Anlage 2 FwVO - Dienstgrade, Voraussetzungen und Funktionen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung - FwVO -)
- Amtliche Abkürzung
- FwVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
(zu § 8 Abs. 1)
Dienstgradgruppe/Dienstgradbezeichnung | Voraussetzungen | Funktionen | bestimmte Funktionen | |
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1 | 2 | 3 | 4 | |
1. | Feuerwehrfrauen oder Feuerwehrmänner | |||
Feuerwehrfrau-Anwärterin oder Feuerwehrmann-Anwärter | Eintritt in aktiven Dienst | |||
Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann | Ableistung der einjährigen Probezeit (ausgenommen ehemalige Angehörige der Jugendabteilungen) und erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 1 | |||
Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann | dreijährige Dienstzeit und erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 2 | Funktionen in einer Gruppe, einer Staffel oder einem Selbständigen Trupp (ohne Führungsaufgaben) | ||
Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann | a) erfolgreiche Teilnahme am Truppführerlehrgang und vierjährige Dienstzeit | a) Truppführerinnen oder Truppführer, b) Melderin oder Melder | a) Gerätewartin oder Gerätewart b) Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart c) Schriftwartin oder Schriftwart d) Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter, e) Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart; | |
b) erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 2, erfolgreiche Teilnahme an zwei technischen Lehrgängen und zehnjährige Dienstzeit | Funktionen in einer Gruppe, einer Staffel oder einem Selbständigen Trupp (ohne Führungsaufgaben) | |||
Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann | a) erfolgreiche Teilnahme am Truppführerlehrgang und fünfzehnjährige Dienstzeit | a) Truppführerinnen oder Truppführer, b) Melderin oder Melder | a) Gerätewartin oder Gerätewart, b) Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart, c) Schriftwartin oder Schriftwart, d) Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter e) Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart; | |
b) erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 2, erfolgreiche Teilnahme an zwei technischen Lehrgängen und zwanzigjährige Dienstzeit | Funktionen in einer Gruppe, einer Staffel oder einem Selbständigen Trupp (ohne Führungsaufgaben) | |||
2. | Löschmeisterinnen oder Löschmeister | |||
Löschmeisterin oder Löschmeister | erfolgreiche Teilnahme am Gruppenführer-Lehrgang sowie an zwei technischen Lehrgängen | Stellvertretende Führerin oder stellvertretender Führer der taktischen Einheiten | Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart | |
Oberlöschmeisterin oder Oberlöschmeister | Führerin oder Führer der Löschstaffel oder des Selbständigen Löschtrupps | a) Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart, b) Stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Gemeindejugendfeuerwehrwart, c) Gemeindesicherheitsbeauftragte oder Gemeindesicherheitsbeauftragter, d) Gemeindepressewartin oder Gemeindepressewart; | ||
Hauptlöschmeisterin oder Hauptlöschmeister | Führerin oder Führer der Löschgruppe | a) Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder Gemeindejugendfeuerwehrwart, b) Gemeindeausbildungsleiterin oder Gemeindeausbildungsleiter, c) Kreispressewartin oder Kreispressewart, d) Kreissicherheitsbeauftragte oder Kreissicherheitsbeauftragter, e) Kreisatemschutzbeauftragte oder Kreisatemschutzbeauftragter, f) Kreisfunkbeauftragte oder Kreisfunkbeauftragter; | ||
Lehrgang Kreisausbilder der jeweiligen Fachrichtung | Kreisausbilderin oder Kreisausbilder; | |||
Erste Hauptlöschmeisterin oder Erster Hauptlöschmeister | a) Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Grundausstattungsfeuerwehr, b) Bezirkspressewartin oder Bezirkspressewart; | |||
Lehrgang Kreisausbilder einer Fachrichtung | Stellvertretende Kreisausbildungsleiterin oder Stellvertretender Kreisausbildungsleiter; | |||
3. | Brandmeisterinnen oder Brandmeister | |||
Brandmeisterin oder Brandmeister | Stellvertretende Zugführerin oder Stellvertretender Zugführer | a) Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer Grundausstattungsfeuerwehr, b) Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr, c) Stellvertretende Zugführerin oder Stellvertretender Zugführer in einer Kreisfeuerwehrbereitschaft, d) Stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Kreisjugendfeuerwehrwart; | ||
Lehrgang Kreisausbilder einer Fachrichtung | Kreisausbildungsleiterin oder Kreisausbildungsleiter; | |||
Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister | erfolgreiche Teilnahme am Zugführer-Lehrgang | Zugführerin oder Zugführer | a) Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr b) Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Schwerpunktfeuerwehr, c) Zugführerin oder Zugführer in einer Kreisfeuerwehrbereitschaft, d) Kreisjugendfeuerwehrwartin oder Kreisjugendfeuerwehrwart, e) Stellvertretende Bezirksjugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Bezirksjugendfeuerwehrwart, Bezirksjugendfeuerwehrwartin oder Bezirksjugendfeuerwehrwart, f) Stellvertretende Landesjugendfeuerwehrwartin oder stellvertretender Landesjugendfeuerwehrwart; | |
Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister | a) Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer Schwerpunktfeuerwehr, b) Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister, c) Stellvertretende Führerin oder Stellvertretender Führer einer Kreisfeuerwehrbereitschaft, d) Landesjugendfeuerwehrwartin oder Landesjugendfeuerwehrwart; | |||
Erste Hauptbrandmeisterin oder Erster Hauptbrandmeister | a) Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister, b) Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten mit Berufsfeuerwehr; | |||
erfolgreiche Teilnahme am Verbandsführer-Lehrgang | Führerin oder Führer einer Kreisfeuerwehrbereitschaft; | |||
a) erfolgreiche Teilnahme am Verbandsführer-Lehrgang, b) mindestens zweijährige Dienstzeit in einer Funktion als Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister, Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr oder Schwerpunktfeuerwehr, Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister, Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister und c) eine Gesamtdienstzeit von mindestens zehn Jahren | Stellvertretende Abschnittsleiterin oder Stellvertretender Abschnittsleiter; | |||
4. | Brandschutzleiterinnen oder Brandschutzleiter | |||
Abschnittsbrandmeisterin oder Abschnittsbrandmeister | a) erfolgreiche Teilnahme am Verbandsführer-Lehrgang, b) mindestens zweijährige Dienstzeit in einer Funktion als Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister, Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr oder Schwerpunktfeuerwehr, Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister, Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister sowie c) eine Gesamtdienstzeit von mindestens zehn Jahren | a) Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter, b) Stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder Stellvertretender Kreisbrandmeister, c) Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr, d) Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten mit Berufsfeuerwehr; | ||
Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister | a) Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister, b) Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr; | |||
Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister | Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister. |