Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.07.2003, Az.: 6 V 636/02
Zulässigkeit eines Einspruchs gegen einen Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigten; Hemmung der Vollziehung des Widerrufs einer Bestellung als Steuerbevollmächtigten ; Gerichtliche Überprüfung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde beim Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigten; Anforderungen an Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Bestellung als Steuerbevollmächtigten; Folgen einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens und des Erlasses eines Haftbefehls gegen den Steuerbevollmächtigten mit der Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis auf die Rechtmäßigkeit des Widderufs; Auswirkungen eines fehlenden substantiierten Vortrages bezüglich einer fehlenden Gefährdung des Arbeitgebers trotz eines vermuteten Vermögensverfalls; Frage einer konkreten Gefährdung von Interessen des Auftraggebers des Steuerbevollmächtigten bei wiederholter Nichtabführung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer durch den Steuerbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 22.07.2003
- Aktenzeichen
- 6 V 636/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 27237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2003:0722.6V636.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 164a Abs. 1 StBerG
- § 164a Abs. 2 StBerG
- § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG
- § 348 Nr. 5 AO
- § 69 Abs. 5 S. 2 u. 3 FGO
Amtlicher Leitsatz
Die wiederholte Nichtabführung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer lässt auf eine konkrete Gefährdung von Interessen des Auftraggebers des Steuerbevollmächtigten schließen.
Gründe
I.
Nach vorheriger Anhörung widerrief die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf § 46 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz mit Bescheid vom die Bestellung der Antragstellerin als Steuerbevollmächtigte und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids an. Für die Begründung sowohl des Widerrufs als auch der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird auf den Bescheid verwiesen.
Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben (6 K 635/02) und sich zugleich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gewandt. Klage und Antrag auf Wiederherstellung der hemmenden Wirkung der Klage sind am bei Gericht eingegangen.
Die Antragstellerin trägt vor: Sie habe die im Widerrufsbescheid aufgeführten Steuerschulden. Der Haftbefehl vom wegen Nichterscheinens zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sei erlassen worden, sie habe aus Krankheitsgründen zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erscheinen können. Ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen sei durch Beschluss des Amtsgerichts X vom eingeleitet worden. Trotz des gesetzlich vermuteten Vermögensverfalls sei die Zulassung als Steuerbevollmächtigte jedoch nicht zu widerrufen, weil die Interessen ihrer Mandanten nicht gefährdet seien. Sie fertige lediglich Steuererklärungen, erledige die Buchführung und sei steuerberatend tätig, sie verwalte keine Mandantengelder und nehme solche auch nicht entgegen. Die Antragstellerin bestätigt, zeitweise eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung nicht unterhalten zu haben. Sie legt nunmehr einen Versicherungsschein der Y-Versicherung vom vor, wonach sie eine laufende Versicherung rückwirkend ab abgeschlossen hat. Ferner legte sie einen Versicherungsschein vom über eine Rückwärtsversicherung vom bis vor.
Die Antragstellerin beantragt,
die hemmende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom wieder herzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie wiederholt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ein Vermögensverfall sei zu bejahen. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, dass trotz des Vermögensverfalls Interessen von Mandanten und anderen von der Tätigkeit der Antragstellerin betroffenen Personen nicht gefährdet seien. So resultierten ihre Steuerschuldenüberwiegend aus der Nichtabführung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer. Die Steuerrückstände seien weiter angestiegen. Die Rückstände betrügen per an Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer 99.952,20 EUR sowie an Personensteuern 40.055,49 EUR. Vereinbarte Ratenzahlungen seien nicht eingehalten worden. Die letzte vorgelegte Bilanz der Antragstellerin weise weitere Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 114.000,00 DM (58.287,27 EUR) aus. Anlässlich einer fruchtlosen Pfändung am seinen die weiteren Verbindlichkeiten mit ca. 90.000,00 DM (46.016,27 EUR) angegeben worden. Spätestens seit führe die Antragstellerin einbehaltene Lohnsteuer bzw. Lohnkirchensteuer und Solidaritätszuschlag nicht mehr ab. Eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung sei zeitweise nicht unterhalten worden. Trotz der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei die Antragstellerin weiterhin als selbständige Steuerberaterin tätig geworden. Dies alles zeige, dass Mandanteninteressen gefährdet seien.
