Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 08.03.2006, Az.: L 9 AS 69/06 ER
Berechnung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach dem Gesetz über Grundsicherung für Arbeitssuchende - Sozialgesetzbuch Zweites Buch - (SGB II); Dauer der Übernahme von unangemessen hohen Unterkunftskosten durch den Sozialträger; Ermittlung der Angemessenheitsgrenze im Rahmen der Wohngeldgewährung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 08.03.2006
- Aktenzeichen
- L 9 AS 69/06 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 12351
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2006:0308.L9AS69.06ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 12.01.2006 - AZ: S 50 AS 1090/05 ER
Rechtsgrundlagen
- § 8 WoGG
- § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II
Fundstellen
- FEVS 2007, 66-70
- info also 2007, 138 (Kurzinformation)
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Hannover vom 12. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach dem Gesetz über Grundsicherung für Arbeitssuchende - Sozialgesetzbuch Zweites Buch - (SGB II).
Der 1975 geborene Beschwerdeführer war selbstständig und hat sein Gewerbe aufgegeben. Er bewohnt eine 2-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad, Loggia und Terrasse in der C. in D ... Die Wohnung hat eine Wohnfläche von 59,87 qm. Hierfür muss er ausweislich des Schreibens seiner Vermieterin vom 26. Oktober 2004 eine monatliche Warmmiete von 423,47 Euro bezahlen. Hinzu kommt die monatliche Abschlagszahlung für Heizkosten in Höhe von 48,00 Euro.
Ende Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin, ihm Leistungen nach dem SGB II zu bewilligten. Die Beschwerdegegnerin forderte ihn mit Schreiben vom 2. Juni 2005 auf, seine unangemessen hohen Unterkunftskosten zu senken. Mit Bescheid vom 14. Juni 2006 bewilligte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Juni bis November 2005. Hierbei berücksichtigte sie die Unterkunftskosten des Beschwerdeführers in tatsächlicher Höhe.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut darauf hin, seine Unterkunftskosten seien unangemessen hoch. Es würden ab dem 1. Dezember 2005 lediglich noch 300,00 Euro Warmmiete berücksichtigt. Gegen dieses Schreiben ließ der Beschwerdeführer Widerspruch einlegen und beantragte, ihm die bisher gewährten Leistungen weiter zu gewähren.
Mit Bescheid vom 25. November 2005 setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer für die Monate Dezember 2005 bis Mai 2006 zustehenden Leistungen nach dem SGB II fest. Sie gelangte zu dem Ergebnis, er habe einen Anspruch in Höhe von monatlich 685,80 Euro. Hierbei berücksichtigte sie Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 340,80 Euro. Dabei brachte sie für vorauszuzahlende Heizkosten 40,80 Euro in Ansatz.
Mit Schreiben vom 17. November 2005 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdegegnerin und wies darauf hin, er habe sich um eine andere Wohnung bemüht, aber keine gefunden. Zum Beleg fügte er ein Schreiben seiner Vermieterin bei, worin diese mitteilte, es sei ihr nicht möglich, die Miete für die derzeit bewohnte Wohnung zu senken.
Mit anwaltlichem Widerspruchsschreiben, welches am 5. Januar 2006 eingegangen ist, wandte sich der Beschwerdeführer auch gegen den Bescheid vom 25. November 2005. Zum Beleg seiner Bemühungen um eine billigere Wohnungen legte er Ergebnisse einer Internetrecherche vom 19. Dezember 2005 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2006 wies die Beschwerdegegnerin beide Widersprüche des Beschwerdeführers zurück. Zur Begründung machte sie erneut geltend, die Unterkunftskosten seien unangemessen hoch. Der Beschwerdeführer habe auch keine ausreichenden Bemühungen um billigeren Wohnraum dokumentiert. Zum Beleg fügte sie Ergebnisse einer von ihr durchgeführten Internetrecherche bei, aus denen sich ergebe, dass entsprechender Wohnraum in der Landeshauptstadt Hannover zur Verfügung stehe.
Am 20. Dezember 2005 hat der Beschwerdeführer bei dem Sozialgericht (SG) Hannover den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 12. Januar 2006, der der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 13. Januar 2006 zugestellt worden ist, abgelehnt. Begründend hat das SG darauf hingewiesen, die Beschwerdegegnerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass Unterkünfte zu günstigeren Konditionen im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover erhältlich seien.
