Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 06.03.2006, Az.: L 9 AS 89/06 ER
Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft; Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft; Indizien für das Vorliegen einer "eheähnlichen Gemeinschaft"; Bedeutung des Besitzes einer Befugnis zur Verfügung über das Einkommen und die Vermögensgegenstände des anderen Partners; Wirkung einer langen Dauer des Zusammenlebens; Darlegungslast und Beweislast für die Existenz einer eheähnlichen Gemeinschaft; Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Geltendmachung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 06.03.2006
- Aktenzeichen
- L 9 AS 89/06 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 11974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2006:0306.L9AS89.06ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 02.02.2006 - AZ: S 48 AS 81/06 ER
Rechtsgrundlagen
- § 86b Abs. 2 S. 2 SGG
- § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die eheähnliche (Bedarfs-) Gemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II setzt voraus, dass die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Anhaltspunkte hierfür sind die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen. Insbesondere ist zwischen Wohngemeinschaften einerseits und "eheähnlichen Gemeinschaften" andererseits zu unterscheiden.
- 2.
Die Existenz einer eheähnlichen Gemeinschaft ist als anspruchsausschließender Umstand im gerichtlichen Verfahren von der Verwaltung glaubhaft zu machen.
Tenor:
Der Beschluss des Sozialgerichtes Oldenburg vom 2. Februar 2006 wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beschwerdeführer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung einer eheähnlichen Gemeinschaft zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Anordnungsverfahren um den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).
Der 1967 geborene Beschwerdeführer verfügt, seitdem er den Dienst bei der Bundeswehr quittiert hat, nicht mehr über ein Erwerbseinkommen. Im November 2005 wandte er sich an die Beschwerdegegnerin und beantragte, ihm Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei geschieden und habe aus dieser Ehe zwei Kinder, die im Wesentlichen bei seiner geschiedenen Ehefrau lebten, aber zuweilen das Wochenende bei ihm verbrächten. Hinsichtlich seiner Wohnverhältnisse gab er an, er wohne zu Untermiete bei B ...
Aus einem Vermerk eines Angestellten der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2005 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Besuches im Amt das Kind seiner Vermieterin bei sich hatte.
Mit Bescheid vom 23. November 2005 lehnte die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Oldenburg - den Antrag des Berufungsklägers auf "Arbeitslosenbeihilfe" ab. Zur Begründung wies sie auf Regelungen des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in Verbindung mit dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) hin, wonach der Anspruch auf "Arbeitslosenbeihilfe" für die Zeit ruhe, für die Übergangsgebührnisse zuerkannt seien. Da dies bei dem Beschwerdeführer der Fall sei, habe er keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III.
Am 3. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer in seiner Wohnung von zwei Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin aufgesucht. Diese bezeichneten den Besuch in ihrem Vermerk vom 12. Januar 2006 als unangemeldet. In diesem Vermerk legten sie ausführlich ihre Erkenntnisse über die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers nieder.
Daraufhin lehnte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 17. Januar 2006 die Gewährungen von Leistungen nach dem SGB II ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, sie gehe davon aus, der Beschwerdeführer lebe in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit seiner Vermieterin. Über deren Vermögensverhältnisse sei nichts bekannt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass diese in der Lage sei, die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu befriedigen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 21. Januar 2006 Widerspruch eingelegt.
Am 23. Januar 2006 hat der Beschwerdeführer bei dem Sozialgericht (SG) Oldenburg beantragt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen aus dem SGB II zuzusprechen.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 2. Februar 2006 abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen darauf hingewiesen, auch nach seiner Auffassung müsse davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Vermieterin eine eheähnliche Beziehung bestanden habe und mangels Glaubhaftmachung eines geänderten Sachverhalts auch gegenwärtig noch bestehe.
Gegen diesen noch am 2. Februar 2006 zugestellten Beschluss ist am 3. Februar 2006 Beschwerde eingelegt worden. Das SG hat unter dem 3. Februar 2006 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Der Beschwerdeführer hat sodann zur Glaubhaftmachung seines Vortrags persönliche Erklärungen seiner Vermieterin und seiner Mutter vom 6. und 7. Februar 2006 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Daraufhin hat das SG unter dem 20. Februar 2006 erneut beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und sie dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde ist am 22. Februar 2006 beim LSG eingegangen ist.
Der Beschwerdeführer ist nach wie vor der Auffassung, es liege keine eheähnliche Gemeinschaft zwischen ihm und seiner Vermieterin vor. Daher sei diese nicht verpflichtet, über ihre Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Darüber hinaus könne ihm das mutmaßliche Einkommen und Vermögen seiner Vermieterin nicht als anspruchsvernichtend für Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II entgegengehalten werden.
Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung des sozialgerichtlichen Beschlusses vom 2. Februar 2006 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung einer eheähnlichen Gemeinschaft zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die erstinstanzliche Entscheidung und erneut auf die Erkenntnisse der Mitarbeiter ihres Ermittlungsdienstes. Darüber hinaus hält sie die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft, da deren Wohnung in einer Entfernung von ca. 9 km von der Wohnung des Antragstellers liege.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beschwerdegegnerin verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Das SG hat zu Unrecht entschieden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dargelegt und in dem ihm obliegenden Umfang glaubhaft gemacht hat. Der Senat geht nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der insoweit ihr zufallenden, materiellen Darlegungs- und Beweislast nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Beschwerdeführer in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung (das heißt eine Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (das heißt die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (das heißt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht wird.
Im Hinblick auf den Anordnungsgrund hat weder einer der Beteiligten noch das erkennende Gericht Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr nunmehr nicht über Einkünfte verfügt, die seine Lebensbedürfnisse befriedigen könnten. Daher ist vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen.
Hinsichtlich des Anordnungsanspruches geht die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon aus, sie habe glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II lebt. Nach dieser Vorschrift gehören zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II auch die Partner des Hilfesuchenden, die mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.
Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft, der in dieser Formulierung sowohl im Arbeitsförderungsrecht als auch im Sozialhilferecht seit langem gebräuchlich ist, war in der Verwaltungspraxis und in der Rechtssprechung lange umstritten. In seiner Entscheidung vom 17. November 1992 (Aktenzeichen 1 BvL 8/87) hat das Bundesverfassungsgericht auf eine Vorlage des Sozialgerichtes Fulda hin dargetan, mit dem Begriff "eheähnlich" habe der Gesetzgeber ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe anknüpfen wollen, worunter Lebensgemeinschaften zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen seien, die auf Dauer angelegt seien, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuließen und sich durch innere Bindungen auszeichneten, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründeten, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gingen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung mehrfach darauf hingewiesen, für die Partner einer rechtlich nicht geregelten Gemeinschaft bestünden gegenseitige Unterhaltspflichten in rechtlicher Hinsicht nicht. Der mit einem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner sei diesem zum Unterhalt nicht verpflichtet. Er könne - auch beim Wirtschaften aus einem Topf - sein Einkommen ganz oder in einem hohen Maße zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Der Gesetzgeber sei daher bei der Fassung des Tatbestandsmerkmales eheähnliche Gemeinschaft nur berechtigt gewesen, solche Gemeinschaften zu erfassen, in denen die Bindungen der Partner so eng seien, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr für einander verantwortlich fühlten, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendeten, sei ihre Lage mit derjenigen eines nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar. Bei der Prüfung der Frage, ob eine "eheähnliche Gemeinschaft" vorliege, könne die Verwaltungspraxis nur von Indizien ausgehen. Hier kämen insbesondere die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht.
