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  • ab 07.05.2010 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 FwVO - Dienstgrade, Voraussetzungen und Funktionen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung - FwVO -)
Amtliche Abkürzung
FwVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(zu § 8 Abs. 1)

Dienstgradgruppe/DienstgradbezeichnungVoraussetzungenFunktionenbestimmte Funktionen
1234
1.Feuerwehrfrauen oder
Feuerwehrmänner
Feuerwehrfrau-Anwärterin oder
Feuerwehrmann-Anwärter
Eintritt in aktiven Dienst
Feuerwehrfrau oder
Feuerwehrmann
Ableistung der einjährigen Probezeit (ausgenommen ehemalige Angehörige der Jugendabteilungen) und erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 1
Oberfeuerwehrfrau oder
Oberfeuerwehrmann
dreijährige Dienstzeit und erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 2Funktionen in einer Gruppe, einer Staffel oder einem Selbständigen Trupp (ohne Führungsaufgaben)
Hauptfeuerwehrfrau oder
Hauptfeuerwehrmann
a) erfolgreiche Teilnahme am Truppführerlehrgang und vierjährige Dienstzeita) Truppführerinnen oder Truppführer,

b) Melderin oder Melder
a) Gerätewartin oder Gerätewart

b) Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart

c) Schriftwartin oder Schriftwart

d) Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter,

e) Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart;
b) erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 2, erfolgreiche Teilnahme an zwei technischen Lehrgängen und zehnjährige DienstzeitFunktionen in einer Gruppe, einer Staffel oder einem Selbständigen Trupp
(ohne Führungsaufgaben)
Erste Hauptfeuerwehrfrau oder
Erster Hauptfeuerwehrmann
a) erfolgreiche Teilnahme am Truppführerlehrgang und fünfzehnjährige Dienstzeita) Truppführerinnen oder Truppführer,

b) Melderin oder Melder
a) Gerätewartin oder Gerätewart,

b) Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart,

c) Schriftwartin oder Schriftwart,

d) Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter

e) Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart;
b) erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 2, erfolgreiche Teilnahme an zwei technischen Lehrgängen und zwanzigjährige DienstzeitFunktionen in einer Gruppe, einer Staffel oder einem Selbständigen Trupp
(ohne Führungsaufgaben)
2.Löschmeisterinnen oder
Löschmeister
Löschmeisterin oder
Löschmeister
erfolgreiche Teilnahme am Gruppenführer-Lehrgang sowie an zwei technischen LehrgängenStellvertretende Führerin oder stellvertretender Führer der taktischen EinheitenStellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart
Oberlöschmeisterin oder
Oberlöschmeister
Führerin oder Führer der Löschstaffel oder des Selbständigen Löschtruppsa) Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart,

b) Stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Gemeindejugendfeuerwehrwart,

c) Gemeindesicherheitsbeauftragte oder Gemeindesicherheitsbeauftragter,

d) Gemeindepressewartin oder Gemeindepressewart;
Hauptlöschmeisterin oder
Hauptlöschmeister
Führerin oder Führer der Löschgruppea) Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder Gemeindejugendfeuerwehrwart,

b) Gemeindeausbildungsleiterin oder Gemeindeausbildungsleiter,

c) Kreispressewartin oder Kreispressewart,

d) Kreissicherheitsbeauftragte oder Kreissicherheitsbeauftragter,

e) Kreisatemschutzbeauftragte oder Kreisatemschutzbeauftragter,

f) Kreisfunkbeauftragte oder Kreisfunkbeauftragter;
Lehrgang Kreisausbilder der jeweiligen FachrichtungKreisausbilderin oder Kreisausbilder;
Erste Hauptlöschmeisterin oder
Erster Hauptlöschmeister
a) Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Grundausstattungsfeuerwehr,

b) Bezirkspressewartin oder Bezirkspressewart;
Lehrgang Kreisausbilder einer FachrichtungStellvertretende Kreisausbildungsleiterin oder Stellvertretender Kreisausbildungsleiter;
3.Brandmeisterinnen oder Brandmeister
Brandmeisterin oder
Brandmeister
Stellvertretende Zugführerin oder
Stellvertretender Zugführer
a) Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer Grundausstattungsfeuerwehr,

b) Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr,

c) Stellvertretende Zugführerin oder Stellvertretender Zugführer in einer Kreisfeuerwehrbereitschaft,

d) Stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Kreisjugendfeuerwehrwart;
Lehrgang Kreisausbilder einer FachrichtungKreisausbildungsleiterin oder Kreisausbildungsleiter;
Oberbrandmeisterin oder
Oberbrandmeister
erfolgreiche Teilnahme am Zugführer-LehrgangZugführerin oder Zugführera) Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr

b) Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Schwerpunktfeuerwehr,

c) Zugführerin oder Zugführer in einer Kreisfeuerwehrbereitschaft,

d) Kreisjugendfeuerwehrwartin oder Kreisjugendfeuerwehrwart,

e) Stellvertretende Bezirksjugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Bezirksjugendfeuerwehrwart, Bezirksjugendfeuerwehrwartin oder Bezirksjugendfeuerwehrwart,

f) Stellvertretende Landesjugendfeuerwehrwartin oder stellvertretender Landesjugendfeuerwehrwart;
Hauptbrandmeisterin oder
Hauptbrandmeister
a) Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer Schwerpunktfeuerwehr,

b) Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister,

c) Stellvertretende Führerin oder Stellvertretender Führer einer Kreisfeuerwehrbereitschaft,

d) Landesjugendfeuerwehrwartin oder Landesjugendfeuerwehrwart;
Erste Hauptbrandmeisterin oder
Erster Hauptbrandmeister
a) Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister,

b) Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten mit Berufsfeuerwehr;
erfolgreiche Teilnahme am Verbandsführer-LehrgangFührerin oder Führer einer Kreisfeuerwehrbereitschaft;
a) erfolgreiche Teilnahme am Verbandsführer-Lehrgang,

b) mindestens zweijährige Dienstzeit in einer Funktion als Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister, Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr oder Schwerpunktfeuerwehr, Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister, Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister und

c) eine Gesamtdienstzeit von mindestens zehn Jahren
Stellvertretende Abschnittsleiterin oder Stellvertretender Abschnittsleiter;
4.Brandschutzleiterinnen oder
Brandschutzleiter
Abschnittsbrandmeisterin oder
Abschnittsbrandmeister
a) erfolgreiche Teilnahme am Verbandsführer-Lehrgang,

b) mindestens zweijährige Dienstzeit in einer Funktion als Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister, Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr oder Schwerpunktfeuerwehr, Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister, Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister sowie

c) eine Gesamtdienstzeit von mindestens zehn Jahren
a) Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter,

b) Stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder Stellvertretender Kreisbrandmeister,

c) Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr,

d) Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten mit Berufsfeuerwehr;
Kreisbrandmeisterin oder
Kreisbrandmeister
a) Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister,

b) Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr;
Regierungsbrandmeisterin oder
Regierungsbrandmeister
Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister.