen vereinbarten der Kläger und der RA die Übergabe der Kfz-Briefe Zug um Zug gegen Zahlung von 236.633,92 DM an die GmbH und 26.000 DM auf die Mietforderung des Beklagten. In Erfüllung dieser Vereinbarung erhielt der Beklagte am 18.5.2001 einen Scheck i.H.v. 26.000 DM. Der Beklagte löste den Scheck ein.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Zahlung an den Beklagten gem. §§ 130 Abs. 1 Nr. 2 und 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar sei.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 26.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.5.2001 nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 16.10.2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zahlung sei nicht anfechtbar, weil der Kläger gegenüber dem Beklagten einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen habe, dass die vorgenommene Rechtshandlung Bestand habe.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.
B.
Die Berufung ist begründet.
I.
Der Kläger rügt mit Erfolg, das LG habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die von ihm als vorläufiger Insolvenzverwalter veranlasste Zahlung an den Beklagten nicht anfechtbar sei, weil der Kläger einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 InsO liegen vor.
1.
Das LG hat seine Annahme, dass die Zahlung nicht anfechtbar sei, weil der Kläger habe einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, wie folgt begründet: Der Gläubiger müsse sich bei einer Vereinbarung mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter, auch wenn dieser nicht zur Verwaltung und Verfügung über das Vermögen des Schuldners befugt sei, auf die Wirksamkeit der Vereinbarung verlassen können. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter bei der Vereinbarung ausdrücklich auf sein mögliches Anfechtungsrecht hinweise. Das sei hier nicht geschehen. Der Kläger habe nach eigenem Vortrag die Fahrzeuge zur Aufrechterhaltung des Betriebs und zur Verwertung benötigt, was ihm wegen des Eigentumsvorbehalts der GmbH nicht möglich gewesen wäre. Wenn die GmbH zu einer Vereinbarung mit dem Kläger nur unter Einschluss weiterer Forderungen bereit gewesen sei und der Kläger eine entsprechende Vereinbarung getroffen habe, so dürften die GmbH und der mit in die Vereinbarung aufgenommene Beklagte darauf vertrauen, dass der Kläger sich an die Vereinbarung halte.
2.
Dagegen richtet die Berufung sich mit Erfolg.
a)
Die Feststellung der Voraussetzungen eines treuwidrigen Handelns ist mit der Berufung nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob das LG bei der Einordnung des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und den Rechtsbegriff nicht verkannt hat (zum Revisionsrecht: Zöller/Gummer, 22. Aufl., § 546 Rn. 12). Das LG hat bei seiner Annahme, der Kläger habe einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Zahlung geschaffen, wesentliche rechtliche und tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt.
b)
Ein Insolvenzverwalter kann treuwidrig handeln, wenn er im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter Verbindlichkeiten eingegangen ist oder Verfügungen vorgenommen oder ihnen zugestimmt hat, und wenn er diese Rechtshandlungen nach Eröffnung des Verfahrens anficht. Voraussetzung dafür, dass der andere Teil sich mit Erfolg auf ein treuwidriges Handeln des Insolvenzverwalters berufen kann, ist, dass er auf die Wirksamkeit der Rechtshandlung des vorläufigen Insolvenzverwalters vertraute und dass dieses Vertrauen schutzwürdig ist. Ein Vertrauen des anderen Teils auf die Wirksamkeit der Rechtshandlung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird häufig vorliegen. Ob der Beklagte es hatte, kann offen bleiben. Es wäre jedenfalls nicht schutzwürdig.
Für die Frage der Schutzwürdigkeit des Vertrauens ist von besonderer Bedeutung, ob dem Schuldner gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde. Ist dies der Fall, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), und die vom vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Verbindlichkeiten gelten, soweit sie Neugeschäfte betreffen, nach der Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 InsO; vgl. MünchKomm/Hefermehl, InsO, § 55 Rn. 24). Aus dieser gesetzlichen Regelung ist der Schluss zu ziehen, dass Rechtshandlungen des sog. starken, also verwaltungsund verfügungsbefugten vorläufigen Insolvenzverwalters, die zu Masseschulden führen, regelmäßig nicht anfechtbar nach §§ 121 ff. InsO sind. Denn mit der gesetzlichen Regelung soll das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Handlungen des mit einer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ausgestatteten Insolvenzverwalters gestärkt werden. Die Regelung wäre sinnlos, wenn die Masseverbindlichkeiten nach einer Verfahrenseröffnung wieder im Wege der Anfechtung beseitigt werden könnten (Kirchhof, ZInsO 2000, 297). Anders ist die Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig zu beurteilen, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde und der (schwache) vorläufige Insolvenzverwalter mit seiner Rechtshandlung Masseschulden nicht begründet hat. Dann kann der Insolvenzverwalter die Rechtshandlung des vorläufigen Insolvenzverwalters häufig anfechten, und zwar auch dann, wenn er die anfechtbare Handlung in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter selbst vorgenommen hat (zur alten Rechtslage vgl. BGH, ZIP 1983, 191, 192).
