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Verordnung über die kommunalen Feuerwehren
(Feuerwehrverordnung - FwVO -)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung - FwVO -)
Amtliche Abkürzung
FwVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Vom 30. April 2010 (Nds. GVBl. S. 185, 284 - VORIS 21090 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 125)

Aufgrund des § 37 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 491), und des § 115 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2009 (Nds. GVBl. S. 437), wird verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Gliederung, Mindeststärke und Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren
Aufbau1
Taktische Einheiten2
Mindeststärke3
Mindestausrüstung4
Sonderregelung in einer Gemeinde mit Berufsfeuerwehr5
Befreiungen6
Zweiter Teil
Eintritt in den Dienst, Verleihung von Dienstgraden und Übertragung bestimmter Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren
Eintritt in den Dienst7
Verleihung von Dienstgraden, Übertragung bestimmter Funktionen8
Zuständigkeit9
Dienstgrade bei Wechsel der Freiwilligen Feuerwehr10
Unzulässigkeit von Dienstgraden11
Kommissarische Wahrnehmung von Funktionen12
Ausnahmen13
Dritter Teil
Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen, Funktionsbezeichnungen und persönliche Ausrüstung
Erster Abschnitt
Freiwillige Feuerwehren
Persönliche Ausrüstung und Dienstkleidung14
Abzeichen15
Zweiter Abschnitt
Berufsfeuerwehren
Dienstgradabzeichen für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte sowie Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte im Feuerwehrdienst16
Vierter Teil
Schlussvorschriften
Übergangsvorschriften17
Inkrafttreten18
Anlagen
Typisierung und Mindestausstattung der Feuerwehrfahrzeuge
(zu § 4 Abs. 1)
Anlage 1
Dienstgrade, Voraussetzungen und Funktionen
(zu § 8 Abs. 1)
Anlage 2
Persönliche Ausrüstung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren
(zu § 14 Abs. 1)
Anlage 3
Dienstkleidung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren
(zu § 14 Abs. 1)
Anlage 4
Dienstkleidung für Mitglieder der Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehren (Jugendfeuerwehr)
(zu § 14 Abs. 5)
Anlage 5
Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehr
(zu § 15 Abs. 1)
Anlage 6
Funktionsabzeichen Freiwillige Feuerwehr
(zu § 15 Abs. 2)
Anlage 7
Kennzeichnung einsatzspezifischer Funktionen
(zu § 15 Abs. 4)
Anlage 8
Dienstgradabzeichen für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte sowie Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte im Feuerwehrdienst
(zu § 16)
Anlage 9

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.