Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.07.2003, Az.: 6 K 69/00

Abgrenzung von Spenden für als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke und für mildtätige Zwecke; Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Spendenabzuges; Anwendung der Begriffe gemeinnützig und mildtätig aus der Abgabenordnung für den Steuerabzug bei Körperschaften; Zweckbestimmung einer Spende auf Grund der Satzung des Spendenempfängers; Nichtvorliegen der Begünstigungsfähigkeit bei der Bescheinigung einer satzungszweckwidrigen Verwendung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
16.07.2003
Aktenzeichen
6 K 69/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 12830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2003:0716.6K69.00.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 07.07.2004 - AZ: I B 153/03

Fundstelle

  • EFG 2003, 1654-1655

Verfahrensgegenstand

Gewerbesteuermessbetrag 1998,
Körperschaftsteuer 1998,
Solidaritätszuschlag 1998
Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG für 1998

Amtlicher Leitsatz

Höhe des Spendenabzug bei Verwendung zu mildtätigen Zwecken außerhalb der satzungsmäßigen Zwecke

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Zuwendungen für gemeinnützige und wohltätige Zwecke sind gem. § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV nur abzugsfähig, wenn der Empfänger der Zuwendungen bestätigt, den zugewendeten Betrag für seine satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.

  2. 2.

    Verwendet eine Körperschaft eine Spende nicht zu ihren satzungsmäßigen Zwecken, entspricht ihre tatsächliche Geschäftsführung nicht den Anforderungen des § 73 AO. Die satzungszweckwidrige Verwendung ist nicht begünstigungsfähig.

  3. 3.

    Die Spendenbestätigung i.S.d. § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV ist unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Spendenabzug.

Tenor:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
FG Niedersachsen - 16.07.2003 - 6 K 70/00

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt hinsichtlich einer Spende i.H.v. 100.000,00 DM den erhöhten Spendenabzug gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG sowie die erhöhte Kürzung im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrages gem. § 9 Nr. 5 S. 2 GewStG.

2

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand Dienstleistungen, Beratungen und konzeptionelle Entwicklungen für die pharmazeutische und kosmetische Industrie, für die Lebensmittelindustrie und angrenzende Industriezweige sind. Im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärung für 1998 machte sie Spenden für als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke i.H.v. insgesamt 101.300,00 DM geltend. Darin enthalten war eine Spende i.H.v. 100.000,00 DM an den Verein E. In der Gewerbesteuererklärung für 1998 machte die Klägerin die vorgenannte Spende als Kürzungsbetrag i.S.d. § 9 Nr. 5 GewStG als Spende für mildtätige Zwecke geltend.

3

Der Verein bestätigte in der erteilten Spendenbescheinigung vom 16.11.1998, der den Steuererklärungen 1998 beigefügt war, dass der Betrag ausschließlich für den satzungsmäßigen Zweck"Förderung der internationalen Gesinnung" verwendet wird (als besonders förderungswürdig anerkannt gem. Ziffer 12 der Anlage 7 zu R 111 Abs. 1 Einkommensteuerrichtlinien). Aus der Spendenbescheinigung ergibt sich, dass der Verein als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft gem. Freistellungsbescheid des Finanzamts Neuwied vom 05.02.1998 von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist.

4

Der Beklagte berücksichtigte von den Spenden insgesamt unter Anwendung der Höchstbetragsregelung der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 KStG, 9 Nr. 5 Satz 1 GewStG 50.339,00 DM im Rahmen der Körperschaftsteuer (5 % des Einkommens i.H.v. 1.006.765) sowie 59.783,00 DM im Rahmen der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages (5 % des erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb i.H.v. 1.195.644,00 DM). Der erhöhte Spendenabzug i.S.d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 KStG, 9 Nr. 5 Satz 2 GewStG wurde in den entsprechenden Bescheiden versagt.

