Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 11.12.2002, Az.: 3 U 69/02
Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages; Krasses Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Bürgen; Ehegattenbürgschaft
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 11.12.2002
- Aktenzeichen
- 3 U 69/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 23931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2002:1211.3U69.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 30.01.2002 - AZ: 10 O 1016/01
Rechtsgrundlagen
- § 765 BGB
- § 138 Abs. 1 BGB
Fundstelle
- ZGS 2003, 206 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Auch bei einem Haftungsvolumen von weniger als 50.000,00 DM gelten die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger (entgegen OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 639 [OLG Koblenz 16.03.1999 - 3 U 1343/97]).
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Januar 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover (10 O 1016/01) geändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch.
Im Januar 1992 eröffnete die Ehefrau des Beklagten bei einer Zweigstelle der Klägerin ein Konto, das als Geschäftskonto diente. Die Ehefrau betrieb ein Restaurant.
Der Beklagte übernahm mit einer Bürgschaftserklärung vom 5. Mai 1992 die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 45.000,00 DM für alle bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit seiner Ehefrau.
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten eine Betrag von 32.020,62 DM/ 16.371,88 EUR nebst Zinsen geltend.
Das Landgericht hat die Klage für begründet erachtet. Die von dem Beklagten abgegebene Bürgschaftserklärung sei nicht gem. § 138 BGB nichtig. Auch Ehegatten ohne eigenes Einkommen und Vermögen könnten zugunsten ihres Ehepartners in angemessenem Rahmen eine Bürgschaft rechtsgültig übernehmen, und zwar auch noch bei einem Haftungsvolumen in Höhe von 50.000,00 DM. Die Klägerin habe außerdem damit rechnen können, dass der Beklagte ungeachtet des Umstandes, dass er bei Abgabe der Bürgschaftserklärung bereits sei mehreren Jahren arbeitslos gewesen sei, zukünftig wieder am Erwerbsleben teilnehme. Selbst bei Bejahung einer krassen finanziellen Überforderung des Beklagten wäre eine Sittenwidrigkeit nicht zu bejahen, weil das Darlehen für den Betrieb des Restaurants gewährt worden sei und der Beklagte mangels anderweitiger Einkünfte und eigenem Vermögen in vollem Umfang von dem Bestand der Firma seiner Ehefrau abhängig gewesen sei.
II.
Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat Erfolg.
1.
Wie der Senat bereits in der Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den ihm die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts ausgeführt hat, ist die Bürgschaft des Beklagten sittenwidrig, § 138 Abs. 1 BGB. Anders als bei Austauschverträgen tritt bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages an die Stelle eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung das krasse Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner nahestehenden Bürgen.
Eine krasse finanzielle Überforderung liegt hier vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine solche Überforderung jedenfalls dann vor, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag. Etwas anderes gilt dann, wenn sonstige Vermögenswerte zur Verfügung stehen (vgl. BGH, MDR 2001, 1180). Unstreitig ist im vorliegenden Fall aber geblieben, dass der Beklagte keinerlei Vermögen besitzt. Es kommt damit allein auf seine Einkommenssituation an. Der Beklagte war zurzeit der Abgabe der Bürgschaftserklärung seit Jahren arbeitslos und bezog lediglich Sozialleistungen bzw. wurde von seiner Ehefrau finanziell unterstützt. Der Beklagte hat einen Versicherungsverlauf der LVA ####### vom 18. Februar 1999 vorgelegt. Danach war der Beklagte seit Anfang 1983 ganz überwiegend arbeitslos.
Zwar reicht allein der Umstand, dass der Beklagte voraussichtlich nicht einmal die Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens dauerhaft wird tragen können, zur Annahme der Sittenwidrigkeit nicht aus. Liegt wie hier ein krasses Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner nahe stehenden Bürgen vor, ist aber widerleglich zu vermuten, dass er die ruinöse Bürgschaft allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und die Bank diese Umstände in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGH, NJW 2002, 2228, 2229 [BGH 14.05.2002 - XI ZR 50/01], unter II. 1.).
2.
Die Vermutung, dass der Beklagte sich nicht von einer realistischen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos, sondern von seiner emotionalen Bindung an seine Ehefrau hat leiten lassen, und die Klägerin dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat, ist von der Klägerin nicht widerlegt worden.
