Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.12.2002, Az.: 6 W 143/02

Weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts; Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Vorbescheid des Nachlassgerichts; Umdeutung einer unzulässigen Beschwerde in einen Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins; Bestimmung des Tierschutzvereins zum Erben; Gleichrangige Erbenstellung zweier Vereine, wenn nicht zu ermitteln ist, wer von beiden erben soll

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
13.12.2002
Aktenzeichen
6 W 143/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 23935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:1213.6W143.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle 10 VI 638/02 vom 19.09.2002
LG Lüneburg 3 T 36/02 vom 28.10.2002

Fundstellen

  • FamRZ 2003, 787-789 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 2003, 368-369
  • NJW-RR 2003, 367-369 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2003, 123-125
  • ZEV 2003, 199
  • ZFE 2003, 254-255 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Erhebt ein Beteiligter weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts, mit dem seine Beschwerde gegen einen Vorbescheid des Nachlassgerichts zurückgewiesen wird, und hat nach Erlass der Entscheidung des Beschwerdegerichts das Nachlassgericht den Erbschein entsprechend dem Vorbescheid erteilt, so kann die unzulässige weitere Beschwerde in einen im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigenden Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins umgedeutet werden.

  2. 2.

    Bestimmt der Erblasser in seinem Testament, dass "der Tierschutzverein in C. " erben soll und bestehen in der Stadt C. zwei Tierschutzvereine ("Tierschutz C. Stadt und Land e. V. " sowie "Verein aktiver Tierfreunde - Tierschutz C. e. V. ") so sind diese gem. § 2073 BGB als zu gleichen Teilen bedacht anzusehen, wenn sich nicht durch eine vorrangige Auslegung ermitteln lässt, welchen von beiden Vereinen der Erblasser bedenken wollte.

Tenor:

Die Beschlüsse des Landgerichts Lüneburg vom 28. Oktober 2002 und des Amtsgerichts Celle vom 19. September 2002 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht Celle wird angewiesen, den dem Beteiligten zu 1 am 11. November 2002 erteilten Erbschein einzuziehen.

Beschwerdewert: 28.300 Euro.

Gründe

1

Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG, § 546 ZPO).

2

1.

Zwar kann die weitere Beschwerde nicht mehr mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Lüneburg vom 28. Oktober 2002 weiter verfolgt werden. Mit diesem Beschluss wurde die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts Celle vom 19. September 2002 zurückgewiesen, mit dem das Amtsgericht angekündigt hatte, dem Beteiligten zu 1 antragsgemäß einen Erbschein als Miterben zu 1/3 zu erteilen. Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hat das Amtsgericht am 11. November 2002 einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, der dem Beteiligten zu 1 übersandt wurde und ihn als Erben zu 1/3 nach der Erblasserin ausweist. Mit der Erteilung dieses angekündigten Erbscheins ist das auf Aufhebung des Vorbescheids gerichtete Verfahren gegenstandslos geworden und damit die weitere Beschwerde unzulässig (BayOblG 1982, 236, 239; FamRZ 1991, 618, 619 [BayObLG 11.12.1990 - 1a BReg Z 5/89]; OLG Karlsruhe, FamRZ 1970, 255, 256; Keidel/Kuntze, FGG, 14. Aufl. , § 19 Rdnr. 15; § 84 Rdnr. 2; Palandt, BGB, 62. Aufl. , § 2353 Rdnr. 26).

3

Allerdings ist es in derartigen Fällen zulässig und aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens auch sachgerecht, den im Verfahren der weiteren Beschwerde gestellten Antrag auf Aufhebung des Vorbescheids in einen Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins umzudeuten (BayOblG, OLG Karlsruhe, je a. a. O. ; Keidel/Kuntze, § 84 Rdnr. 2). Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Anträge der Beteiligten grundsätzlich so auszulegen, dass sie dem verfolgten Rechtsschutzziel entsprechen. Ging das Begehren des Beteiligten zu 2 bereits auf Beseitigung des für ihn nachteiligen Vorbescheides, so hat er erst recht ein Interesse daran, dass ein entsprechend dem Vorbescheid erteilter Erbschein wieder eingezogen wird.

4

2.

Der Erbschein vom 11. November 2002 ist unrichtig und deshalb gem. § 2361 Abs. 1 S. 1 BGB einzuziehen.

5

Die Auslegung eines Testaments ist in erster Linie Sache des Tatsachengerichts. Die Überprüfung im Verfahren der weiteren Beschwerde ist auf Rechtsfehler beschränkt. Maßgebend ist hierbei, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Betracht gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen oder dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357, 363 [BGH 24.02.1993 - IV ZR 239/91]; Beschlüsse des Senats vom 19. Juli 2002 - 6 W 82/02 -, OLGR 2002, 260, und vom 31. Juli 2002 - 6 W 96/02 -, OLGR 2002, 246; ferner BayObLG NJW-RR 2002, 873 f. ).

