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  • ab 07.05.2010 (aktuelle Fassung)

§ 12 FwVO - Kommissarische Wahrnehmung von Funktionen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung - FwVO -)
Amtliche Abkürzung
FwVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

1Eine Funktion kann kommissarisch wahrgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die nächst niedrigere Funktion gemäß Anlage 2 Spalte 3 erfüllt sind. 2Die kommissarische Wahrnehmung einer Funktion darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.