Dieser Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl zum Sozialhilferecht (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995, 5 C 16/93; Beschluss vom 24. Juni 1999, 5 B 114/98) als auch zum Arbeitsförderungsrecht (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17. Oktober 2002, B 7 AL 96/00 R) zu Eigen gemacht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Kammerentscheidung vom 2. September 2004 (BvR 1962/04) darauf hingewiesen, diese Rechtsprechung sei auch im Bereich des neugeschaffenen SGB II heranzuziehen (vgl. auch Brühl in Münder, Hrsg., LPK Sozialgesetzbuch II, § 7 Rn 45; Valgolio in Hauck/noftz, SGB II, K § 7 Rz 24; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rn 27; Peters in Estelmann,Hrsg., SGB II, § 7 Rn 22).
Bei der Interpretation dieses gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sind die Gerichte unter Beachtung der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung verpflichtet, gesellschaftliche Veränderungen zur Kenntnis zu nehmen und ihrer Wertung zu Grunde zu legen. Wie sich aus der zitierten Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts ergibt, kann nicht allein aus dem Zusammenleben einer Frau und eines Mannes auf die vorauszusetzende Einstehensgemeinschaft geschlossen werden. Es sind mittlerweile viele Fälle bekannt, in denen Männer und Frauen über viele Jahre zusammen leben, ohne eine Not- und Einstehensgemeinschaft zu bilden. Dem liegt eine Vermehrung der gesellschaftlich anerkannten Lebensmodelle zu Grunde. Während früher das Zusammenleben von Mann und Frau stets die Vermutung einer "Einstehensgemeinschaft" erlaubt haben mag, ist diese Annahme von der gesellschaftlichen Realität nicht mehr gedeckt. Rechtlich kommt es daher darauf an, zwischen Wohngemeinschaften einerseits und "eheähnlichen Gemeinschaften" andererseits zu unterscheiden. Dem Senat ist durchaus bewusst, dass dies die Verwaltungspraxis nicht erleichtert. Dies kann indes kein Rechtsargument für den Verzicht auf den Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen einer "eheähnlichen Gemeinschaft" sein, die ja letztlich - worauf das BVerfG hingewiesen hat - der Annahme einer nicht normierten Unterhaltsverpflichtung gleich kommt.
Prozessual ist dabei zu beachten, dass die Existenz einer eheähnlichen Gemeinschaft als anspruchsausschließender Umstand im gerichtlichen Verfahren von der Verwaltung glaubhaft zu machen ist (vgl. hierzu erneut das bereits zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1995; Peters a.a.O., Rn 24).
Bei Durchsicht der vorliegenden Vorgänge kann der Senat indes nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Vermieterin glaubhaft gemacht hat.
Soweit zur Begründung auf die Länge des Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit seiner Vermieterin hingewiesen wird, ist schon der Vortrag der Beschwerdegegnerin widersprüchlich. Insoweit ist nämlich zwischen den Beteiligten unumstritten, dass der Beschwerdeführer bereits 2002 erstmals mit seiner Vermieterin zusammengezogen ist. Es ist aber weiter unumstritten, dass er spätestens im Jahre 2004 - als er noch über Einkünfte aus seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr verfügte - ausgezogen ist. Erst im Verlauf des Jahres 2005 ist er erneut in das Haus der Vermieterin eingezogen. Allein die Dauer des Zusammenwohnens, die damit erst kurz vor dem Antrag auf Leistungen beginnt, kann also nicht entscheidend für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sprechen.
Wenn die beiden Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin in ihrem Vermerk vom 12. Januar 2006 den Verdacht äußern, der Beschwerdeführer habe ihren Besuch erwartet, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Gleichzeitig vermerken die Mitarbeiter nämlich, es habe sich um einen unangemeldeten Besuch gehandelt.