Am 8. Februar 2006 ist Beschwerde eingelegt worden. Das SG hat am 9. Februar 2006 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Die Beschwerde ist am 23. Februar 2006 beim Landessozialgericht eingegangen.
Der Beschwerdeführer ist nach wie vor der Auffassung, im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover stünde kein angemessener Wohnraum zu dem von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten Preis zur Verfügung. Hierum habe er sich auch in ausreichendem Maße bemüht. Dabei sei zu berücksichtigten, dass ihm eine 2-Zimmer-Wohnung zustehe. Auch sei es ihm nicht zuzumuten, in einen sozialen Brennpunkt zu ziehen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
- 1.
den Beschluss des Sozialgerichtes Hannover vom 12. Januar 2006 aufzuheben,
- 2.
die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache die bisher bewilligten Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe weiterhin zu zahlen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die erstinstanzliche Entscheidung und ihre angefochtenen Bescheide. Ergänzend weist sie darauf hin, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover zum Sozialhilferecht sei geklärt gewesen, dass die im Wohngeldrecht heranzuziehende Tabelle für das Gebiet der Landeshauptstadt Hannover nicht in der höchsten Kategorie heranzuziehen sei. Jedenfalls habe sie aber durch die von ihr durchgeführte Internetrecherche und das von ihr vorgelegte Angebot eines Großvermieters die Möglichkeit nachgewiesen, zu dem von ihr genannten Betrag angemessenen Wohnraum zu beschaffen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beschwerdegegnerin (1 Band zum Aktenzeichen 23706 Bg 0 0031680) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, der Beschwerdeführer habe nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Anspruch auf Weitergewährung seiner Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe. Daher ist das SG auch zu Recht zu der Auffassung gelangt, es sei kein Anordnungsanspruch im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) glaubhaft gemacht.
Zur Begründung nimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG in seinem Beschluss vom 12. Januar 2006.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind unangemessen hohe Unterkunftskosten in der Regel längstens für sechs Monate zu übernehmen, wenn es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die unangemessenen Aufwendungen zu senken.
Zwischen den Beteiligten des Verfahrens ist unstreitig, dass die Unterkunftskosten des Berufungsklägers für die derzeit bewohnte Wohnung unangemessen hoch sind, was sich auch schon aus der für einen Einpersonenhaushalt unangemessen großen Wohnfläche ergibt (vgl. Berlit in LPK SGB II, § 22 Rn 26; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn 43; vgl. auch Richtlinie über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen, Runderlass des MS vom 27. Juni 2003 in NdsMBl. 2003,580,582). Dem ist der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren letztlich nicht entgegen getreten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus dem soeben zitierten Runderlass ergebe sich aber gleichzeitig, dass eine Wohnung, die kleiner als die dort für einen Haushalt für Alleinstehende genannten sei , nicht zumutbar im Sinne von § 22 SGB II sei, trifft dies nicht zu. Die dort genannten, gestaffelten Flächenwerte sind nämlich Höchst- und keine Mindestwerte (Berlit, a.a.O. Rnr. 26). Dies ergibt sich aus der Formulierung des Erlasses, der eine Förderung "bis" zu einer Fläche von 50 qm ermöglicht.
Die Beschwerdegegnerin hat die unangemessenen Unterkunftskosten dennoch für den Zeitraum von sechs Monaten in Anwendung von § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II in voller Höhe übernommen.
Nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten kann die Beschwerdegegnerin die unangemessenen Unterkunftskosten nur noch übernehmen, wenn deren Absenkung dem Beschwerdeführer weiterhin nicht möglich oder unzumutbar war. Unmöglichkeit im Sinne des Gesetzes liegt vor, wen es objektiv keine Möglichkeit gegeben hat, die Unterkunftskosten abzusenken (Lang, a.a.O. Rnr. 53), wenn etwa am Mietwohnungsmarkt keine günstigere Wohnung zur Verfügung gestanden hat. Der Beschwerdeführer hat die so verstandene Unmöglichkeit der Absenkung der Unterkunftskosten durch einen Wohnungswechsel nicht glaubhaft gemacht.
