Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 05.12.2002, Az.: 13 U 69/02
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 05.12.2002
- Aktenzeichen
- 13 U 69/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 35009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2002:1205.13U69.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - AZ: 18 O 1947/01 - 97 (Kart)
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2003, 89-91
In der Kartellsache
pp.
hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 18. Zivilkammer (Kartellkammer) des Landgerichts Hannover vom 5. Februar 2002 abgeändert.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 28. Juni 2000 - Geschäftsnummer 00-3070501-0-2 - bleibt aufrecht erhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert und Beschwer: 347,16 €.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Nachbaugebühren wegen des vom Beklagten in der Vegetationsperiode 1997/98 durchgeführten Nachbaus sortengeschützter Pflanzen.
Die Klägerin ist eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern. Sie ist von den Sortenschutzinhabern der Sorten, die der Beklagte nachgebaut hat, mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt worden; sie ist ermächtigt, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Das tut sie gegen ein Entgelt.
Die Sortenschutzinhaber, die die Klägerin in dieser Weise ermächtigt haben, sind entweder Gesellschafter der Klägerin oder aber Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e. V., der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist.
Diese hat mit dem Deutschen Bauernverband e.V. ein so genanntes Kooperationsabkommen geschlossen, nach dessen Bestimmungen die Nachbaugebühren berechnet werden können. Von dieser Möglichkeit machen ca. 96% aller Landwirte, die Nachbau betreiben, Gebrauch. Die nach den Bestimmungen des SortSchG bzw. der GemSortVO eröffneten weiteren Möglichkeiten zur Zahlung der Nachbaugebühren werden praktisch nicht in Anspruch genommen.
Auf der Basis dieses Kooperationsabkommens hat der Beklagte mit den Sortenschutzinhabern der von ihm 1997/98 nachgebauten Sorten "Nachbauvereinbarungen" geschlossen, wobei die Sortenschutzinhaber durch die Klägerin vertreten wurden. Danach werden die Nachbaugebühren auf Grund einer Auskunft des Beklagten über bereits erfolgten Nachbau abgerechnet und bezahlt. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen (Bl. 19 d. A.). Danach sind die von der Klägerin geltend gemachten Nachbaugebühren zutreffend berechnet.
Mit dem Vordruck über die Nachbauerklärung für den Anbau zur Ernte 1997/98 übersandte die Klägerin dem Beklagten einen "Ratgeber zur Nachbauerklärung." Darin heißt es unter 4.:
"Verzichten Sie auf die Vorzüge des Kooperationsabkommens, so werden Sie für Ihren gesamten Betrieb ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben des Sortenschutzgesetzes (SortG) sowie der EG-Verordnung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz veranlagt. ...
Der gesamte Bogen ist vollständig auszufüllen.
Entscheiden Sie sich für die Veranlagung nach den gesetzlichen Regelungen, haben Sie zusätzliche Angaben betreffend ihrer Aufbereitung zu machen.
Zu veranlagende Nachbaugebühren sind in ihrer Höhe unabhängig von Ihrem betriebsspezifischen Saat- und Pflanzgutwechsel. Sie betragen 80 % der Z-Lizenzgebühr.
Die Veranlagung nach den gesetzlichen Regelungen sieht selbst bei einem hohen Saat- und Pflanzgutwechsel keine Rabattausschüttung vor."
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei berechtigt, die Rechte der Sortenschutzinhaber im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen.
Unter dem 28. Juni 2000 hat das Amtsgericht Euskirchen - nach diversen außergerichtlichen Mahnschreiben der Klägerin - einen Vollstreckungsbescheid über 678,99 DM erlassen. Hiergegen hat der Beklagte Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 28. Juni 2000 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert; ihr Vorgehen verstoße gegen § 1 GWB a. F. Darüber hinaus habe die Klägerin ihn über die Höhe der Gebühren im Falle einer gesetzlichen Veranlagung getäuscht. In den gesetzlichen Vorschriften seien nämlich nicht - wie die Klägerin in ihrem Ratgeber vorgebe - 80 % der Z-Lizenzgebühren als Nachbaugebühr festgesetzt. Weiter sei die Nachbauvereinbarung gemäß § 138 BGB sittenwidrig; sie sei wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 9 AGBG a. F. unwirksam. Schließlich sei die Geschäftsgrundlage für den Vertrag weggefallen; der Beklagte hat im laufenden Rechtsstreit die Kündigung der Verträge mit den Sortenschutzinhabern erklärt.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Klägerin fehle die Prozessführungsbefugnis, weil die Vereinbarung, mit der die Sortenschutzinhaber sie zur Geltendmachung ihrer Rechte ermächtigt haben, gegen § 1 GWB a. F. verstoße.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie meint, die Ermächtigung durch die Sortenschutzinhaber sei wirksam; sie verstoße insbesondere nicht gegen das Kartellrecht, da sie den Wettbewerb nicht beeinträchtige.