Eine Möglichkeit der Widerlegung dieser Vermutung besteht darin vorzutragen, dass ein eigenes Interesse des Bürgen an der Kreditaufnahme bestanden hat, weil diese auch ihm zugute gekommen sei. Das hat das Landgericht zu Unrecht angenommen.
Zu berücksichtigen sind lediglich eigene, ins Gewicht fallende, geldwerte Vorteile des Bürgen unmittelbar aus der Kreditaufnahme. Solche Vorteile, die ein Indiz dafür sind, dass das Eingehen einer eigenen Verpflichtung auf einem freien Willensentschluss und nicht entscheidend auf emotionaler Verbundenheit beruht, sind namentlich dann gegeben, wenn der Bürge ähnlich wie ein Mitdarlehnsnehmer über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta mit entscheiden darf (vgl. BGH, MDR 2002, 1202 f.), was wiederum namentlich dann der Fall ist, wenn der Bürge an den Kreditverhandlungen nicht nur maßgeblich teilgenommen und dem Ergebnis auch zugestimmt hat, sondern für das Konto, auf das die Darlehensvaluta ausgezahlt wird, Vollmacht hat (s. a. BGH, NJW-RR 1997, 1199 [BGH 17.04.1997 - IX ZR 135/96]). Nicht ausreichend sind hingegen nur mittelbare Vorteile, etwa in Gestalt der Aussicht des bürgenden Ehegatten auf höhere Unterhaltsleistungen für den Fall, dass es dem Hauptschuldner mit Hilfe des aufgenommenen Geschäftskredites gelingt, sein Vermögen oder Einkommen zu erhöhen (s. a. BGH, NJW 1999, 2584, 2588 [BGH 29.06.1999 - XI ZR 10/98], unter V.). Es darf davon ausgegangen werden, dass ein rational denkender Ehegatte eine hohe, ihn möglicherweise lebenslang belastende Verbindlichkeit nicht allein deswegen eingeht, weil er die Hoffnung hat, in Gestalt höheren Unterhalts oder in ähnlicher Weise selbst von der Kreditaufnahme profitieren zu können, was häufig auch nicht mehr als eine Hoffnung sein wird, denn der Geschäftskredit dient in erster Linie ganz anderen Zwecken. Und wenn das Unternehmen des Ehegatten in die Insolvenz gerät - für diesen Fall wird die Bürgschaft übernommen - ist der Vorteil des Bürgen ohnehin gegenstandslos. So entspricht es auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Unterhaltsbedürftigkeit des bürgenden Ehegatten für sich genommen noch kein Grund ist, ihm das unternehmerische Risiko des anderen Ehegatten aufzubürden (BGH, NJW 2001, 815, 817 [BGH 14.11.2000 - XI ZR 248/99], unter II. A. 4. b).
3.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, wonach auch Ehegatten ohne eigenes Einkommen und Vermögen auch noch bei einem Haftungsvolumen in Höhe von 50.000,00 DM zugunsten ihres Ehepartners eine Bürgschaft rechtswirksam übernehmen können. Einzuräumen ist, dass das Oberlandesgericht Koblenz eine solche Auffassung vertritt (NJW-RR 2000, 639). Wie das Landgericht verweist das Oberlandesgericht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1992 (XI ZR 98/92, BGHZ 120, 277), dies freilich nicht zu Recht. In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung einer zurzeit der Abgabe der Bürgschaftserklärung 28 Jahre alten Frau, die zwei kleine Kinder betreute und weder eigenes Einkommen noch Vermögen hatte, bestätigt. Gebürgt hatte sie für eine Verbindlichkeit über 50.000,00 DM. Aber nicht nur, dass dieses Urteil ergangen ist, bevor das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 19. Oktober 1993 seine grundlegende Entscheidung zur Frage der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft naher Angehöriger gefällt hat (NJW 1994, 36), ist vorwiegend darauf zu verweisen, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs darauf gründet, dass für eine Prognose, die Bürgin werde auch später bei auftretenden Schwierigkeiten voraussichtlich nicht in der Lage sein, zur Erfüllung ihrer auf 50.000,00 DM beschränkten Mitverpflichtung nennenswert beizutragen, ihr Vortrag namentlich zu ihrer Tätigkeit vor der Geburt der Kinder und ihrer Schul- und Berufsausbildung nicht ausreiche. Ein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass auch Ehegatten ohne eigenes Einkommen und Vermögen zugunsten ihres Ehepartners eine Bürgschaft über jedenfalls 50.000,00 DM rechtsgültig übernehmen können, lässt sich dem Urteil entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz nicht entnehmen.