Darüber hinaus sind stets die weiteren Umstände des Falles zu berücksichtigen. Für ein schutzwürdiges Vertrauen kann sprechen, dass nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO durch das Insolvenzgericht der vorläufige Insolvenzverwalter der angefochtenen Verfügung des Schuldners zugestimmt hat, jedenfalls sofern es sich um ein Neugeschäft handelt. Denn §§ 24 Abs. 1, 81 Abs. 1 InsO bestimmen, dass bei Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts Verfügungen des Schuldners ohne die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters unwirksam sind; im Umkehrschluss wird aus Sicht des anderen Teils häufig die Annahme gerechtfertigt sein, dass eine mit Zustimmung des Insolvenzverwalters vorgenommene Verfügung wirksam ist. Demgegenüber ist ein schutzwürdiges Vertrauens regelmäßig zu verneinen, wenn der Begünstigte sich eine Bevorzugung vor anderen Gläubigern verschafft, indem er es ausnutzt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter zur Aufrechterhaltung des Betriebs dringend auf seine Leistung angewiesen ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen kommt i.a.R. auch dann nicht in Betracht, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter bei Vornahme der später angefochtenen Rechtshandlung erklärte, dass er sich etwaige Rechte als Insolvenzverwalter vorbehalte.
Im Streitfall war der Kläger nur als "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Zwar stimmte der Zahlung der 26.000 DM zu, ohne sich etwaige Rechte als späterer Insolvenzverwalter vorzubehalten. Die maßgeblichen Umstände sprechen dennoch gegen die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens des Beklagten im Hinblick auf die Rechtsbeständigkeit (Unanfechtbarkeit) der Zahlung. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich um alte Forderungen des Beklagten gegen die Schuldnerin handelte. Es war für den Beklagten ersichtlich, dass die Erfüllung dieser Verbindlichkeit gegen den Zweck des Insolvenzverfahrens verstieß, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. Hinzu kommt, dass der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH das starke Interesse des Klägers an einer Einigung mit der GmbH bzgl. der Kraftfahrzeuge dazu ausnutzte, bzgl. seiner eigenen Forderungen gegen die Schuldnerin eine bevorzugte Befriedigung vor anderen Gläubigern zu erlangen. Ferner sprechen die folgenden, vom LG im Tatbestand nicht zutreffend festgestellten Umstände gegen einen Vertrauensschutz: Der RA des Beklagten und der GmbH hatte mit Schreiben v. 4.5.2001 die Bereitschaft erklärt, dass eine Ablösung der offenen Kaufpreisforderungen der GmbH erfolgte; er hatte in diesem Zusammenhang dem Kläger nur mitgeteilt, es werde davon ausgegangen, dass die Mietzinsforderungen des Beklagten zur Insolvenztabelle festgestellt würden. Darauf antwortete der Kläger mit Schreiben v. 8.5.2001, die Schuldnerin werde die Restforderung kurzfristig ablösen, die Gläubigerstellung des Beklagten sei vermerkt worden. Erst jetzt ließ der Beklagte durch seinen RA, dem die Problematik der Anfechtbarkeit - dem Beklagten zurechenbar - bekannt sein musste, erklären, dass die GmbH die Kraftfahrzeugbriefe nur aushändigen werde, wenn die Schuldnerin gleichzeitig auch die Mietforderungen des Beklagten erfülle. Der Kläger brachte mit Schreiben v. 10.5.2001 zum Ausdruck, dass er damit nicht einverstanden sei. Als der Beklagte weiterhin die Herausgabe der Kraftfahrzeugbriefe durch die GmbH von einer wenigstens teilweisen Zahlung seiner persönlichen Mietzinsforderung abhängig machte, leistete die Schuldnerin mit Zustimmung des Klägers auf die Mietzinsforderungen 26.000 DM. Ein unter solchen Voraussetzungen entstandenes Vertrauen des Beklagten, dass der spätere Insolvenzverwalter die Zahlung nicht anfechten werde, wäre nicht schutzwürdig.
c)
Die Zahlung der 26.000 DM ist anfechtbar nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 InsO, weil sie nach dem Eröffnungsantrag erfolgte und der Beklagte den Eröffnungsantrag kannte. Der Beklagte muss sich die Kenntnis seines RA, der mit dem Kläger in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter verhandelte, zurechnen lassen.
Die Zahlung der 26.000 DM führte zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Summe stand nicht mehr zur Befriedigung der anderen Insolvenzgläubiger zur Verfügung. Das Vermögen der Schuldnerin reichte unstreitig nicht zur Befriedigung aller Gläubiger aus.