6

Gegen diese Auslegungsgrundsätze hat das Landgericht verstoßen. Es hat - ebenso wie bereits das Amtsgericht - dem Wortlaut des Testaments eine diesem nicht zukommende Bedeutung beigemessen sowie auf Umstände abgestellt, bei denen nicht ersichtlich ist, dass sie für die Willensbildung der Erblasserin relevant waren. Ferner hat es die Auslegungsregel des § 2073 BGB nicht beachtet.

7

a)

In dem Testament vom 23. November 1998 hat die Erblasserin lediglich bestimmt, dass 1/3 des Nachlasses "der" erhalten soll (Bl. 8 R d. A. 10 IV 861, 874, 875/02). Aus dem allgemeinen Sprachgebrauch lässt sich nicht entnehmen, dass die Erblasserin hiermit nur den Beteiligten zu 1 meinte. Keiner der beiden Beteiligten heißt "im" oder " n". Der Beteiligte zu 1 ist als "e. V. ", der Beteiligte zu 2 als "Verein e. V. " im Vereinsregister eingetragen. Die von der Erblasserin verwendete Bezeichnung taucht mithin in beiden Vereinsnamen auf. Auch der Ortszusatz findet sich in den Namen beider Vereine. Alleine aus dem Wortlaut der Regelung im Testament lässt sich mithin weder für den Beteiligten zu 1 noch für den Beteiligten zu 2 etwas für oder gegen eine Erbeinsetzung ableiten.

8

b)

Nicht berücksichtigt werden konnte auch der vom Landgericht herangezogene Umstand, dass gerade das nur vom Beteiligten zu 1 betriebene Tierheim, welches nicht unerhebliche Kosten verursache, üblicherweise als Hauptaufgabe eines örtlichen Tierschutzvereins angesehen werde. Hieraus hat das Landgericht geschlossen, dass auch dies die Erblasserin zu der Erbeinsetzung des bewogen haben wird.

9

Abgesehen davon, dass auch der Beteiligte zu 2 behauptet, ein Tierheim zu betreiben (vgl. Bl. 63, 73 d. A. ), ist nicht ersichtlich, dass die Erblasserin eine Erbeinsetzung ausschließlich desjenigen Vereins vornehmen wollte, der zugleich ein Tierheim betreibt. Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen. Seine Ausführungen hierzu beruhen auf nicht durch Anknüpfungstatsachen belegten Annahmen. Insoweit zutreffend hatte das Amtsgericht demgegenüber bereits mit der Verfügung vom 5. September 2002 darauf hingewiesen, es sei unerheblich, ob die beiden Vereine Tiere aufnähmen und vermittelten, da es keine Hinweise dafür gebe, dass die Erblasserin nur einen Verein bedenken wollte, der auf diesem Gebiet tätig ist /Bl. 27 d. A. ). Vom Betrieb eines Tierheims ist in dem Testament an keiner Stelle die Rede.

10

c)

Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin nur den Beteiligten zu 1 als Erben einsetzen wollte. Der schlichte Umstand, dass der Beteiligte zu 1 bereits seit mehr als 100 Jahren existiert und bei seiner Gründung den Namen führte, genügt hierfür jedenfalls nicht. Der Beteiligte zu 2 besteht als weiterer Tierschutzverein neben dem Beteiligten zu 1 seit 1992, existierte also ebenfalls bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments. Ob es im Raum - wie vom Beteiligten zu 1 behauptet - eine feststehende Verkehrsauffassung dahin gibt, dass mit dem Begriff oder immer der Beteiligte zu 1 gemeint ist, kann offen bleiben, da nicht feststeht, ob auch gerade die Erblasserin von einer derartigen Vorstellung ausging. Im übrigen dürfte es zweifelhaft sein, ob es eine derartige Verkehrsauffassung überhaupt gibt. Immerhin hat der Nachlasspfleger in seinem Schreiben vom 18. Juni 2002 an das Amtsgericht, mit dem er diesem das von ihm vorgefundene Testament übermittelt hat, selbst darauf hingewiesen, für ihn sei die Formulierung nicht eindeutig, da es in zwei solcher Vereine gebe (Bl. 9 d. A. 10 VI 549/02 AG Celle).

11

d)

Schließlich kann auch der Aufgabenbereich des Beteiligten zu 1 nicht als hinreichender Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass die Erblasserin nur diesen als Erben einsetzen wollte. Zwar hat der Beteiligte zu 1 eine Bescheinigung des Landkreises vom 8. August 2002 vorgelegt, wonach der Beteiligte zu 1 ein Tierheim mit der erforderlichen Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz betreibt und aufgrund einer Absprache auch die den Gemeinden obliegenden Aufbewahrungspflichten für Fundtiere übernimmt (Bl. 39 d. A. ). Abgesehen davon, dass auch der Beteiligte zu 2 vorträgt, mit der Unterbringung und Versorgung von Fundtieren beschäftigt zu sein (Bl. 15, 21 d. A. ), ist nicht ersichtlich, dass die Erblasserin gerade deshalb nur den Beteiligten zu 1 als Erben einsetzen wollte, weil (nur) dieser die Aufgabe der Versorgung und Unterbringung von Fundtieren wahrnimmt.

