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  • ab 07.05.2010 (aktuelle Fassung)

§ 3 FwVO - Mindeststärke

Bibliographie

Titel
Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung - FwVO -)
Amtliche Abkürzung
FwVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) Für die Mindeststärke einer Ortsfeuerwehr sind die taktischen Einheiten nach § 2 Abs. 2 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; sie beträgt bei der

  1. 1.

    Grundausstattungsfeuerwehr:

    eine Gruppe,

  2. 2.

    Stützpunktfeuerwehr:

    1. a)

      eine Gruppe und ein Selbständiger Trupp oder

    2. b)

      zwei Staffeln,

  3. 3.

    Schwerpunktfeuerwehr:

    ein Zug.

(2) 1Die personelle Mindeststärke einer Ortsfeuerwehr umfasst

  1. 1.

    die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister,

  2. 2.

    die Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder den Stellvertretenden Ortsbrandmeister,

  3. 3.

    die Anzahl der Funktionen der zu berücksichtigenden taktischen Einheiten gemäß Absatz 1 und

  4. 4.

    eine Personalreserve von mindestens 100 vom Hundert, bezogen auf die zu besetzenden Funktionen.

2Sie soll dauerhaft nicht weniger als 90 vom Hundert der nach Satz 1 bestimmten Mindeststärke betragen.

(3) 1Sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in einer Ortsfeuerwehr zusätzliche taktische Einheiten zur Abwehr besonderer Gefahren, insbesondere zusätzliche Löscheinheiten, Einheiten für die Bedienung von Spezialgeräten (z. B. Sonderlöscheinrichtungen, ABC-Abwehr, Wasserrettung), aufzustellen, so sind sie in taktische Einheiten nach § 2 Abs. 1 zu gliedern. 2Für diese ist eine Personalreserve von 100 vom Hundert, bezogen auf die zu besetzenden Funktionen, vorzusehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eine Gemeinde, deren Freiwillige Feuerwehr nicht in Ortsfeuerwehren untergliedert ist.