5

Die Klägerin erhob gegen beide Bescheide Einspruch, mit dem sie den erhöhten Spendenabzug begehrte. Ihrer Einspruchsbegründung war ein Schreiben vom 21.09.1999 beigefügt, in dem der Verein E bestätigte, dass die Spende für mildtätige Projekte zur Unterstützung der Opfer des Hurrikans Mitch in Nicaragua (Wiederherstellung der Trinkwasserversorgung, Instandsetzung von Wohnraum, Wiederbeschaffung von Saatgut) verwendet wurde. Die Einsprüche wurden mit Bescheiden vom 27.12.1999 mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV lägen nicht vor. Der Spendenempfänger sei entsprechend dem in der Satzung aufgeführten verfolgten Zweck nicht als mildtätigen Zwecken dienende Körperschaft anerkannt und könne demzufolge die Förderung mildtätiger Zwecke auch nicht bescheinigen.

6

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin den erhöhten Spendenabzug für freiwillige Zuwendung für mildtätige Zwecke. Sie ist der Auffassung, ihr stehe der erhöhte Spendenabzug zu, weil die Spende tatsächlich zu mildtätigen Zwecken i.S.d. § 53 AO verwendet worden sei. Der Spendenbescheinigung i.S.d. § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV komme keine konstitutive Wirkung zu, vielmehr handele es sich bei dieser Regelung um eine Frage der Feststellungslast. Im Rahmen dieser Bestätigung müsse lediglich die Verwendung zu satzungsmäßigen Zwecken bescheinigt werden; ergebe sich daraus die Mildtätigkeit des Spendenempfängers nicht, könne dies auch anderweitig belegt werden. Im Übrigen sei der verfolgte mildtätige Zweck von der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecksetzung des Vereines voll umfasst gewesen und werde insbesondere nicht von der gemeinnützigen Zwecksetzung der Vereinssatzung überlagert.

7

Im Rahmen des Klageverfahrens ergingen aus nicht im Streit befindlichen Gründen am 01.06.2001Änderungsbescheide, in denen die Spende für die Körperschaftsteuer mit 51.522,00 DM und für den Gewerbesteuermessbetrag mit 54.011,00 DM berücksichtigt wurde.

8

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid für 1998 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG sowie den Bescheid für 1998 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 16. August 1999 in Form der Einspruchsbescheide vom 27. Dezember 1999 und in Gestalt der Änderungsbescheide vom 1. Juni 2001 dahingehend zu ändern, dass die Körperschaftsteuer 1998 und der Gewerbesteuermessbetrag 1998 unter Berücksichtigung einer Spende in Höhe von 100.000,00 DM für mildtätige Zwecke niedriger festgesetzt werden.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

10

Er vertritt weiterhin die Ansicht, die Verwendung der Spende müsse für die eigenen satzungsmäßigen Zwecke des Spendenempfängers erfolgen, sodass der erhöhte Spendenabzug nur dann in Betracht komme, wenn der Spendenempfänger nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung mildtätigen Zwecken diene. Eine Bescheinigung der Verwendung für mildtätige Zwecke sei danach nicht ordnungsgemäß möglich gewesen, da die Förderung mildtätiger Zwecke nicht satzungsmäßiger Zweck des Spendenempfängers sei.

Entscheidungsgründe

11

I.

Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat den erhöhten Spendenabzug gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG, 9 Nr. 5 Satz 2 GewStG zu Recht verweigert.

12

1.

Gemäß § 7 Abs. 1 KStG bemisst sich die Körperschaftsteuer nach dem zu versteuernden Einkommen, dessen Ermittlung sich gem. §§ 7 Abs. 2 i.V.m.. 8 Abs. 1 KStG nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes bestimmt. Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG gehören zu den abziehbaren Aufwendungen auch Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 v.H. des Einkommens. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte Zwecke erhöht sich der Spendenabzug gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG um weitere 5 v.H. Voraussetzung für den Spendenabzug ist gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 48 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStDV des Weiteren, dass Empfänger der Zuwendung eine in§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist und diese bestätigt, dass sie den zugewendeten Betrag für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Eine entsprechende Regelung enthält § 9 Nr. 5 GewStG.

13

2.