Ein solcher Grundsatz kann auch nicht auf die oben genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestützt werden. An der vom Oberlandesgericht Koblenz genannten Stelle des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1994, 36, 39 [BVerfG 19.10.1993 - 1 BvR 567/89], unter III.) wird zwar die Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde einer Bürgin begründet. Doch lag dort nicht nur in wesentlichen Teilen der Sachverhalt anders (Konsumkredit zur Gründung eines gemeinsamen Hausstandes). Vor allem ist aber darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht 'nur' zu überprüfen hatte, ob die Gerichte bei der Annahme, der Bürgschaftsvertrag sei wirksam, die Bedeutung von Grundrechten, namentlich Reichweite und Grenzen der Privatautonomie, Art. 2 Abs. 1 GG, beachtet hatten.
Der Senat hält es schon für sehr bedenklich, insoweit feste Beträge zur Grenzziehung zu nennen. 50.000,00 DM stellen eine Betrag dar, der nicht nur bei gänzlich fehlendem Einkommen und Vermögen, sondern auch bei fehlendem Vermögen und einem Einkommen nicht über der Pfändungsfreigrenze bei Eintritt des Sicherungsfalles zur einer ausweglosen lebenslangen Überschuldung führen kann. Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung bestand bei Eingehen der Bürgschaft noch nicht (s. a. BGH, NJW 2002, 744, 745 [BGH 04.12.2001 - XI ZR 56/01], unter III. 5.).
Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz dürfte auch im Widerspruch zu aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen. Zu verweisen ist namentlich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2000 (XI ZR 248/99, MDR 2001, 403). Danach verstößt gemäß § 138 Abs. 1 BGB eine Schuldübernahme 'bei nicht ganz geringfügigen Bankkrediten' ohne Hinzutreten besonders belastender Umstände im Allgemeinen gegen die guten Sitten, wenn die Bank die emotionale Bindung des Ehepartners oder des nahen Angehörigen des Darlehensnehmers ausgenutzt habe, wovon der Bundesgerichtshof im konkreten Fall im Hinblick auf eine krasse finanzielle Überforderung der dortigen Beklagten ausging. Vorliegend verbürgte sich der Beklagte ausweislich der Bürgschaftsurkunde bis zu einem Höchstbetrag von 45.000,00 DM. Ein solcher Betrag ist in dem eben genannten Sinne nicht als 'ganz geringfügig' zu verstehen. In dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs ging es um einen Darlehensvertrag über 47.000,00 DM. Ungeachtet des Umstandes, dass der Betrag weniger als 50.000,00 DM betrug, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Mithaftungsübernahme die beklagte Mitdarlehnsnehmerin in krasser Weise finanziell überfordere.
4.
Zu Unrecht ist das Landgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Klägerin durchaus damit habe rechnen dürfen, dass der Beklagte zukünftig wieder am Erwerbsleben teilnehme (vorbei die Teilnahme am Erwerbsleben allein nicht genügte, denn der Beklagte müsste über die Pfändungsfreigrenze hinaus so viel verdienen, dass er davon wenigstens die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen könnte).
Diese Annahme des Landgerichts scheint dem Senat nicht zuzutreffen. Die Rahmendaten sind denkbar ungünstig. Der Beklagte war schon seit längerer Zeit arbeitslos, außerdem italienischer Staatsbürger, was die Vermittlungschancen weiter verschlechtert haben dürfte. So stellt das Landgericht im Wesentlichen auch auf das Alter des Beklagten ab; dieser war bei Abgabe der Bürgschaftserklärung 36 Jahre alt. Allein unter diesem Gesichtspunkt lässt sich eine Haftung des Beklagten aber nicht rechtfertigen (s. a. BGH, NJW 2002, 744, 745 [BGH 04.12.2001 - XI ZR 56/01], bes. unter III. 3., zu einem insoweit vergleichbaren Fall).