Ihm ist bereits bei Erhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2005 die Notwendigkeit bekannt geworden, seine Unterkunftskosten zu senken. Von diesem Zeitpunkt an musste er bemüht sein, seine Unterkunftskosten zu mindern. Durch die Vorlage einer Internetrecherche vom 19. Dezember 2005 kann er nicht glaubhaft machen, sich während des gesamten Zeitraums um billigeren Wohnraum bemüht zu haben. Dies kann auch nicht durch das von ihm vorgelegte Schreiben seiner Vermieterin vom 8. November 2005 geschehen, welches auf sein Schreiben vom 7. November 2005 zurückgeht. Mit diesen Unterlagen hat der Beschwerdeführer allenfalls im Ansatz dargetan, sich ab Beginn des November 2005 um eine andere Wohnung bemüht zu haben. Bereits in dem Schreiben vom 2. Juni 2005 war er indessen aufgefordert worden, in dem ihm gesetzten Zeitraum Nachweise seiner Bemühungen vorzulegen. Dort heißt es weiter, es könne sich hierbei um ein Schreiben des Vermieters, Meldenachweise beim Fachbereich Planen und Stadtentwicklung sowie Schriftverkehr auf Wohnungsanzeigen oder um von ihm aufgegebenen Anzeigen handeln. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer in keiner Weise nachgekommen. Dies berücksichtigend schenkt der Senat auch seinem Vortrag, er könne deswegen keine weiteren Nachweise vorlegen, weil er die von ihm herausgezogenen Anzeigen aus dem Internet bereits wieder gelöscht habe, keinen Glauben. Dem Beschwerdeführer musste nach dem Schreiben vom 2. Juni 2005 die Notwendigkeit der Vorlage irgendwelcher Belege klar sein. Wenn er dies nicht tut, so hat er die Folgen zu tragen.
Der Beschwerdeführer hat auch die Unzumutbarkeit der Absenkung der Unterkunftskosten nicht glaubhaft gemacht.
Die Beschwerdegegnerin legt bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 SGB II nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung auch zu Recht in Bezug auf Einpersonenhaushalte eine Warmmiete von 300,00 Euro als Anhaltspunkt für das Gebiet der Landeshauptstadt Hannover zugrunde.
Insoweit bedarf es in diesem vorläufigen Rechtschutzverfahren zunächst nicht der Entscheidung darüber, ob zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) abgestellt werden muss (so die Spruchpraxis des 8. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen; ablehnend ausführlich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2005, L 9 AS 48/05 ER) oder ob die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 30. Mai 2001, 3 B 1939/01) zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze für das Gebiet der Landeshauptstadt Hannover übernommen werden kann (kritisch zur Heranziehung der Tabelle zu § 8 WoGG auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Dezember 2005, L 9 AS 89/05 ER).
Die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende gebietet grundsätzlich Ermittlungen zur tatsächlichen Lage auf dem jeweils relevanten Wohnungsmarkt (Berlit, a.a.O., Rnr. 34; Lang a.a.O. Rnr. 45). In den Blick zu nehmen ist hier also der Wohnungsmarkt der Landeshauptstadt Hannover. Hierbei sind in die Angemessenheitsbetrachtung Unterkünfte einzubeziehen, die nach Lage, Wohnbausubstanz, Erhaltungszustand und Zuschnitt der Räume für ein einfaches und bescheidenes Leben erforderlich aber auch hinreichend sind (Berlit a.a.O. Rnr. 28; Hessisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom13. Dezember und 27. Dezember 2005 zu den oben angegebenen Aktenzeichen).
Die Beschwerdegegnerin hat jedenfalls für die Zwecke dieses einstweiligen Anordnungsverfahrens glaubhaft gemacht, dass angemessener Wohnraum für einen Einpersonenhaushalt für den von ihr zugrunde gelegten Betrag von 300,00 Euro im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover anzumieten ist. Insoweit schließt sich der beschließende Senat der Spruchpraxis des 8. Senats des erkennenden Gerichts an (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2005 - L 8 AS 167/05 ER). Danach ist ein Abweichen von dem in der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz in der rechten Spalte genannten Wert jedenfalls möglich, wenn der Sozialleistungsträger das Vorhandensein zumutbarer, geeigneter und freier Wohnungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt darlegt und nachweist, für die geringere Mieten gezahlt werden.
Dies hat die Beschwerdegegnerin zunächst durch die Vorlage der Ergebnisse einer Internetrecherche vom 27. Dezember 2005 getan. Aus dieser Übersicht ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt Wohnungen angeboten wurden, die ausreichend groß waren und für eine Miete unter 300,00 Euro angeboten wurden. Zur Kontrolle hat der beschließende Senat am 8. März 2006 ebenfalls eine derartige Internetrecherche durchgeführt und dabei festgestellt, dass auch zu diesem Datum auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover mehrere Wohnungen angeboten wurden, die die von der Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegte Grenze eingehalten hätten.