II.
Der Antrag ist nicht begründet.
Gemäß § 164 a Abs. 1 Steuerberatungsgesetz richtet sich die Durchführung des Verwaltungsverfahrens bei Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Nach § 348 Nr. 5 AO ist der Einspruch gegen den von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigte nicht statthaft. Es ist damit unmittelbar Klage gegeben. Gemäß § 164 a Abs. 2 Satz 1 Steuerberatungsgesetz ist die Vollziehung des Widerrufs der Bestellung als Steuerbevollmächtigte gemäß § 46 Steuerberatungsgesetz bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit gehemmt; § 69 Abs. 5 Sätze 2 - 4 FGO bleiben unberührt. § 69 Abs. 5 FGO trifft Regelungen über die Vollziehbarkeit des mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakts, der die Berufsausübung untersagt. Nach dem durch§ 164 a Steuerberatungsgesetz in Bezug genommenen § 69 Abs. 5 Satz 2 FGO kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder teilweise beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Nach Satz 3 der Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wieder herstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.§ 69 Abs. 5 Satz 3 FGO korrespondiert mit§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; allerdings macht letztgenannte Vorschrift nicht zur Voraussetzung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen müssen.
Das Gericht hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde in zweierlei Hinsicht zu prüfen. In einem ersten Schritt hat das Gericht darüber zu befinden, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell und materiell rechtmäßig ist. Das Gericht hat also zu überprüfen, ob die Behörde zu Recht die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet und hinreichend schriftlich begründet hat. Da die Behörde eine Ermessensentscheidung getroffen hat, ist diese nur eingeschränkt gerichtlichüberprüfbar (§ 102 FGO). Hat die Behörde zu Unrecht das Vorliegen eines öffentlichen Interesses angenommen oder ihre Ermessensentscheidung nicht unter Abwägung der widerstreitendenöffentlichen Interessen und der Interessen des Beteiligten unter Einbeziehung aller maßgebenden Gesichtspunkte getroffen, so stellt das Gericht die hemmende Wirkung wieder her. Ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst nicht zu beanstanden, so trifft in einem zweiten Schritt das Gericht eine eigene Entscheidung darüber, ob es die hemmende Wirkung wieder herstellt, und hat dabei zu beachten, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler § 69 FGO Rdz. 1166, Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rdz. 146, 149).
Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch hinreichend begründet. Sie hat dazu ausgeführt, durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung werde der unmittelbar bestehenden Gefahr eines Missbrauchs der Berufsbezeichnung "Steuerbevollmächtigter" zu Lasten der Mandanten vorgebeugt. Der Berufsstand des Steuerbevollmächtigten genieße großes Vertrauen in der Öffentlichkeit und demzufolge erwarte die Bevölkerung die zuverlässige und gewissenhafte Erfüllung der aus dem Beruf resultierenden Pflichten. Die Steuerrechtspflege sei ein wichtiges Gemeinschaftsgut und deshalb im Interesse des Gemeinwohls besonders zu schützen. Ihr Schutz gehe dem eventuell in Betracht zu ziehenden Schutz des Vertrauens des Einzelnen in seine Rechtsposition vor. Im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie zum Schutze des unkundigen Steuerpflichtigen solle sichergestellt werden, dass nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisteten, die die dazu erforderliche sachliche und personelle Zuverlässigkeit besäßen. Vor diesem Hintergrund sei abzuwägen gewesen, ob das öffentliche Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehung nötig mache. Das sei nach Würdigung des gesamten Sachverhalts der Fall. Die persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin seien nicht geordnet. Dies werde insbesondere durch die Eintragung im Schuldnerverzeichnis dokumentiert. Es sei davon auszugehen, dass bereits die schlechte Vermögenslage eines Steuerbevollmächtigten - unabhängig davon, ob sie auf ein vorwerfbares Verhalten zurückzuführen sei - regelmäßig eine Gefährdung der Interessen der potentiellen Auftraggeber sowie der Interessen derjenigen, die gleichfalls durch die Tätigkeit einer Steuerbevollmächtigten betroffen sein könnten, darstelle. Das gelte umso mehr, als die Tätigkeit einer Steuerbevollmächtigten die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen beinhalte. Das öffentliche Interesseüberlagere das persönliche Interesse der Antragstellerin. Sie habe nicht für einen Versicherungsschutz Sorge getragen. Daher sei zu befürchten, dass die Durchsetzung materiell-rechtlicher Schadensansprüche ihrer Mandanten aufgrund fehlerhafter Beratung erfolglos bleiben könnten, weil die Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung nicht unterhalten werde.