Die Bestimmung der Begriffe gemeinnützig und mildtätig richtet sich nach §§ 51 bis 68 AO (§ 48 Abs. 1 EStDV). § 48 EStDV ist gemäß § 8 Abs. 1 KStG auch für den Spendenabzug bei Körperschaften anzuwenden. Zwar enthalten das KStG und das GewStG eigenständige Regelungen über den Abzug von Spenden. Diese Vorschriften, die inhaltlich der Regelung des § 10d EStG entsprechen, sind jeweils aus systematischen Gründen (Fehlen einer Privatsphäre der Körperschaft) in den entsprechenden Steuergesetzen enthalten. Für eine unterschiedliche Behandlung des Spendenabzugs im Vergleich zur Einkommensteuer besteht indes kein sachlicher Grund, sodass auch § 48 EStDV anzuwenden ist.

14

3.

Im Streitfall kann nach der erteilten Spendenbescheinigung kein erhöhter Abzugsbetrag in Anspruch genommen werden. Ausgaben zur Förderung der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sowie für mildtätige Zwecke sind nach Maßgabe des§ 48 Abs. 2 und 3 EStDV abziehbar. Die als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke (§ 48 Abs. 2 EStDV) sind in der Anlage 7 zu Abschn. 111 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) einzeln aufgeführt. Hinsichtlich der Ausgaben für diese Zwecke ist nach § 48 Abs. 3 EStDV zu unterscheiden zwischen Zuwendungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (Nr. 1) und Zuwendungen an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Nr. 2).

15

a)

Gemäß § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV sind Zuwendungen für gemeinnützige und mildtätige Zwecke nur dann abzugsfähig, wenn der Empfänger der Zuwendungen eine in§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft ist und bestätigt, dass sie den zugewendeten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

16

b)

Der Spendenempfänger ist zwar wegen der Verfolgung eines als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecks (Förderung der internationalen Gesinnung) durch Freistellungsbescheid des Finanzamts N von der Körperschaftsteuer befreit worden. Die dem Beklagten eingereichte Spendenbescheinigung bestätigt auch die ausschließliche Verwendung der Spende für den satzungsmäßigen Zweck der Förderung der internationalen Gesinnung. Dies berechtigt die Klägerin jedoch nicht zu einem erhöhten Spendenabzug, sondern führt lediglich zum Spendenabzug wegen der Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken.

17

c)

Der Bescheinigung der Verwendung der Spende für satzungsmäßige Zwecke lässt sich im Streitfall weder eine Verwendung zu mildtätigen Zwecken entnehmen noch konnte eine von den satzungsmäßigen Zwecke abweichende Verwendung für Zwecke des Spendenabzugs wirksam bestätigt werden.

18

Der nach der Satzung der Körperschaft verfolgte Zweck "Förderung der internationalen Gesinnung" ist ein gemeinnütziger Zweck im Sinne des § 52 AO, nicht jedoch ein mildtätiger Zweck im Sinne des § 53 AO. Die Förderung der internationalen Gesinnung ist Teil der Völkerverständigung im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO. Völkerverständigung trägt zur Entwicklung und Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Völkern und dadurch zur Friedenssicherung und internationalen Entspannung bei. Hierzu zählen alle Maßnahmen, die eine Begegnung der Angehörigen verschiedener Völker, des gegenseitigen Kennen- und Verstehenlernens und der Entwicklung zwischenmenschlicher Beziehungen fördern, zur Wissenserweiterung über andere Völker und ihre Kulturen beitragen sowie die Einsicht in die Notwendigkeit einer friedlichen Koexistenz der Völker stärken. Eine Körperschaft verfolgt hingegen mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder wirtschaftlicher Hilfe bedürfen. Im Gegensatz zur mildtätigen Förderung erlaubt die Förderung der Völkerverständigung keine materielle Unterstützung einzelner Personen oder Personengruppen, wie dies im Bereich der Mildtätigkeit der Fall ist. Dementsprechend sind die beiden Zwecke klar voneinander abzugrenzen, wenngleich der Klägerin zuzugeben ist, dass die Aufbauhilfe nach Katastrophenfällen im Ausland mittelbar auch positive Wirkungen auf die Einstellungen des Geberlandes und seiner Bevölkerung hat. Diese mittelbare Wirkung bedeutet indes nicht, dass der gemeinnützige Zweck der Völkerverständigung auch mildtätige Zwecke umfasst. Soweit eine Körperschaft mildtätige Zwecke fördern will, muss sie diesen Zweck als eigenständigen Zweck in ihre Satzung aufnehmen. Eine solche Zweckbestimmung enthielt jedoch die Satzung des Spendenempfängers im Streitjahr unstreitig nicht.