Die Klägerin beantragt daher,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 28. Juni 2000 aufrechtzuerhalten,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Berufungsverfahren auszusetzen und die Angelegenheit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zur Vorabentscheidung vorzulegen zu der Frage, ob die Auslegung des Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) 1768/95 in Verbindung mit den bestehenden gemeinschaftlichen wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen es zulasse, dass sämtliche Sortenschutzinhaber einer nach deutschem Recht errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Gesellschafter sie selbst sind oder ein Verband ist, deren Mitglieder sie sind, in der Art und Weise ermächtigt sind, dass diese GmbH die Bedingungen des Nachbaus einschließlich der Höhe der Nachbaugebühren festlegt und davon abweichende Individualvereinbarungen zwischen Sortenschutzinhabern und Landwirten ausgeschlossen sind.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das angefochtene Urteil Bezug genommen.
B.
Die Berufung ist vom Landgericht zugelassen worden. Auch im Übrigen bestehen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keine Bedenken. Das insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere befugt, die Rechte der Sortenschutzinhaber im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft gerichtlich geltend zu machen (zu den Voraussetzungen vgl. BGH, GRUR 2002, 238, 239 [BGH 13.11.2001 - X ZR 134/00]).
1. Die Klägerin hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung. Denn die Züchter, deren Rechte sie gegen Entgelt verfolgt, sind entweder ihre Gesellschafter oder aber Mitglieder im Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e. V., der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist.
2. Die von den Sortenschutzinhabern erteilte Ermächtigung, ihre Rechte geltend zu machen, ist wirksam.
Die entsprechende Vereinbarung der Klägerin mit den Sortenschutzinhabern verstößt nicht gegen § 1 GWB a. F. Diese Vereinbarung ist nicht geeignet, die Marktverhältnisse und damit den Wettbewerb spürbar zu beeinflussen.
Einen Markt für Nachbaurechte gibt es nicht. Das Recht, mit einem bestimmten Saatgut Nachbau zu betreiben, wird nicht gehandelt (es darf auch nicht gehandelt werden), sondern ergibt sich allein daraus, dass ein Landwirt aus seiner Ernte Saat gewinnt und diese wieder ausbringt. Stellt man darauf ab, dass ein Bauer, der sich für eine bestimmte geschützte Sorte entschieden hat, wählen kann, ob er Z-Saatgut kauft oder Nachbau betreibt, gäbe es auf einem solchen Markt schon deshalb keinen Angebotswettbewerb, weil der Sortenschutzinhaber infolge seines auf seinem Schutzrecht beruhenden Monopol einziger Anbieter ist.
Der maßgebliche sachliche Markt umfasst das Saatgut sämtlicher Sorten, die ein Landwirt auf dem ihm zur Verfügung stehenden Boden anbauen kann.
Dies entspricht dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach dem Landwirt bei seiner Entscheidung über die konkrete Aussaat eine Vielzahl von Sorten zur Auswahl steht, die durch die Möglichkeit, Nachbau zu betreiben, noch erhöht wird. Damit ist auch klar, dass der Markt nicht auf den Nachbau beschränkt sein kann, sondern immer die vielfältigen Möglichkeiten Kaufes neuen Saatguts mit umfasst. Diese Sachlage wird auch in § 10a Abs. 4 Satz 2 SortSchG vorausgesetzt, wenn dort normiert ist, dass der Wettbewerb "auf dem Saatgutsektor" (mithin insgesamt) durch berufsständische Vereinbarungen über die Nachbaugebühren - wie hier das Kooperationsabkommen - nicht ausgeschlossen werden darf.
Im Rahmen der vom Landwirt zutreffenden Entscheidung über die konkrete Aussaat spielt die Höhe der Nachbaugebühr eine völlig untergeordnete Rolle; sie ist nicht geeignet, die Entscheidung für oder gegen den Nachbau einer bestimmten Sorte spürbar zu beeinflussen. Bei der Auswahl des für die kommende Vegetationsperiode auszubringenden Saatgutes sind nämlich eine Vielzahl von Faktoren zu beachten, so die Fruchtfolge, die Beschaffenheit des zu bearbeitenden Bodens, die zu erwartende Nachfrage etc. Darüber hinaus ist für die Entscheidung über die anzubauende Sorte - selbstverständlich - der Preis des Saatgutes zu berücksichtigen. Schon absolut gesehen ist der Kostenfaktor Nachbaugebühren demgegenüber unbedeutend. Die Beklagte hat außerdem unbestritten vorgetragen, dass durch eine Verringerung der Nachbaugebühr von 80 % auf 60 % der Z-Lizenzgebühr eine Verminderung der Kosten um nicht mehr als 0,3 %/ha erreicht werden kann. Wegen dieser geringfügigen Kostendifferenz entscheidet sich kein Landwirt für oder gegen den Nachbau bzw. den Neuerwerb von Saatgut. Insgesamt ist danach ausgeschlossen, dass die Höhe der Nachbaugebühr bei der Entscheidung des Landwirts darüber, welche Sorte er in der kommenden Saatperiode aussäen will, eine spürbare Rolle spielt.
Der Umstand, dass die Landwirte mit Abschluss der Nachbauverträge - anders als nach den gesetzlichen Vorgaben - umfassenden Auskunfts- und Informationspflichten unterliegen, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Er ändert nichts an dem Gewicht der zahlreichen anderen genannten Faktoren für die Entscheidung des Landwirts, welche Sorte er anbaut. Hat er sich für eine bestimmte Sorte entschieden, kann er im Übrigen unschwer auf Z-Saatgut ausweichen, wenn ihn die mit einem Nachbau verbundenen Auskunftspflichten stören. Dass damit eventuelle verbundene höhere Kosten seine Entscheidung nicht spürbar beeinflussen, wurde bereits ausgeführt.
II.
Die Klage ist auch begründet.
1. Es ist nicht im Streit, dass die Klägerin die Höhe der Nachbaugebühren zutreffend berechnet hat, sofern die Nachbauvereinbarungen zwischen den Sortenschutzinhabern und dem Beklagten wirksam sind. Die Sorten, die der Beklagte im Wirtschaftsjahr 1997/98 nachgebaut hat und wegen derer die Gebühren geltend gemacht werden, sind nach § 10 a SortG bzw. nach Art. 3, 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission (GemSortVO) geschützt.
2. Die Nachbauvereinbarungen sind wirksam. Sie sind weder durch Anfechtung wieder erloschen noch entfalten sie aus anderen Gründen keine Wirksamkeit.
a) Die vom Beklagten geltend gemachte Anfechtung der Nachbauvereinbarung gemäß § 123 BGB greift nicht durch.
Seine Anfechtung stützt der Beklagte darauf, dass die Klägerin in ihrem Ratgeber ausgeführt hat, die gesetzliche Nachbaugebühr betrage 80 % der Z-Lizenzgebühr. Damit habe sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Höhe dieser Gebühr sei gesetzlich verankert, was - unstreitig - tatsächlich nicht der Fall ist. Der Beklagte macht mithin eine Täuschung über die objektive Rechtslage geltend.
Diese Anfechtung könnte nur dann durchgreifen, wenn die Klägerin ihre Einschätzung der materiellen Rechtslage gegenüber dem Beklagten bewusst falsch wieder gegeben hätte (vgl. KG, OLGZ 72, 257, 261). Davon kann nicht ausgegangen werden. Unstreitig hätte der Beklagte in der Vegetationsperiode 1997/98 im Rahmen des gesetzlichen Verfahrens 80 % der Z-Lizenzgebühr als Nachbaugebühr zahlen müssen. Nichts anderes kann dem Ratgeber entnommen werden; dann aber kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin es billigend in Kauf nehmen wollte, den Leser über die Höhe der gesetzlichen Nachbaugebühr zu täuschen. Im Allgemeinen ist nämlich davon auszugehen, dass der Empfänger einer entsprechenden Erklärung weniger daran interessiert ist, ob ein bestimmter Preis gesetzlich bestimmt ist oder nicht. Entscheidend ist, was der Empfänger der Erklärung am Ende zahlen muss. Davon konnte auch die Klägerin ausgehen, als sie in dem Ratgeber - zutreffend - erklärt hat, im gesetzlichen Verfahren seien als Nachbaugebühr 80 % der Z-Lizenzgebühr zu zahlen.
b) Die formularmäßigen Regelungen der Nachbauvereinbarung zwischen den Sortenschutzinhabern und dem Beklagten verstoßen nicht gegen das Transparenzverbot i. S. von § 9 AGBG. Entgegen der Auffassung des Beklagten war es ungeachtet des weiteren Inhalts der Nachbauvereinbarungen nicht erforderlich, den Wortlaut des Kooperationsabkommens zwischen der Klägerin und dem Deutschen Bauernverband e.V. oder sonstige weitere Erläuterungen beizufügen.
c) Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass das Kooperationsabkommen oder die Vereinbarung zwischen den Sortenschutzinhabern gegen die guten Sitten verstößt oder aber die Geschäftsgrundlage nachträglich weggefallen ist, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Insbesondere vermag der nachträgliche Erlass der EG-Verordnung Nr.####### vom 3. Dezember 1998 den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zu begründen.
d) Die im Laufe des Rechtsstreits erklärte Kündigung des Beklagten hat auf die hier streitgegenständlichen Vorgänge aus 1997/98 keinen Einfluss. Die geltend gemachten Ansprüche waren bei Abgabe der Kündigungserklärung bereits entstanden.
3. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 284, 288 BGB a. F..
II.
Einen Anlass, das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, sieht der Senat nicht. Für die Entscheidung kommt es auf die in dem Hilfsantrag aufgeworfene Frage nicht entscheidend an. Sie trifft den vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil sie von einem Ausschluss abweichender Individualverträge ausgeht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Mit Blick auf die Vereinbarungen über die Nachbaugebühren sind eine Vielzahl gleich gelagerter Rechtsstreitigkeiten zwischen Landwirten und der Klägerin anhängig. Ein Rechtsstreit, der eine Rechtsfrage aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann, hat grundsätzliche Bedeutung (vgl. BGH, BB 2002, 2410). So liegt der Fall hier.
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