Die Antragsgegnerin wiederholt damit im Wesentlichen die Begründung der Widerrufsentscheidung selbst. Es reicht in der Regel indes nicht aus, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Bestellung als Steuerbevollmächtigte lediglich mit Gründen zu rechtfertigen, die auch für den Widerruf der Bestellung maßgeblich sind. Bei der Interessenabwägung im Rahmen des§ 69 Abs. 5 Satz 2 FGO spielt auch die Frage eine Rolle, welche Wahrscheinlichkeit für den Erfolg einer möglichen Klage gegen den Widerruf der Bestellung spricht. Dabei ist nicht erforderlich, dass in der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs auf die Unwahrscheinlichkeit eines Erfolgs einer möglichen Klage ausdrücklich abgestellt wird. Es reicht aus, wenn sich dies aus den zugrunde gelegten, nicht substantiiert bestrittenen Tatsachen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur erforderlichen, aber auch notwendigen summarischen Prüfung der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin durch das Gericht ergibt (BFH-Beschluss vom 9. April 2002 VII B 287/01, BFH/NV 2002, 955).
Im zu entscheidenden Fall ist die Antragsgegnerin bei Anordnung der sofortigen Vollziehung ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, nach dem von ihr zu beachtenden Sachverhalt habe die Klage gegen den Widerrufsbescheid keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung kann sich nur nach dem im Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden und der Antragsgegnerin bekannten Sachverhalt beurteilen. Im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestanden nach summarischer Prüfung des Gerichts keine Erfolgsaussichten der Klage. Das ergibt sich aus Folgendem:
Wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und des Erlasses des Haftbefehls gegen die Antragstellerin mit der Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wird gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz der Vermögensverfall gesetzlich vermutet. Die Steuerschulden in Höhe von seinerzeit insgesamt ca. 108.000 EUR sowie weitere Verbindlichkeiten rechtfertigen die Annahme des Vermögensverfalls ebenfalls. Die Antragstellerin hat eingeräumt, die genannten Schulden gehabt zu haben.
Sie hat nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, dass trotz des vermuteten Vermögensverfalls die Interessen ihrer Auftraggeber nicht gefährdet waren. Allein der Vortrag, sie verwalte keine Mandantengelder, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht aus. Vielmehr sei - so der BFH - aus der Tatsache der nicht vorschriftsmäßigen Abführung der von seinen Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuern und Umsatzsteuer auf eine konkrete Gefährdungslage zu schließen. Durch die anderweitige Verwendung ihm nicht zustehender Beträge sei zu folgern, dass der Betroffene auch die Interessen seiner Mandanten missachte, wenn ihn seine schlechten finanziellen Verhältnisse dazu zwingen würden. Dabei sei unerheblich, dass Auftraggeberinteressen tatsächlich bislang nicht verletzt seien, denn es komme allein auf eine Gefährdungslage an (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741; BFH-Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69). Im zu entscheidenden Fall bestanden Rückstände an Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer in Höhe von seinerzeit ca. 76.700,00 EUR, die seit etwa von der Antragstellerin nicht mehr bedient werden. Im Hinblick sowohl auf die Höhe der Rückstände als auch die Dauer der nicht ordnungemäßen Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten ist nach den von dem BFH aufgestellten Kriterien anzunehmen, dass die Interessen der Auftraggeber der Antragstellerin durch den Vermögensverfall gefährdet waren. Abgesehen davon bestand seinerzeit der zwingende Widerrufsgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz, denn die Antragstellerin unterhielt am keine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung. Das Nichtunterhalten einer solchen Versicherung ist ein zwingender Widerrufsgrund.
Das Gericht hat nunmehr eine eigene Entscheidung darüber zu treffen, ob es die hemmende Wirkung der Klage wiederherstellt. Bei der in diesem Rahmen (§ 69 Abs. 5 Satz 3 FGO) vorzunehmende Interessenabwägung hat das Gericht zu berücksichtigen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Hinsichtlich der "Ernstlichkeit" der Zweifel trägt das Gericht auch dem Umstand Rechnung, dass durch die Fortdauer der Anordnung der sofortigen Vollziehung die berufliche Existenz der Antragstellerin konkret gefährdet ist.
Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids über den Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigte besteht die Besonderheit, dass das Gericht in der Hauptsache zum einen zu beurteilen hat, ob bei Erlass des Widerrufsbescheids dieser rechtmäßig war, zum anderen aber auch, ob im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an der Entscheidung festgehalten werden kann. Zwischen Erlass und mündlicher Verhandlung kann sich der Sachverhaltändern. Demnach können auch Widerrufsgründe entfallen oder hinzutreten. Im Zeitpunkt der Entscheidung über die beantragte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen hier keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids.
Zwar ist der zwingende Widerrufsgrund des Nichtunterhaltens einer Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung entfallen. Die Antragstellerin hat am eine laufende Haftpflichtversicherung rückwirkend ab dem geschlossen. Ferner hat sie am die Versicherungslücke für die Zeit vom bis geschlossen. Der Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigte kann jedenfalls derzeit nicht mehr wegen Nichtunterhaltens einer Haftpflichtversicherung aufrecht erhalten werden.
Jedoch spricht nach wie vor Überwiegendes dafür, dass sich die Antragstellerin in dem gesetzlich vermuteten Vermögensverfall befindet und die Interessen ihrer Auftraggeber dadurch gefährdet sind. Den Vermögensverfall räumt sie selbst ein. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist indes widerlegbar, und zwar spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren. Ferner kann bis zu diesem Zeitpunkt dargelegt werden, dass trotz Vermögensverfalls Interessen von Auftraggebern nicht gefährdet sind. Nach der Rechtsprechung des BFH sind an die Darlegung strenge Anforderungen zu stellen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Antragstellerin jedoch - zumindest theoretisch - die Möglichkeit eingeräumt sein, entsprechende Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Umstände, die schon jetzt darauf schließen lassen, dass die Antragstellerin den Vermögensverfall nicht bestreiten oder nicht darlegen könnte, dass trotz Vermögensverfalls Interessen ihrer Auftraggeber nicht verletzt werden. Gegenüber Mandanten begangene Verfehlungen der Antragstellerin sind nicht aktenkundig.
Von daher bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin derzeit Interessen ihrer Mandanten verletzt. Im Gegensatz dazu vermag das Gericht aber nach dem jetzigen Sachstand Erfolgsaussichten auch nicht positiv festzustellen oder zumindest die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen zu bezeichnen. Zu Ungunsten der Antragstellerin ist bei Beurteilung der Erfolgsaussichten Ausschlag gebend zu berücksichtigen, dass die Rückstände an Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer weiter angestiegen sind. Diese rückständigen Steuern betrugen (Stand ) nach Angaben der Antragsgegnerin ca. 100.000,00 EUR. Dazu kommen rückständige Ertragsteuern in Höhe von ca. 40.000,00 EUR. Die vom BFH angenommene Gefährdungslage durch Nichtabführung von Lohn- und Umsatzsteuer hat sich daher verschärft. Es ist nichts dafür ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, dass - gerade in Ansehung des eröffneten Insolvenzverfahrens - es ihr gelingen wird, den Vermögensverfall bzw. die Gefährdungslage zu beseitigen. Deshalb sind zum jetzigen Zeitpunkt der Klage keine Erfolgsaussichten beizumessen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids bestehen daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.