§ 14 FwVO - Persönliche Ausrüstung und Dienstkleidung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung - FwVO -)
- Amtliche Abkürzung
- FwVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
(1) Die aktiven Mitglieder tragen im Einsatz- und Übungsdienst die persönliche Ausrüstung gemäß der Anlage 3; bei der Ausübung sonstiger dienstlicher Tätigkeiten wird Dienstkleidung gemäß der Anlage 4 getragen.
(2) Feuerwehr-Fachberaterinnen oder Feuerwehr-Fachberater, die keinen aktiven Feuerwehrdienst im Sinne des § 11 NBrandSchG leisten, können bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten die persönliche Ausrüstung gemäß der Anlage 3 oder Dienstkleidung gemäß der Anlage 4 tragen.
(3) Mitglieder einer musiktreibenden Abteilung, die keinen aktiven Feuerwehrdienst im Sinne des § 11 NBrandSchG leisen, tragen bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten Dienstkleidung gemäß der Anlage 4.
(4) Mitgliedern der Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehren soll vom Träger der Feuerwehr das Recht zum Tragen der Dienstkleidung gemäß der Anlage 4 auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zuerkannt werden.
(5) Die Mitglieder der Jugendabteilung tragen im Dienst Dienstkleidung gemäß der Anlage 5.