Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 12.12.2002, Az.: 13 U 181/02

Schutzwürdiges Vertrauen eines Begünstigten im Falle einer Ausnutzung der dringenden Notwendigkeit seiner Leistung für den Insolvenzverwalter zur Aufrechterhaltung des Betriebs; Schutzwürdiges Vertrauen im Falle einer unter dem Vorbehalt einer Anfechtung vorläufig durch den Insolvenzverwalter vorgenommenen Rechtshandlung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.12.2002
Aktenzeichen
13 U 181/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 31058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:1212.13U181.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 06.09.2002 - AZ: 16 O 1845/01

Fundstellen

  • NZA-RR 2003, 552-553 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI 2003, 266-267

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein schutzwürdiges Vertrauen, das der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter entgegenstehen könnte, ist regelmäßig dann zu verneinen, wenn der Begünstigte sich eine Bevorzugung vor anderen Gläubigern verschafft, indem er es ausnutzt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter zur Aufrechterhaltung des Betriebs dringend auf seine Leistung angewiesen ist.

  2. 2.

    Ein schutzwürdiges Vertrauen kommt in aller Regel auch dann nicht in Betracht, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter bei Vornahme der später angefochtenen Rechtshandlung erklärte, dass er sich etwaige Rechte als Insolvenzverwalter vorbehalte.

In dem Rechtsstreit
...
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..... sowie
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2002
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. September 2002 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.571,84 EUR zzgl. 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer: unter 20.000 EUR.

Gründe

1

A.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. ..... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) Rückgewähransprüche gemäß §§ 129 ff. InsO geltend.

2

Die Schuldnerin beantragte am 6. Oktober 2000 bei dem Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Daraufhin bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2000 den Kläger zum vorläufigen lnsolvenzverwalter; es ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Klägers wirksam seien.

3

Der Beklagte hatte gegen die Schuldnerin fällige Ansprüche wegen einer ihm für den Monat Mai 2000 zugesagten Prämie von 10.000 DM sowie wegen Gehaltserhöhungen von jeweils 137 DM für die Monate Juli bis September 2000. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 23. Oktober 2000 mahnte der Beklagte die Rückstände an. Mit einem weiteren Schreiben vom 2. November 2000 drohte er, ab dem 3. November 2000 seine Arbeitsleistung gemäß § 273 BGB zurückzubehalten, bis die offene Vergütung gezahlt sei. Noch am selben Tag leistete die Schuldnerin mit Zustimmung des Klägers per Scheck 10.000 DM an den Beklagten. Mit Schreiben vom 15. November 2000 erklärte dieser, dass er u.a. im Hinblick auf die ausstehende Vergütung für Oktober 2000 ab dem 17. November 2000 erneut sein Zurückbehaltungsrecht ausüben werde. Unter dem 16. November 2000 antwortete die Schuldnerin, eine berichtigte Gehaltsabrechnung ergebe einen Restbetrag von 2.853,41 DM; sie habe per Blitzüberweisung dafür Sorge getragen, dass dieser Betrag dem Beklagten sofort zur Verfügung stehe. Der Kläger stimmte auch dieser Zahlung zu.

4

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27. Dezember 2000 und Bestellung zum Insolvenzverwalter erklärte der Kläger die Anfechtung und forderte den Beklagten auf, die ausgezahlten Beträge zurückzuzahlen.

5

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.571,84 E nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Anfechtung nicht wirksam sei, weil der Kläger bei dem Beklagten einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen habe.

8

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.

9

B.

Die Berufung ist begründet.

10

I.

Der Beklagte hat die beiden streitbefangenen Zahlungen, zusammen 6.571,84 EUR (12.853,41 DM), an den Kläger zurückzugewähren, denn die vom Kläger erklärte Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO greift durch (1.). Das Landgericht hat die Anfechtbarkeit rechtsfehlerhaft mit der Begründung verneint, der Kläger habe in seiner vormaligen Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen (2).

11

1.

Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist anfechtbar eine Rechtshandlung, die einem lnsolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag kannte.

12

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Zahlungen der Schuldnerin vom 2. und 16. November an den Beklagten erfolgten nach dem am 6. Oktober 2000 gestellten Insolvenzantrag. Der Schuldner war bereits am 10. Oktober 2000 über den Insolvenzantrag informiert worden, ab dem 23. Oktober 2002 korrespondierte sein Rechtsanwalt mit dem Kläger in dessen Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter.

13

2.

Das Landgericht hat die Anfechtbarkeit rechtsfehlerhaft verneint.

14

a)

Das Landgericht hat ausgeführt, die Anfechtung sei rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte sei wegen der Gehaltsrückstände berechtigt gewesen, die weitere Mitarbeit von der Zahlung der Rückstände abhängig zu machen (§§ 273, 321, 614 BGB a.F.). Er sei im Vertrauen darauf, die Zahlungen nicht zurückgewähren zu müssen, weiter für die Schuldnerin tätig gewesen. Dem Kläger habe es offen gestanden, bei den Zahlungen klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass er nicht auf die nach Verfahrenseröffnung dem Insolvenzverwalter zustehenden Rechte verzichte. Das habe er nicht getan.

15

b)

Dagegen richtet die Berufung sich mit Erfolg.

