Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.07.2003, Az.: 9 K 880/99
Verkauf von mehreren unbebauten Grundstücken als gewerblicher Grundstückshandel; Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel ; Veräußerung von Anlagevermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes ; Steuerrechtliche Bewertung der Bemühungen eines Steuerpflichtigen um die Aufstellung eines Bebauungsplans ; Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 09.07.2003
- Aktenzeichen
- 9 K 880/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 16722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2003:0709.9K880.99.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 08.09.2005 - AZ: IV R 38/03
Rechtsgrundlagen
- § 15 EStG
- § 13 EStG
Fundstelle
- EFG 2004, 725-727
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Veräußert ein Landwirt zum Anlagevermögen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehörenden Grund und Boden, führt das grds. zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Zuordnung wird durch die Zahl der Verkäufe nicht beeinflusst.
- 2.
Die Veräußerung von Grund und Boden kann einen gewerblichen Grundstückshandel begründen, wenn der Landwirt eine über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfaltet. Eine solche ist anzunehmen, wenn der Stpfl. die Aufstellung eines Bebauungsplanes betreibt und/oder sich aktiv an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände beteiligt.
- 3.
Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung sind alle Aktivitäten, die der Verkäufer bei der Baureifmachung, Erschließung und Bebauung des Geländes entfaltet, im Einzelnen zu untersuchen und im Zusammenhang zu würdigen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Verkauf von 59 unbebauten Grundstücken zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führte oder ob damit ein gewerblicher Grundstückshandel begründet wurde.
Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren 1994 bis 1996 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger bewirtschaftet einen 130 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den er zum 1. Juli 1990 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich von seinem Vater erhalten hatte.
Die Gemeinde X entschloss sich Anfang 1990 am Ortsrand von W. ein neues Baugebiet auszuweisen. Sie trat deshalb an die beiden Grundstückseigentümer der für das Baugebiet vorgesehenen Flächen, nämlich den Vater des Klägers und eine Frau M., mit der Frage heran, ob diese bereit seien, ihren Grund und Boden zu veräußern. Die Gemeinde übergab den Eigentümern zu diesem Zweck den Entwurf eines Bebauungsplanes mit der Bitte, hierzu Stellung zu nehmen. Im Januar 1990 erklärte sich der Vater des Klägers gegenüber der Gemeinde grundsätzlich bereit, die zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden bisher als Ackerland genutzten Flächen zu veräußern. Daraufhin setzte die Gemeinde ihre Planungstätigkeit fort und beauftragte ein Planungsbüro mit der Erstellung eines Entwurfes für einen Bebauungsplan. Das Planungsbüro legte drei verschiedene Entwürfe vor.
Am 25. Oktober 1990 fand eine Besprechung über die Festlegung der Grenzen des Baugebietes statt, an dem u.a. der Vater des Klägers teilnahm. Zwischenzeitlich fragte die Gemeinde bei dem Kläger als neuem Eigentümer an, ob er bereit sei, sich an den Kosten der Erschließung mit einem Betrag von 38.000,00 DM zu beteiligen. Dies lehnte der Kläger jedoch zunächst ab und war nur bereit, einen nicht näher bezifferten Teilbetrag zu übernehmen. Noch im November 1990 erschien dann der Kläger beim zuständigen Mitarbeiter der Gemeinde und erklärte seine Verhandlungsbereitschaft im Bezug auf die Höhe seiner Beteiligung an den Erschließungskosten.
Die Gemeinde bat den Kläger erneut, zu den Entwürfen für einen Bebauungsplan Stellung zu nehmen. Diese frühzeitige Einschaltung der Grundstückseigentümer entsprach ihrer damals üblichen Praxis. Die Grundstückseigentümer sollten möglichst frühzeitig an der Planung auf informellem Wege beteiligt werden, um ihre Bedenken schon in dieser Phase berücksichtigen zu können. Die Gemeinde verzichtete bei der Entwicklung neuer Bebauungspläne in der damaligen Zeit grundsätzlich auf ein starres Festhalten an den Vorschriften für die Bürgerbeteiligung nach dem Baugesetzbuch.
