Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 17.12.2002, Az.: 8 W 389/02

Notwendigkeit der Beauftragung eines Berufungsanwalts für den Berufungsbeklagten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.12.2002
Aktenzeichen
8 W 389/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 30405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:1217.8W389.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 08.10.2002 - AZ: 9 O 2113/01

Fundstellen

  • BRAGOreport 2003, 95-96
  • BauR 2003, 763-764 (Volltext mit amtl. LS)
  • KGReport Berlin 2003, 39
  • OLGR Düsseldorf 2003, 39
  • OLGR Frankfurt 2003, 39
  • OLGR Hamm 2003, 39
  • OLGR Köln 2003, 39
  • OLGReport Gerichtsort 2003, 113-114
  • OLGReport Gerichtsort 2003, 39

In dem Rechtsstreit ...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 14. Oktober 2002
gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Hannover vom 8. Oktober 2002
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ....... und
der Richter am Oberlandesgericht ....... und .......
am 17. Dezember 2002
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.211,20 EUR.

Gründe

1

1.

Gegen das am 15. März 2002 verkündete klageabweisende Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel, nach ihr eingeräumten Fristverlängerungen, mit Schriftsatz vom 22. Juli 2002 begründet. Diese Berufungsbegründung ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 1. August 2002 zugestellt worden, und zwar mit dem ausdrücklichen "Hinweis auf Vertretung durch einen beim OLG zugelassenen Rechtsanwalt und Hinweis hinsichtlich der Säumnis". Zugleich ist den Beklagten die Verfügung des Vorsitzenden des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ....... vom 25. Juli 2002 zugestellt worden, nach welcher jener Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und durch welche der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben worden ist. Mit Schriftsatz vom

2

30. Juli 2002 haben die Beklagten dem Oberlandesgericht ....... angezeigt, auch im Berufungsrechtszuge vertrete sie ihr erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter. Zugleich haben sie den Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen, und darauf hingewiesen, die Klägerin habe mit Schreiben vom 22. Juli 2002 mitgeteilt, dass die Berufung durchgeführt werde. Mit Schriftsätzen vom 5. und

3

7. August 2002 haben sie ihren Berufungszurückweisungsantrag begründet. Nach Rücknahme der Berufung durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. August 2002 ist am selben Tage der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ....... ergangen, nach welchem die Klägerin die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil durch Rücknahme verloren hat und sie die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten nach § 516 Abs. 3 ZPO zu tragen hat.

4

Dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 21. August 2002, berichtigt am 4. September 2002, betreffend die zweitinstanzlichen Kosten der Beklagten hat der Rechtspfleger beim Landgericht Hannover durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Oktober 2002 entsprochen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin vom 14. Oktober 2002, die die festgesetzten zweitinstanzlichen Kosten nicht für erstattungsfähig hält, nämlich nicht für notwendige Rechtsverfolgungskosten. Vielmehr meint die Klägerin, es sei nicht erforderlich gewesen, dass die Beklagten im Berufungsrechtszuge bereits einen Berufungsanwalt beauftragten, weil nicht absehbar gewesen sei, dass die Vertretung der Beklagten im Berufungsverfahren erforderlich sein würde, und zwar angesichts der angekündigten Absicht des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ......., die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

5

2.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht zu beanstanden.

6

Nach ständiger Senatsrechtsprechung gibt es zwar Fallgestaltungen, in denen ein Berufungsbeklagter bis zum Vorliegen der Berufungsbegründung des Berufungsklägers mit der Beauftragung eines eigenen Berufungsanwalts "warten muss". Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht (mehr), weil die Durchführung der Berufung den Beklagten mitgeteilt worden war und entsprechend tatsächlich die Berufungsbegründung auch am 22. Juli 2002 von der Klägerin beim Oberlandesgericht ....... eingereicht worden ist. Bei dieser prozessualen Entwicklung brauchten die Beklagten mit der Beauftragung eines eigenen Berufungsanwalts jedenfalls nicht mehr zu warten, zumal sie - vordrucksgemäß - durch Verfügung der Geschäftsstelle des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ....... vom 25. Juli 2002 eigens den "Hinweis auf Vertretung durch einen beim OLG zugelassenen Rechtsanwalt" erhalten hatten. Auch an dem Verfahren des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ....... zur Vorbereitung einer Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind die Beklagten - gesetzesgemäß (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO) - beteiligt worden. Dabei ist es nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung notwendig anzusehen, wenn sich eine Partei als Beteiligte an einem justizförmigen Verfahren - hier zur Vorbereitung der Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO - der Mithilfe eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten versichert und bedient. In diesem Zusammenhang geht es zudem hier nicht lediglich um eine Formalität, sondern es muss auch grundsätzlich als "sinnvoll" und auch deshalb als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, dass ein Berufungsbeklagter sich, wie hier, an dem Verfahren zur Vorbereitung eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO beteiligt, eben mit dem Ziel, entsprechend der bislang nur geäußerten Absicht des Berufungsgerichts, die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss zu befördern und wirklich zu erreichen, etwa insbesondere auch durch die Darlegung weiterer, zusätzlicher Gründe, die in der - womöglich kurzen - Senatsmitteilung/-ankündigung (noch) nicht aufgegriffen worden sind.

7

Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer aus diesen Gründen erfolglosen sofortigen Beschwerde zu tragen.