16

Das Landgericht hat bei seiner Annahme, der Kläger habe einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Zahlung geschaffen, wesentliche rechtliche und tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt.

17

Ein Insolvenzverwalter kann treuwidrig handeln, wenn er im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter Verbindlichkeiten eingegangen ist oder Verfügungen vorgenommen oder ihnen zugestimmt hat, und wenn er diese Rechtshandlungen nach Eröffnung des Verfahrens anficht. Voraussetzung dafür, dass der andere Teil sich mit Erfolg auf ein treuwidriges Handeln des lnsolvenzverwalters berufen kann, ist, dass er auf die Wirksamkeit der Rechtshandlung des vorläufigen Insolvenzverwalters vertraute und dass dieses Vertrauen schutzwürdig ist. Ein Vertrauen des anderen Teils auf die Wirksamkeit der Rechtshandlung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird häufig vorliegen. Dass der Beklagte es hatte, kann angenommen werden. Das Vertrauen des Beklagten war aber nicht schutzwürdig.

18

Für die Frage der Schutzwürdigkeit des Vertrauens ist von besonderer Bedeutung, ob dem Schuldner gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde. ist dies der Fall, so geht die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), und die vom vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Verbindlichkeiten gelten, soweit sie Neugeschäfte betreffen, nach der Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 InsO; vgl. MünchKomm InsOHefermehl,§ 55 Rdnr. 24). Aus dieser gesetzlichen Regelung ist der Schluss zu ziehen, dass Rechtshandlungen des sog. starken, also verwaltungs und verfügungsbefugten vorläufigen Insolvenzverwalters, die zu Masseschulden führen, regelmäßig nicht anfechtbar nach§§ 121 ff. lnsO sind. Denn mit der gesetzlichen Regelung soll das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Handlungen des mit einer Verwaltungs und Verfügungsbefugnis ausgestatteten Insolvenzverwalters gestärkt werden. Die Regelung wäre sinnlos, wenn die Masseverbindlichkeiten nach einer Verfahrenseröffnung wieder im Wege der Anfechtung beseitigt werden könnten (Kirchhoff, ZinsO 2000, 297). Anders ist die Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig zu beurteilen, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde und der (schwache) vorläufige Insolvenzverwalter mit seiner Rechtshandlung Masseschulden nicht begründet hat. Dann kann der Insolvenzverwalter die Rechtshandlung des vorläufigen Insolvenzverwalters häufig anfechten, und zwar auch dann, wenn er die anfechtbare Handlung in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter selbst vorgenommen hat (zur alten Rechtslage vgl. BGH ZIP 1983, 191, 192).

19

Darüber hinaus sind stets die weiteren Umstände des Falles zu berücksichtigen. Für ein schutzwürdiges Vertrauen kann sprechen, dass nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO durch das Insolvenzgericht der vorläufige Insolvenzverwalter der angefochtenen Verfügung des Schuldners zugestimmt hat, jedenfalls sofern es sich um ein Neugeschäft handelt. Denn §§ 24 Abs. 1, 81 Abs. 1 InsO bestimmen, dass bei Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts Verfügungen des Schuldners ohne die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters unwirksam sind; im Umkehrschluss wird aus Sicht des anderen Teils häufig die Annahme gerechtfertigt sein, dass eine mit Zustimmung des Insolvenzverwalters vorgenommene Verfügung wirksam ist. Demgegenüber ist ein schutzwürdiges Vertrauen regelmäßig zu verneinen, wenn der Begünstigte sich eine Bevorzugung vor anderen Gläubigern verschafft, indem er es ausnutzt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter zur Aufrechterhaltung des Betriebs dringend auf seine Leistung angewiesen ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen kommt in aller Regel auch dann nicht in Betracht, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter bei Vornahme der später angefochtenen Rechtshandlung erklärte, dass er sich etwaige Rechte als Insolvenzverwalter vorbehalte.

20

Der Kläger war "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter. Er stimmte zwar den Zahlungen an den Beklagten zu, ohne sich etwaige Rechte als des späteren Insolvenzverwalters vorbehalten. Die maßgeblichen Umstände sprechen dennoch gegen die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens des Beklagten im Hinblick auf die Rechtsbeständigkeit (Unanfechtbarkeit) der Zahlungen. Es ging bei den Zahlungen um Forderungen des Beklagten, die im Zeitpunkt der Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters bereits bestanden. Für den anwaltlich vertretenen Beklagten war zu erkennen, dass die Erfüllung dieser Verbindlichkeit gegen den Zweck des Insolvenzverfahrens verstieß, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. Aufgrund der anwaltlichen Beratung musste ihm auch bekannt sein, dass die Zahlungen grundsätzlich anfechtbar waren, weil sie nach dem Insolvenzantrag vorgenommen wurden und er, der Beklagte, den Insolvenzantrag kannte. Diese Rechtlage ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz (§§ 130 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO). Der Kläger hat keinerlei ausdrückliche Erklärungen abgegeben, auf die der Beklagte ein Vertrauen stützen konnte, ihn vielmehr zunächst darauf verwiesen, dass er (der Beklagte) seine Forderungen zur Tabelle anmelden müsse.

21

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

22

Gründe für die Zulassung der Revision nach§ 543 ZPO n.F. liegen nicht vor.