Dass die abstrakte Möglichkeit bestand, dass der Beklagte wieder zu ausreichendem Einkommen bzw. Vermögen kommen werde, kann nicht ausreichen. Darauf, dass eine (erwartete) Erbschaft eines Bürgen außer Acht zu lassen ist, hat der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1999, 58) im Beschwerdeverfahren bereits hingewiesen. Um einen möglichst operablen Umgang mit der Frage nach zukünftigen finanziellen Entwicklungen zu erleichtern, scheint es dem Senat angebracht, eine Lebenserfahrung heranzuziehen, nämlich diejenige, dass sich die Einkommensverhältnisse von Personen nicht binnen einiger Jahre erheblich ändern. Das kann im Einzelfall anders sein, womit der Lebenserfahrung aber noch nicht widersprochen ist. Die genannte Lebenserfahrung findet ihren Niederschlag in der Insolvenzordnung. In § 309 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat der Gesetzgeber die Vermutung aufgestellt, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners während des gesamten Insolvenzverfahrens und der anschließenden siebenjährigen Frist bis zur Restschuldbefreiung sich nicht ändere. Dass in Abweichung von dieser Lebenserfahrung die Klägerin aus der allein maßgeblichen Sicht eines rationalen Kreditinstituts bei Hereinnahme der Bürgschaft im Mai 1992 mit einer alsbaldigen und wesentlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten hätte rechnen dürfen (vgl. BGH, NJW 2002, 2228, 2229 [BGH 14.05.2002 - XI ZR 50/01], unter II. 2. c) ist nicht ersichtlich.
5.
Bedenken gegen die Wirksamkeit der vom Beklagten übernommenen Bürgschaftsverpflichtung bestehen, ohne dass es für die Entscheidung des Senats darauf noch entscheidend ankäme, im Hinblick auf die weite Sicherungszweckerklärung. Ausweislich der Bürgschaftsurkunde hat der Beklagte die selbstschuldnerischer Bürgschaft für alle bestehenden und künftigen - auch bedingten und befristeten - Ansprüche übernommen, die irgendeiner Stelle der Klägerin aus der Geschäftsverbindung zustehen. Diese Klausel ist überraschend im Sinne des § 3 AGB-Gesetz. Der Überraschungseffekt einer solchen weiten Sicherungszweckerklärung liegt in dem Widerspruch zwischen der durch den besonderen Anlass der Bürgschaftsübernahme zu Tage getretenen Zweckvorstellung des Bürgen und der davon in einem nicht zu erwartenden Ausmaß abweichenden Reichweite der vorformulierten Bürgschaftserklärung. Außerdem verstoßen Formularklauseln, die dem Bürgen eine globale Haftung für gegenwärtige und zukünftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung des Gläubigers mit dem Hauptschuldner auferlegen, im Allgemeinen gegen § 9 AGB-Gesetz , weil der Bürge in der Regel keinen Einfluss darauf nehmen kann, in welchem Umfang der Hauptschuldner Verbindlichkeiten begründet. Ohne Möglichkeit der Einflussnahme verstößt die Ausdehnung der Haftung gegen das Verbot der Fremddisposition in § 767 Abs. 1 S. 3 BGB. Dabei entspricht es weiter der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass auch formularmäßige Höchstbetragsbürgschaften mit weiter Sicherungszweckerklärung gegen § 9 AGB-Gesetz verstoßen (vgl. nur BGH, NJW 2000, 658). Die Unwirksamkeit einer weiten formularmäßigen Sicherungszweckerklärung führt zu einer Beschränkung der Bürgenhaftung auf die Verbindlichkeit, die Anlass der Übernahme der Bürgschaft war. In der mündlichen Verhandlung ist darauf hingewiesen worden, dass insoweit Unklarheiten bestehen, die in der mündlichen Verhandlung aber nicht geklärt werden konnten. Da die Bürgschaft aber schon sittenwidrig ist, kommt es auf diese Fragen auch nicht mehr an.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Festsetzung der Beschwer ist im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO erfolgt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Zulassung der Revision erscheint auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da, wie oben unter 3. ausgeführt, das dort genannte Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt sein dürfte.
Streitwertbeschluss:
Beschwer der Klägerin: unter 20.000,00 EUR.