§ 17 FwVO - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung - FwVO -)
- Amtliche Abkürzung
- FwVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
(1) Vorhandene Feuerwehrfahrzeuge, die den Vorgaben der Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2005 (Nds. GVBl. S. 266), entsprechen, werden bis zum Zeitpunkt ihrer Aussonderung der nach § 4 vorgeschriebenen Mindestausrüstung gleichgesetzt.
(2) Nach § 7 der Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2005 (Nds. GVBl. S. 266), erteilte Ausnahmen gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung weiter.
(3) 1Vorhandene Feuerwehr-Überjacken, die den Vorgaben der Anlage 3 der Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 369) entsprechen, dürfen nur noch als Wetterschutzjacken verwendet werden. 2Eine Verwendung im unmittelbaren Brandstellenbereich ist nicht zulässig.
(4) Vorhandene Feuerwehr-Einsatzüberjacken, die den Vorgaben der Anlage 3 der Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 1999 (Nds. GVBl. S. 375), entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.
(5) Vorhandene Kopfbedeckungen, die den Vorgaben der Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 4 der Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. August 2005 (Nds. GVBl. S. 266), entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.
(6) 1Dienstgrade, die Feuerwehrmitgliedern nach früherem Recht übertragen wurden und nach dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen sind, können weiter geführt werden. 2Die zugehörigen Dienstgradabzeichen können auf der Dienstkleidung weiter getragen werden.