Nach Prüfung der Pläne sprach der Kläger am 7. Mai 1991 nochmals bei der Gemeinde vor und erklärte, dass er weitere Änderungen der jetzigen Planung wünsche. Insbesondere seien zu viele Grünflächen ausgewiesen und auch mit der Lage des Kinderspielplatzes sei er nicht einverstanden. Die Gemeinde teilte ihm daraufhin am 3. Juli 1991 mit, dass das Planungsverfahren zunächst vorübergehend gestoppt werde, bis Einigkeit über die finanzielle Beteiligung an den Erschließungskosten erzielt worden sei. Der Kläger ließ durch seinen damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 12. Juli 1991 mitteilen, dass er weiterhin an der zügigen Aufstellung des Bebauungsplanes interessiert sei. Er stellte dazu jedoch die Bedingung, dass die Erschließung der Bauplätze nur abschnittsweise erfolgen solle, und zwar in dem Maße, wie Baugrundstücksinteressenten vorhanden seien. Er wollte damit sicherstellen, dass er nicht durch hohe Erschließungskosten belastet würde, ohne dass in entsprechendem Umfang auch Baugrundstücke veräußert werden konnten. Er ließ nochmals vortragen, dass die Erschließungsflächen einschließlich der Grünflächen zu reichlich bemessen seien und bat die Gemeinde eingehend darüber nachzudenken und zu prüfen, inwieweit die Erschließungsflächen verringert werden könnten. Er schlug vor, dass weniger Strassen und Wege angelegt und auch die beabsichtigten Grünflächen verringert werden könnten. Gleichzeitig signalisierte er seine Bereitschaft, die für öffentliche Zwecke benötigten Flächen zum halben Bodenrichtpreis in Höhe von 15,00 DM je qm zu veräußern. Sollten diese Bedingungen erfüllt werden, wäre er - der Kläger - auch zur anteiligen Übernahme der Planungskosten bereit. Die Gemeinde war jedoch nicht gewillt, sich auf die Forderungen des Klägers einzulassen. Nach weiteren Verhandlungen erklärte sich der Kläger mit Schreiben vom Juli 1991 schließlich bereit, die geforderte Beteiligung an den Planungskosten in Höhe von 38.000,00 DM zu übernehmen.
Im April 1992 fand ein weiteres Gespräch zwischen der Gemeinde und den Grundstückseigentümern im Rathaus statt. Dabei stellte die Gemeinde den Grundstückseigentümern einen überarbeiteten Planungsentwurf vor. Zur weiteren Begutachtung erhielt der Kläger eine Kopie des Planes mit der Bitte, diesen innerhalb einer angemessenen Frist von 3 bis 4 Wochen an das Bauamt zurückzugeben. Daraufhin erschien der Kläger am 2. Juni 1992 sowie am 10. Juni 1992 bei der Gemeinde und übergab jeweils einen eigenen Planungsentwurf für das Baugebiet, der teilweise erheblich von dem Planungsentwurf der Gemeinde abwich. Der Bauausschuss nahm diese Entwürfe zur Kenntnis. Die Entwürfe gingen dann aber nicht in die später tatsächlich umgesetzte Planung ein.
Im Oktober trat ein Immobilienmakler an den Kläger heran, der mitteilte, dass Investoren an der Übernahme des gesamten Baugebiets interessiert seien und dort auch einen Supermarkt planen würden. Um Einblick in die Planungsunterlagen nehmen zu können, bat er den Kläger um die Erteilung einer Vollmacht. Diese erteilte der Kläger. Anschließend nahm der Immobilienmakler bei der Gemeinde Einsicht in die Pläne. Dieses Vorhaben realisierte sich dann aber nicht.
Daraufhin setzte die Gemeinde die Planungen fort. Dazu legte sie ihre Pläne dem Straßenbauamt A sowie dem Landkreis B vor. Die Behörden meldeten Bedenken gegen die vorgelegte Planung an. Insbesondere bestanden Bedenken, ob genügend Ersatzflächen für die Belange des Naturschutzes und die Belange der Abwasserentsorgung vorhanden waren. Deshalb fand am 17. Februar 1994 ein weiterer Besprechungstermin mit den Grundstückseigentümern bei der Gemeinde statt. Die Beteiligten einigten sich darauf, dass vor Beginn der öffentlichen Auslegung sämtliche Problemfragen im Vorfeld geklärt werden sollten. Noch im Februar 1994 machte der Vater des Klägers als dessen Bevollmächtigter der unteren Naturschutzbehörde Vorschläge für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen auf dem Grundbesitz des Klägers. Entsprechend diesen Vorschlägen stellte der Kläger die notwendigen Ausgleichsflächen zur Verfügung. Anfang des Jahres 1995 fand nochmals eine Besprechung des Bebauungsplanes zwischen der Gemeinde und den Grundstückseigentümern statt. Dabei legte das von der Gemeinde beauftragte Vermessungsbüro Teilungsentwürfe zur Beratung vor. Einwände erhob der Kläger nicht mehr.
Nach endgültiger Verabschiedung des Bebauungsplans durch die Gemeinde verkaufte der Kläger dann in der Zeit von Mai 1995 bis September 1995 insgesamt 59 Baugrundstücke wobei er einen Gewinn von 604.610,00 DM im Wirtschaftsjahr (Wj.) 1994/1995, einen Gewinn von 2.064.166,00 DM im Wj. 1995/1996 sowie einen Gewinn von 125.040,00 DM im Wj. 1996/1997 erzielte. Der Ermittlung des Gewinns des letzten Jahres wurde derjenige Entnahmewert zu Grunde gelegt, der für die den Schwestern des Klägers als Abfindung übertragenen Grundstücke angesetzt worden war.
Der Kläger stellte den Gewinn für das Wj. 1994/1995 in voller Höhe in eine Rücklage nach § 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) ein. Für das Wj. 1995/1996 führte er der Rücklage einen Betrag von 2.031.916,00 DM sowie für das Wj. 1996/1997 einen solchen von 41.584,00 DM zu.
Der Beklagte (- das Finanzamt - FA) führte im Dezember 1998 eine Außenprüfung bei dem Kläger durch. Diese versagte die Zuführung zu der Rücklage, weil sie annahm, dass ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. In der Schlussbesprechung stellte der Kläger (hilfsweise) den Antrag, die Grundstücke mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels zu überführen. Daraufhin änderte das FA die Steuerbescheide für 1994, 1995 und 1996 und erhöhte den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft um die durch die Entnahme zum Teilwert realisierten Gewinne. Der Kläger erhob hiergegen Einspruch, mit der Begründung, dass ein gewerblicher Grundstückshandel nicht vorliege. Es handele sich bei der Veräußerung um ein Hilfsgeschäft im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, so dass eine Rücklage nach § 6 b EStG gebildet werden dürfe. Grundsätzlich bestand jedoch Einigkeit über die vom FA ermittelten Werte.
Der Einspruch blieb erfolglos.
Mit der Klage vertreten die Kläger weiterhin die Auffassung, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliege. Die Baugrundstücke hätten vor ihrer Veräußerung zum Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört. Die Verkäufe seien daher diesem Betrieb zuzurechnen. Dementsprechend sei es auch zulässig, die Veräußerungsgewinne durch Bildung einer Rücklage nach § 6 b Abs.1 und 3 EStG zum größten Teil zu neutralisieren. Die Voraussetzungen, die die der Rechtssprechung und ihr folgend die Finanzverwaltung für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bei der Veräußerung bisher land -und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke aufgestellt habe, seien nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung führe die bloße Parzellierung und die Veräußerung von bisher land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen nicht zur Annahme eines Gewerbebetriebs. Ein gewerblicher Grundstückshandel könne danach nur angenommen werden, wenn der Landwirt an der Bauplanung, Baureifmachung und an der Erschließung aktiv mitgewirkt habe. Er - der Kläger - habe solche weitergehenden Aktivitäten jedoch nicht entfaltet. Die teilweise Übernahme der