Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.12.1997, Az.: 4 M 5807/97
Sozialhilfe; Weihnachtsbeihilfe; Bemessung der Beihilfe; Individualisierungsgebot; Höhe der Weihnachtsbeihilfe
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.12.1997
- Aktenzeichen
- 4 M 5807/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1997:1223.4M5807.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 BSHG
- § 12 Abs. 1 BSHG
- § 22 Abs. 1 BSHG
Fundstelle
- FEVS 1948, 443
Amtlicher Leitsatz
1. Das Weihnachtsfest begründet einen erhöhten Bedarf, der rechtlich zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs 1 BSHG gehört und, da er nicht von den Regelsätzen nach § 22 Abs 1 BSHG erfaßt wird, durch die Gewährung einer einmaligen Leistung (Beihilfe) zu decken ist (wie BVerwG, Urteil vom 12.4.1984 - 5 C 95/80, BVerwGE Bd 69 S 146 (151f) = FEVS Bd 33 S 441 (447)).
Bei der Bemessung der Höhe der Weihnachtsbeihilfe kommt dem Individualisierungsgebot (§ 3 Abs 1 BSHG) entscheidende Bedeutung zu. Das schließt es aber nicht aus, daß dabei aus Gründen der Praktikabilität in gewissen Grenzen und auf der Grundlage ausreichender Erfahrungswerte pauschaliert wird. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Bemessung der Weihnachtsbeihilfen sind eine geeignete Grundlage zur sachgerechten Bestimmung der angemessenen Höhe der Weihnachtsbeihilfen.