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  • ab 07.05.2010 (aktuelle Fassung)

§ 8 FwVO - Verleihung von Dienstgraden, Übertragung bestimmter Funktionen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung - FwVO -)
Amtliche Abkürzung
FwVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) 1Die Dienstgrade und Funktionen der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr richten sich nach der Anlage 2. 2Soweit Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Voraussetzungen erfüllen und

  1. 1.

    sie eine Funktion nach Spalte 3 wahrnehmen oder

  2. 2.

    ihnen eine Funktion nach Spalte 4 übertragen wurde,

können ihnen die entsprechenden Dienstgrade nach Spalte 1 verliehen werden. 3Wird die Funktion nicht mehr ausgeübt, so kann der nach Spalte 1 verliehene Dienstgrad weiterhin geführt werden.

(2) Das Datum der erstmaligen Verleihung eines Dienstgrades ist für die Berechnung von Dienstzeiten nach dieser Verordnung maßgebend.

(3) Dienstzeiten in einer Berufsfeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr sind auf die Dienstzeiten nach Absatz 2 anzurechnen.

(4) Die Verleihung des Dienstgrades Löschmeisterin oder Löschmeister und höher ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Verleihung eines Dienstgrades zulässig.

(5) Sämtliche in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr sind mit Ausnahme der Dienstgrade der Ersten Hauptfeuerwehrfrau oder des Ersten Hauptfeuerwehrmannes, der Ersten Hauptlöschmeisterin oder des Ersten Hauptlöschmeisters und der Ersten Hauptbrandmeisterin oder des Ersten Hauptbrandmeisters zu durchlaufen.

(6) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die auch einer nebenberuflichen Werkfeuerwehr angehören, kann der ihnen dort verliehene Dienstgrad auch in der Freiwilligen Feuerwehr verliehen werden.

(7) 1Führungskräfte, die taktische Einheiten nach § 2 Abs. 2 führen, und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können aus ihrer Funktion abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sie

  1. 1.

    die Dienstpflichten grob verletzt oder das Ansehen der Feuerwehr geschädigt haben,

  2. 2.

    die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch ihr Verhalten erheblich gestört haben oder

  3. 3.

    die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.

3Vor der Entscheidung über die Abberufung sind die aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr und die betroffene Führungskraft anzuhören. 4Den abberufenen Führungskräften wird der bisherige Dienstgrad belassen.