Die Beschwerdegegnerin hat zum Beleg der Einhaltbarkeit der von ihr zu Grunde gelegten Mietobergrenze weiter ein Schreiben eines Großvermieters vorgelegt, der für die von ihm vorgehaltenen Wohnungen ebenfalls zu den von der Beschwerdegegnerin voraus gesetzten Grenzen anbietet. Der Senat hat keine Bedenken, dieses Schreiben als Indiz für die Realitätsnähe des von der Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegten Maßstabes zu werten. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hiergegen verfassungsrechtliche Einwendungen geltend macht, waren sie für den Senat im Hinblick auf die hier zu entscheidende Sache nicht nachvollziehbar.
Daneben liegen dem Senat die Veröffentlichungen der Niedersächsischen Landestreuhandstelle "Wohnungsmärkte regional analysiert - Wohnungsmarktbeobachtung 2004" vor (im Internet zu beziehen unter www.lts-nds.de). Auch hieraus entnimmt der Senat, dass die von der Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegten Werte nicht unangemessen sind. So wird berichtet, die Lage an den niedersächsischen Wohnungsmärkten bleibe entspannt. Es gebe an fast allen Teilmärkten Angebotsüberschüsse (S. 10). Die landesdurchschnittlichen Nettokaltmieten sänken weiter. Günstiger Wohnraum werde indessen wieder knapper (S. 12). Bei Mietwohnraum unter 3,50 EUR/ qm seien leichte Nachfrageüberhänge zu konstatieren. Die Beschwerdegegnerin geht bei den von ihr zu Grunde gelegten Miete von 300,00 EUR indessen offenbar von einer höheren qm - Miete aus, wenn - wie dargelegt - eine Wohnfläche von 45 - 50 qm zu Grunde gelegt und berücksichtigt wird, dass es sich um die so genannte "kleine Warmmiete" handelt. Zudem ist für den Wohnungsmarkt der Landeshauptstadt Hannover zu berücksichtigen, dass hier eine recht hohe Zahl von Wohnungen existiert, die der Mietpreis- oder Belegungsbindung unterliegen (vgl. a.a.O. S. 33). Auch dies deutet darauf hin, dass dort noch günstigerer Wohnraum anzumieten ist.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es sei ihm nicht zuzumuten, in eine Einzimmer-Wohnung zu ziehen, so vermag der Senat hierfür keine rechtlichen Ansatzpunkte zu erkennen. Weder aus dem SGB II noch aus dem höherrangigen Grundgesetz (Menschenwürde) ergibt sich ein derartiger Rechtssatz. Insbesondere aus den Richtlinien zum sozialen Wohnungsbau (Runderlass des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 27. Juni 2003, NdsMBl 2003 S. 580 ff) ergibt sich hierfür kein Anhalt.
Gleiches gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht zuzumuten, in einen sozialen Brennpunkt zu ziehen. Zunächst hat der Senat nicht den Eindruck gewonnen, es sei nur in derartigen Wohngebieten zu dem von der Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegten Preis Wohnraum zu beschaffen. Wenn der Beschwerdeführer Wert auf ein "besseres" Wohnviertel legt, so wird er dies durch Selbstbeschränkung bei der anzumietenden Wohnfläche auch zu diesem Preis realisieren können. Daneben gilt aber auch insoweit, dass es keinen Rechtsatz des Inhalts gibt, es sei einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen nicht zuzumuten, in "sozialen Brennpunkten" zu leben. Der Angemessenheitsmaßstab des § 22 SGB II setzt nicht voraus, dass die zuzumutende Wohnung in einem Wohnviertel "besserer" Qualität liegt. Soweit Berlit (a.a.O. Rnr. 29) darauf hinweist, es sollten auch Belange einer gemischten Struktur der Wohnbevölkerung bei der Bemessung der Angemessenheit berücksichtigt werden, um einer ausgrenzenden Konzentration von Hilfeempfängern entgegen zu wirken, formuliert er damit eine Anforderung an den Sozialleistungsträger, die sozialpolitisch bedeutsam ist. Dem korrespondiert aber kein einklagbares subjektives Recht, das sich hier zu einem Anordnungsanspruch verdichten könnte (vgl. auch die Ausführungen von Lang a.a.O. Rnr. 17).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist in Anwendung von § 177 SGG nicht anfechtbar.