Soweit sie in ihrem Vermerk darüber hinaus der Behauptung des Beschwerdeführers, in dem im Untergeschoss des Hauses gelegenen Zimmer zu schlafen, keinen Glauben schenken wollen, da dieses Zimmer kaum persönliche Einrichtungsgegenstände enthalte, nehmen die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin eine nach Auffassung des Gerichts unzulässige und unschlüssige Bewertung vor. Der Einrichtungsstil und das Maß der Ausstattung mit persönlichen Dingen der Zimmer von Antragstellern auf Leistungen nach dem SGB II unterliegen nämlich nicht der Bewertung durch die zuständige Behörde. Wenn bei dem Hausbesuch großer Wert darauf gelegt wird, ob der Antragsteller und seine Vermieterin etwa gemeinsame Lebensmittel vorhalten, vermag auch dieses Kriterium nicht zu überzeugen. Auch in Wohngemeinschaften, die unzweifelhaft nicht als eheähnliche Gemeinschaft zu qualifizieren wären (vgl. etwa Valgolio a.a.O.), ist das gemeinsame Vorhalten von Lebensmitteln und etwa die Abrechnung über eine Haushaltskasse gängig und üblich. Ein "Wirtschaften aus einem Topf" - wie dies etwa früher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt worden ist - wäre damit jedenfalls nicht nachgewiesen.
Auch soweit die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin der Auffassung sind, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich frei im Haus bewegen könne, spreche für eine "eheähnliche Gemeinschaft", vermag dies den Senat in keiner Weise zu überzeugen. Es ist keineswegs ausgeschlossen und wäre mit keinerlei rechtlichen Konsequenzen verbunden, wenn der Beschwerdeführer und seine Vermieterin neben dem Mietverhältnis auch noch befreundet wären. Dies liegt auch durchaus nahe, wenn berücksichtigt wird, dass sie bereits im Jahre 2002 einmal zusammengezogen waren. Angesichts dessen ist die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer gestattet ist, alle Räume der Wohnung zu betreten, keinesfalls ein Indiz dafür, dass auch eine vom Bundesverfassungsgericht geforderte Einstehensgemeinschaft vorliegt.
Soweit die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin aus der Tatsache, dass die Vermieterin des Beschwerdeführers ein Doppelbett besitzt und dies mit gleichfarbiger Bettwäsche bezogen hat, schließen, es könne nur so sein, dass auch der Beschwerdeführer in diesem Bett schlafe, ist das für das erkennende Gericht ebenfalls nicht nachvollziehbar. Dies kann zwar sein, muss aber keineswegs so sein.
Daneben liegen mit der Erklärung der Vermieterin vom 6. Februar und der Mutter des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2006 schriftliche Zeugenaussagen vor. Diese bestätigen den Vortrag des Beschwerdeführers. Der Senat kann keine Anhaltspunkte dafür erkennen, warum diese schriftlichen Erklärungen Falschaussagen sein sollten. Schon die Erklärung der Vermieterin spricht nach der zitierten Rechtsprechung des BVerwG's gegen das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft (vgl. insoweit erneut BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995). Diese hat deutlich gemacht, das sie bis jetzt nicht auf die Erhebung von Miete von dem Beschwerdeführer verzichtet hat, obwohl dieser sich ganz offensichtlich in einer finanziellen Notlage befindet. Sie hat darüber hinaus erklärt, ihr eigenes Kind werde nur selten von dem Beschwerdeführer betreut. Infolgedessen kann auch nicht angenommen werden, es würden gemeinsam Kinder erzogen. Dagegen spricht auch nicht die Begleitung des Beschwerdeführers bei einem Amtsbesuch durch das Kind der Antragstellerin. Da der Beschwerdeführer das Kind der Vermieterin bereits seit spätestens 2002 aus dem gemeinsamen Bewohnen des Hauses kennt, ist eine gewisse Vertrautheit - wie sie im Vermerk vom 22. November 2005 berichtet wird - nahe liegend. Auch dies ist in Wohngemeinschaften, in denen Kinder leben, durchaus üblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist in Anwendung von § 177 SGG unanfechtbar.