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  • ab 07.05.2010 (aktuelle Fassung)

§ 2 FwVO - Taktische Einheiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung - FwVO -)
Amtliche Abkürzung
FwVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) 1Die Ortsfeuerwehr sowie eine nicht in Ortsfeuerwehren untergliederte Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in taktische Einheiten. 2Dies sind der Selbständige Trupp, die Staffel, die Gruppe und der Zug. 3Die Gruppe ist die taktische Grundeinheit der Feuerwehr.

(2) Die taktischen Einheiten sind wie folgt zu besetzen:

1.Selbständiger Trupp:1 Truppführerin oder Truppführer und weitere 2 Feuerwehrmitglieder;
2.Staffel:1 Staffelführerin oder Staffelführer und weitere 5 Feuerwehrmitglieder;
3.Gruppe:1 Gruppenführerin oder Gruppenführer und weitere 8 Feuerwehrmitglieder;
4.Zug:1 Zugführerin oder Zugführer und weitere 21 Feuerwehrmitglieder.

(3) Für die Wahrnehmung der einzelnen Funktionen in den taktischen Einheiten sind die nachfolgend benannten Qualifikationen erforderlich:

Taktische EinheitFunktionQualifikation
Selbständiger Trupp1Truppführerin oder TruppführerGruppenführer
1Maschinistin oder MaschinistTruppmann
1FeuerwehrmitgliedTruppmann
Staffel1Staffelführerin oder StaffelführerGruppenführer
1Maschinistin oder MaschinistTruppmann
2Truppführerinnen oder Truppführer von Angriffs- und WassertruppTruppführer
2übrige Funktionen in der StaffelTruppmann
Gruppe1Gruppenführerin oder GruppenführerGruppenführer
1Maschinistin oder MaschinistTruppmann
1Melderin oder MelderTruppführer
3Truppführerinnen oder Truppführer von Angriffs-, Wasser- und SchlauchtruppTruppführer
3übrige Funktionen in der GruppeTruppmann
Zug1Zugführerin oder ZugführerZugführer
Zugtrupp1Führungsassistentin oder FührungsassistentGruppenführer
1Melderin oder MelderTruppführer
1Fahrerin oder FahrerTruppmann
Teileinheiten
2Gruppen (Variante 1)
oder1Gruppe + 1 Staffel + 1 Selbständiger Trupp (Variante 2)
oder1Gruppe + 3 Selbständige Trupps (Variante 3).