Planungskosten allein führe nicht zur Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels. Er - der Kläger - habe der Gemeinde dadurch keine ihr zugewiesenen Aufgaben abgenommen. Mit der Übernahme dieser Aufwendungen sei kein besonderes Risiko verbunden gewesen. Auch die verbilligte Überlassung der für die Erschließung notwendigen Flächen sei keine aktive Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung gewesen. Entscheidend sei, dass die Initiative bezüglich der Erstellung des Bebauungsplanes und die Erschließung der Flächen als Baugebiet allein von der Gemeinde ausgegangen sei. Er - der Kläger - habe keinerlei Anträge auf Aufnahme seiner Grundstücke in einen Bebauungsplan gestellt. Er sei nur auf ausdrücklichen Wunsch der Gemeinde bei der weiteren Entwicklung der Planung tätig geworden. Sämtliche Aktivitäten, die er - der Kläger - entfaltet habe, seien im Rahmen einer vorgezogenen Bürgerbeteiligung erfolgt. Da er als Grundstückseigentümer naturgemäß von der Planung unmittelbar betroffen sei, habe ihm die Gemeinde entsprechend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch hier sei die Initiative allein von der Gemeinde ausgegangen. Nur im Rahmen dieser vorgezogenen Bürgerbeteiligung habe er Anregungen und Vorschläge unterbreitet. Auch die Entwürfe für den Bebauungsplan seien ausschließlich im Auftrag der Gemeinde durch ein kommerzielles Planungsbüro erstellt worden. Die von ihm im Juli 1992 eingereichten Entwürfe seien überhaupt nicht in die später tatsächlich umgesetzte Planung eingeflossen. Auch die Überlassung von Ausgleichsflächen für Belange des Naturschutzes und der Abwasserentsorgung seien unschädlich. Da die Initiative für die Aufstellung des Bebauungsplanes allein von der Gemeinde ausgegangen sei, seien alle seine Aktivitäten, die im Rahmen der Umsetzung der Planung vorgenommen worden seien, nicht ausreichend, einen gewerblichen Grundstückshandel im Sinne der Rechtsprechung und der ihr folgenden Verwaltungsauffassung zu begründen.
Die Kläger beantragen,
die Steuern (...) herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit der Veräußerung der 59 unbebauten Grundstücke habe der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel gegründet. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel durch die aktive Beteiligung des Klägers an der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Erschließung der Grundstücke überschritten. In der Zeit von 1990 bis 1995 habe der Kläger regelmäßig auf die Planung Einfluss genommen bzw. Einfluss zu nehmen versucht. Darüber hinaus habe er die zur Erschließung notwendigen Flächen zur Hälfte des üblichen Preises an die Gemeinde veräußert und auch für die Belange des Naturschutzes und der Abwasserentwässerung Flächen zur Verfügung gestellt. Durch Vorlage eigener Entwürfe habe er darüber hinaus versucht, konkret Einfluss auf die Planung zu nehmen. Er sei in diesem Zusammenhang besonders daran interessiert gewesen, dass die Flächen für die Erschließung (Wege, Straßen, Grünflächen, Kinderspielplatz), die an die Gemeinde X zur Hälfte des üblichen Preise zu verkaufen waren, gegenüber der ursprünglichen Planung verringert würden, damit dadurch die Baulandfläche größer und der Verkaufserlös des parzellierten Baulandes entsprechend vermehrt werde. Unter Würdigung sämtlicher Vorgänge und Handlungsweisungen habe er damit Aktivitäten entfaltet, die über das bloße Verkaufen und Parzellieren der ursprünglich land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen hinausgingen. Damit seien die Voraussetzungen für die Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt, so dass die Bildung einer Rücklage nach § 6 b EStG in den Streitjahren nicht möglich gewesen sei.
Der Senat hat den Gemeindeoberinspektor bei der Gemeinde X Jörg W. als Zeugen gehört. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2003 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Mit der Veräußerung der 59 unbebauten Grundstücke erzielte der Kläger gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG. Durch die im Zuge der Planung und Erschließung der Grundstücke als Baugebiet entfalteten Aktivitäten hat er die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten.
Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört, führt grundsätzlich zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, weil die Veräußerung ein Hilfsgeschäft der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Juni 1984 IV R 156/81, BStBl. II 1984, 798). Die Zuordnung dieser Geschäfte zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wird nicht durch die Zahl der Verkäufe beeinflusst (Urteil des BFH vom 7. Februar 1973 I R 210/71, BStBl. II 1973, 642). Auch der Verkauf einer Vielzahl von Grundstücken führt noch nicht ohne weiteres zur Begründung eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG (Urteil des BFH vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317). Allerdings kann die Veräußerung von Grund und Boden einen gewerblichen Grundstückshandel im Sinne von des § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG begründen, wenn der Landwirt eine über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfaltet (Urteil des BFH vom 5. Dezember 1968 IV R 164/68, BStBl. II 1969, 236; Urteil des BFH vom 28. Juni 1984 IV R 156 /81, BStBl. II 1984, 798; Urteil des BFH vom 31. Mai 2001 IV R 73/00, BStBl. II 2001, 673). Bei der Abgrenzung zwischen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und einem gewerblichen Grundstückshandel sind dieselben Grundsätze anzuwenden, die für die Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels gegenüber einer privaten Vermögensverwaltung anzuwenden sind (Urteil des BFH vom 28.September 1987 VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301). Eine gewerbliche Betätigung durch den Verkauf bisher land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens ist daher anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die Aufstellung eines Bebauungsplanes betreibt und/oder sich aktiv an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände beteiligt. Als derartige Maßnahmen sind Bemühungen des Steuerpflichtigen um die Aufstellung eines Bebauungsplans oder auch Anstrengungen zur Herstellung derjenigen Anlagen anzusehen, von deren Vorhandensein die bauliche Nutzung von Grundstücken abhängt. Eine solche aktive Mitwirkung liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige die Erschließung selbst durchführt oder wenn er maßgeblich bei der Vorbereitung (Planung) der künftigen Erschließung mitwirkt oder auf die Erschließung und künftige Bebauung durch entsprechende Anträge, Anfertigung von Entwürfen usw. bei der Gemeinde Einfluss nimmt (Urteil des BFH vom 7. Februar 1973 I R 210/71, BStBl. II 1973, 642; Urteil des BFH vom 28. Juni 1984 IV R 156/81, BStBl. II 1984, 798; Urteil des BFH vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317; Urteil des BFH vom 31. Mai 2001 IV R 73/00, BStBl. II 2001, 673). Solche Aktivitäten überschreiten den Umfang einer privaten Vermögensverwaltung; sie lassen sich auch nicht mit einer auf die Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gerichteten Tätigkeit vereinbaren. (Urteil des BFH vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317). Dabei sind alle Aktivitäten, die der Verkäufer bei der Baureifmachung, der Erschließung und der Bebauung des Geländes entfaltet hat, im Einzelnen zu untersuchen und im Zusammenhang zu würdigen (Urteil des BFH vom 29. August 1973 I R 214/71, BStBl. II 1974, 6).
In der Gesamtheit der vom Kläger im Zusammenhang mit der Erstellung der Bebauungspläne und der Erschließung der Grundstücke entfalteten Aktivitäten wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten, so dass der Kläger keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG, sondern solche aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt hat. Zwar mag dem Kläger zuzustimmen sein, dass ein gewerblicher Grundstückshandel nicht anzunehmen wäre, wenn jede einzelne bei der Planung und Erschließung des Grundstücksareals entfaltete Tätigkeit für sich betrachtet werden würde. Jedoch sind die Aktivitäten in ihrer Gesamtheit zu betrachten und zu würdigen. Bei dieser notwendigen Zusammenschau aller vom Kläger entfalteten Aktivitäten ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger nicht lediglich auf die Parzellierung und Veräußerung der Grundstücke beschränkt, sondern sich aktiv an der Planung und der Erschließung des Grundstücksareals beteiligt hat, so dass er damit einen gewerblichen Grundstückshandel im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG begründet hat. Eine aktive Mitwirkung an der Planung und Erschließung ist vor allem in der intensiven Begleitung der Planung zu sehen. Der Kläger versuchte schon auf die Gestaltung des Baugebiets dergestalt Einfluss zu nehmen, dass eine optimale wirtschaftliche Ausnutzung ermöglicht werden würde. Um eine optimale wirtschaftliche Ausnutzung des Baugebiets zu ermöglichen, bat er die Gemeinde, Grün- und Verkehrsflächen möglichst klein zu halten. Mehrfach sprach er bei den Entscheidungsträgern der Gemeinde vor, um seine Interessen durchzusetzen. Er beschränkte sich dabei nicht allein darauf, allgemein Änderungswünsche vorzutragen. Vielmehr legte er zwei eigene Planungsentwürfe für das Baugebiet vor, die erheblich von den Vorstellungen der Gemeinde abwichen. Schon durch die Vorlage eigener Planungsentwürfe versuchte der Kläger, intensiv auf die Erschließung des Baugebiets Einfluss zu nehmen. Dass auch die Gemeinde die Bedeutung der Einwendungen des Klägers sehr hoch eingeschätzte, ist daran zu erkennen, dass sie wegen dieser Einwände das Planungsverfahren zwischenzeitlich aussetzte.
