§ 12 FwVO - Kommissarische Wahrnehmung von Funktionen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung - FwVO -)
- Amtliche Abkürzung
- FwVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
1Eine Funktion kann kommissarisch wahrgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die nächst niedrigere Funktion gemäß Anlage 2 Spalte 3 erfüllt sind. 2Die kommissarische Wahrnehmung einer Funktion darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.