19

Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte die Verwendung der Mittel zu mildtätigen Zwecken nicht mit steuerlicher Wirkung abweichend von der Satzung des Spendenempfängers bescheinigt werden. Nach § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV hat der Empfänger zu bestätigen, dass er die Spende zu seinen satzungsmäßigen Zwecken verwendet. Insofern unterscheidet sich Nr. 2 der Regelung von § 48 Abs. 3 Nr. 1 EStDV, nach dem die dort genannten Spendenempfänger jeglichen Zweck i.S.d. § 48 Abs. 1 und 2 EStDV, zu dem die Spende verwendet wurde, bestätigen können. Diese Regelung ist Ausfluss des Erfordernisses des Gemeinnützigkeitsrechts, das für eine Steuerfreistellung der Körperschaft fordert, dass die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt (§§ 56, 57 AO). Verwendet eine Körperschaft eine Spende nicht zu ihren satzungsmäßigen Zwecken entspricht ihre tatsächliche Geschäftsführung nicht den Anforderungen des § 63 AO. Die satzungszweckwidrige Verwendung ist folglich nicht begünstigungsfähig.

20

Entsprechend seiner Satzung und der Freistellungsbescheinigung konnte der Spendenempfänger unabhängig von der tatsächlichen Verwendung der Spende folglich nur die Verwendung der Spende für als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke bescheinigen. Die Spendenbestätigung im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV ist zudem nach ständiger Rechtsprechung des BFH unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Spendenabzug (vgl. BFH-Urteil vom 05.02.1992 I R 63/91, BFHE 168, 35, BStBl II 1992, 748), sodass der Spendenempfänger auch durch die zusätzlichen Bestätigungen den erhöhten Spendenabzug nicht ermöglichen konnte.

21

4.

Der Senat weicht hierdurch nicht vom Urteil des BFH vom 15.12.1999 (XI R 93/97, BFHE 190, 478, BStBl. II 2000, 608) ab. In diesem Urteil geht es um die Voraussetzungen der Spendenbescheinigung im Fall des § 48 Abs. 3 Nr. 1 EStDV, der hier nicht einschlägig ist. Eine Übertragung der Ausführungen des BFH in dem vorgenannten Urteil auf die Fälle des § 48 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStDV kommt nicht in Betracht. Dem widerspricht der klare Wortlaut, der nicht - wie im Fall des § 48 Abs. 3 Nr. 1 EStDV - die Bescheinigung eines der in § 48 Abs.1 und 2 EStDV genannten Zweckes, sondern des satzungsmäßigen Zweckes des Spendenempfängers fordert.

22

5.

Entgegen der Auffassung der Klägerin entsteht auf Grund des BMF-Schreibens vom 01.10.2002, Der Betrieb 2002, 2134 kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Abgesehen davon, dass eine dem § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV entsprechende Regelung, die in bestimmten Fällen als Zuwendungsnachweis auch den Barauszahlungsbeleg ausreichen lässt, im Streitjahr nicht vorhanden war und eine entsprechende Regelung einer Verwaltungsanweisung lediglich aus Billigkeitsgründen hätte erfolgen können, fehlt es für den Katastrophenfall, für den die Mittel im Streitfall verwandt wurden, an einem entsprechenden Billigkeitserlass des BMF. Im Übrigen zählt der Spendenempfänger nicht zu dem zur Empfangnahme für den vereinfachten Spendennachweis in Katastrophenfällen berechtigten Personenkreis (vgl. R 111 Abs. 6 Nr. 1 EStR; entspricht § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV).

23

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.