Eine bedeutende aktive Mitwirkung des Klägers ist des weiteren in dem Versuch zu sehen, die Gemeinde dazu zu bewegen, die tatsächliche Erschließung in dem Maße vorzunehmen, in dem Kaufinteressenten vorhanden waren. Mit dieser Vorgehensweise wollte der Kläger sein wirtschaftliches Risiko möglichst gering halten. Dabei ist es nach Auffassung des Senats unerheblich, dass weder die Planungsvorschläge noch der Wunsch nach einer abschnittsweisen Durchführung der Erschließung von der Gemeinde berücksichtigt wurden. Denn für die Frage, ob der Kläger gewerblich tätig geworden ist, kommt es nicht darauf an, ob einzelne Maßnahmen wirtschaftlich den erhofften Erfolg gezeitigt haben. Darüber hinaus hat sich der Kläger durch die unentgeltliche Überlassung seines Grund und Bodens als Ersatz- und Ausgleichsflächen für die Belange des Naturschutzes aktiv an der Erschließung beteiligt. Nachdem die zuständigen Aufsichtsbehörden ohne den Ausweis von Ersatz- und Ausgleichsflächen für die Belange des Naturschutzes einer Genehmigung der gemeindlichen Planung kritisch gegenüber standen, hat der Kläger durch die unentgeltliche Überlassung seines Grund und Bodens wesentlich zur Realisierung der Planung beigetragen. Zwar verblieben die Flächen in seinem Eigentum; dennoch ist er in ihrer Nutzung zukünftig erheblich beschränkt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels nicht deshalb abzulehnen, weil die eigentliche Initiative zur Ausweisung des Baugebietes von der Gemeinde ausgegangen ist. Zwar hat der BFH entschieden, dass der Abschluss eines Erschließungsvertrages mit der Gemeinde für sich genommen nicht ausreichend ist, eine aktiven Beteiligung an der Erschließung annehmen zu können, weil die Initiative zum Abschluss des Vertragswerkes von der Gemeinde ausgegangen ist (Urteil des BFH vom 28. September 1987 IV R 306/84, BFH/NV 1988, 301). Aus dieser Entscheidung läßt sich aber nicht ein allgemeiner Grundsatz dergestalt herleiten, dass jedwede aktive Beteiligung des Landwirts steuerlich unerheblich ist, falls nur die Initiative zur Ausweisung eines Baugebiets von der Gemeinde ausging. Vielmehr gelten auch für diesen Fall die oben dargestellten allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom gewerblichen Grundstückshandel. Der Entscheidung des BFH kann lediglich entnommen werden, dass die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel erst durch weitere Aktivitäten des Landwirts überschritten wird, wenn die Initiative zur Ausweisung des Baugebiets von der Gemeinde ausging. Aber auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts kommt der Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger durch seine vielfältigen Aktivitäten einen gewerblichen Grundstückshandel begründet hat.
Dem FA kann dagegen nicht zugestimmt werden, wenn es annimmt, die intensiven Verhandlungen über den Kaufpreis für die Erschließungsflächen und die Höhe der Beteiligung des Klägers an den Erschließungskosten würde für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels sprechen. Solche Preisverhandlungen stellen keine typische Tätigkeit eines Gewerbetreibenden dar. Auch bei der reinen Vermögensverwaltung wird der Verkäufer um die Erzielung eines möglichst hohen wirtschaftlichen Erfolgs bemüht sein. Daher ist diese Vorgehensweise des Klägers nicht geeignet, die Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels annehmen zu können. Dies war für die Entscheidung des Senats aber ohne Bedeutung, denn schon mit den übrigen Aktivitäten hat der Kläger die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel deutlich überschritten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115.Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.