12

e)

Es lässt sich mithin durch Auslegung nicht feststellen, dass die Erblasserin nur den Beteiligten zu 1 (oder umgekehrt auch nur den Beteiligten zu 2 als Erben einsetzen wollte. Da eine weitere Aufklärung über den Willen der Erblasserin auch nicht zu erwarten ist, ist die Auslegungsregel des § 2073 BGB heranzuziehen. Hat der Erblasser hiernach den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.

13

Der Anwendung von § 2073 BGB steht es zunächst nicht entgegen, dass die Erblasserin den Bedachten nur im Singular bezeichnet hat. Gerade auch in derartigen Fällen, in denen der Erblasser nur eine Person bezeichnet hat, sich aber einer auf mehrere Personen passenden Ausdrucksweise bedient hat und die Auslegung nicht ergibt, welche dieser Personen gemeint ist, findet § 2073 BGB Anwendung (Münchener Kommentar - Schlichting, BGB, Band 9, 3. Aufl. 1997, § 2073 Rdnr. 1; vgl. auch AG Leipzig, Rpfleger 1995, 22: Erbeinsetzung "des Staates" in einem im Gebiet der ehemaligen DDR vom Erblasser vor dem 3. Oktober 1990 errichteten Testament mit der Folge einer Erbenstellung der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen zu gleichen Teilen; ferner BayOblG NJW-RR 1990, 1417, 1418: Erbeinsetzung der "beiden Altenheime der Stadt" in entsprechender Anwendung des § 2073 BGB als Erbeinsetzung der tatsächlich vorhandenen drei Altenheime zu je 1/3).

14

Die Anwendung des § 2073 BGB ist nur dann ausgeschlossen, wenn feststeht, dass der Erblasser unter allen Umständen nur eine Person bedenken, er also lieber die Unwirksamkeit seiner Verfügung als die Aufteilung des Zuwendungsgegenstandes auf mehrere in Kauf nehmen wollte (BGH WM 1975, 737, 738; Münchener Kommentar, a. a. O. , Rdnr. 7). Eine solche Feststellung lässt sich hier indessen nicht treffen. Es ist nicht ersichtlich, ob die Erblasserin bei der Testamentserrichtung gerade an einen der beiden Beteiligten gedacht hat, ob ihr die Existenz zweier Vereine mit dem satzungsmäßigen Ziel des Tierschutzes überhaupt bekannt war und sie in diesem Fall nur einen der beiden Beteiligten unter Ausschluss des jeweils anderen bedenken wollte. Jedenfalls entspräche es hier nicht dem Willen der Erblasserin, wie er im Testament zum Ausdruck gekommen ist, dass bei einer Unwirksamkeit hinsichtlich der Erbeinsetzung des zu 1/3 insoweit gesetzliche Erbfolge (§ 2088 Abs. 2 BGB) oder eine Erhöhung der Erbquoten der beiden übrigen zu je 1/3 eingesetzten Erben (§ 2089 BGB) einträte.

15

Nach alledem wird der Erbschein vom 11. November 2002 gem. § 2361 Abs. 1 S. 1 BGB einzuziehen sein, da er unrichtig eine Erbenstellung des Beteiligten zu 1 zu 1/3 ausweist. Tatsächlich dürfte hier von einer Erbenstellung der beiden Beteiligten von je 1/6 auszugehen sein.

Streitwertbeschluss:

Die Entscheidung zum Beschwerdewert richtet sich nach § 30 Abs. 1, § 131 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. Dabei war das Interesse des Beteiligten zu 2 maßgebend, die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Beteiligten zu 1 zu verhindern, der diesen als Erben zu 1/3 ausweist. Da auch der Beteiligte zu 2 nicht als Erbe zu 1/3, sondern in Anwendung von § 2073 BGB nur zu 1/6 in Betracht kommt, ergibt sich ausgehend von einem Nachlasswert von 254. 954, 05 Euro (vgl. Verzeichnis des Nachlasspflegers vom 8. Juli 2002, Bl. 14 - 16 d. A. 10 VI 549/02 AG Celle) ein wirtschaftliches Interesse des Beteiligten zu 2 von 42. 492, 34 Euro. Abzüglich eines Drittels mit Rücksicht auf die eingeschränkte Funktion des Erbscheins als bloßes Legitimationspapier errechnet sich hiernach ein Beschwerdewert von rund 28.300 Euro.