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  • ab 07.05.2010 (aktuelle Fassung)

§ 10 FwVO - Dienstgrade bei Wechsel der Freiwilligen Feuerwehr

Bibliographie

Titel
Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung - FwVO -)
Amtliche Abkürzung
FwVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren, die infolge Wohnsitzwechsels ihre Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr ihrer ehemaligen Wohngemeinde aufgeben, können mit ihrem bisherigen Dienstgrad in die Freiwillige Feuerwehr ihrer neuen Wohngemeinde aufgenommen werden.

(2) 1Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren in anderen Ländern, die infolge Wohnsitzwechsels ihre Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr ihrer ehemaligen Wohngemeinde aufgegeben haben, können mit dem Dienstgrad in die Freiwillige Feuerwehr ihrer niedersächsischen Wohngemeinde aufgenommen werden, der der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausbildung und der vorgeschriebenen Dienstzeit entspricht. 2Die Verleihung bedarf der Zustimmung der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters.