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§ 4 FwVO - Mindestausrüstung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung - FwVO -)
Amtliche Abkürzung
FwVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) Die Typisierung und Mindestausstattung der Feuerwehrfahrzeuge gemäß den Absätzen 2 bis 5 richtet sich nach der Anlage 1.

(2) Die Mindestausrüstung einer Grundausstattungsfeuerwehr umfasst ein Löschfahrzeug mit Staffelbesatzung (Typ 2.2.1).

(3) 1Die Mindestausrüstung einer Stützpunktfeuerwehr umfasst

  1. 1.

    ein Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.1) und

  2. 2.

    ein Feuerwehrfahrzeug mit Truppbesatzung als

    1. a)

      Löschfahrzeug (Typ 2.1.1),

    2. b)

      Hubrettungsfahrzeug (Typ 3),

    3. c)

      Rüstwagen (Typ 4),

    4. d)

      Gerätewagen (Typ 5.1 oder 5.2) oder

    5. e)

      Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter (Typ 6)

    6. oder

  3. 3.

    zwei Löschfahrzeuge mit Staffelbesatzung (Typ 2.2.2).

2Wird ein Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.1) zusammen mit einem Löschfahrzeug mit Truppbesatzung (Typ 2.1.1) vorgehalten, so kann bei dem Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.1) auf die Ausrüstung mit einem Löschwasserbehälter verzichtet werden. 3Werden zwei Löschfahrzeuge mit Staffelbesatzung (Typ 2.2.2) vorgehalten, so kann bei einem der Fahrzeuge auf die Ausrüstung mit einem Löschwasserbehälter verzichtet werden, wenn die sich daraus ergebende Zuladungsmöglichkeit für Geräte zur technischen Hilfeleistung (hydraulisches Rettungsgerät) oder andere Sonderausrüstung genutzt wird.

(4) 1Die Mindestausrüstung einer Schwerpunktfeuerwehr umfasst ein Einsatzleitfahrzeug (Typ 1) sowie abhängig davon, welche Teileinheiten den Zug nach § 2 Abs. 3 (Varianten 1 bis 3) bilden, folgende Feuerwehrfahrzeuge:

  1. 1.

    Variante 1:

    zwei Löschfahrzeuge mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.2),

  2. 2.

    Variante 2:

    1. a)

      ein Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.2),

    2. b)

      ein Feuerwehrfahrzeug mit Staffelbesatzung als

      1. aa)

        Löschfahrzeug (Typ 2.2.3) oder

      2. bb)

        Gerätewagen (Typ 5.3)

      und

    3. c)

      ein Feuerwehrfahrzeug mit Truppbesatzung als

      1. aa)

        Hubrettungsfahrzeug (Typ 3),

      2. bb)

        Rüstwagen (Typ 4),

      3. cc)

        Gerätewagen (Typ 5.1 oder 5.2) oder

      4. dd)

        Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter (Typ 6)

      oder

  3. 3.

    Variante 3:

    1. a)

      ein Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.2)

      und

    2. b)

      eine Kombination von drei Feuerwehrfahrzeugen mit Truppbesatzung als

      1. aa)

        Löschfahrzeug (Typ 2.1.2),

      2. bb)

        Hubrettungsfahrzeug (Typ 3),

      3. cc)

        Rüstwagen (Typ 4),

      4. dd)

        Gerätewagen (Typ 5.1 oder 5.2) oder

      5. ee)

        Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter (Typ 6).

2Als feuerwehrtechnische Beladung ist mindestens ein Gerätesatz zur Durchführung der technischen Hilfeleistung vorzuhalten.

(5) Gemeinden ohne Schwerpunktfeuerwehr können zur Unterstützung der Einsatzleitung außerdem ein Einsatzleitfahrzeug (Typ 1) vorhalten.

(6) Die Absätze 1, 3 und 5 gelten entsprechend für eine Gemeinde, deren Freiwillige Feuerwehr nicht in Ortsfeuerwehren untergliedert ist.