Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.07.2003, Az.: 2 K 793/98

Vorliegen freiberuflicher Tätigkeit; Tätigkeit eines Telekommunikationsberaters; Vergleichbarkeit mit Ingenieur oder beratendem Betriebswirt; Fehlende Grundlagenkenntnisse für Vergleichbarkeit einer Tätigkeit mit Katalogberufen; Erbringung vornehmlich beratender Tätigkeit; Fehlende planerische und konstruktive Elemente; Erfolgsabhängigkeit der Tätigkeit; Qualifizierung als gewerbliche Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
02.07.2003
Aktenzeichen
2 K 793/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 17379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2003:0702.2K793.98.0A

Fundstellen

  • DStR 2004, X Heft 1-2 (amtl. Leitsatz)
  • DStRE 2004, 82-86 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStRE 2004, 83-86
  • EFG 2003, 1800-1802
  • ZKF 2004, 190-191

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Tätigkeit eines EDV-Beraters ist nur dann als freiberufliche Tätigkeit einzustufen, wenn die Tätigkeit ingenieurstypisch ist.

  2. 2.

    Zielte die Tätigkeit insbesondere darauf, die Kosten beim Einsatz von Telekommunikationsanlagen zu senken, reicht das für eine ingenieurstypische Tätigkeit nicht aus.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als selbständiger Berater im Bereich der Kommunikationstechnik gewerblich tätig ist.

2

Der Kläger übte seit April 1989 eine Tätigkeit als selbständiger Telekommunikationsberater aus. Er war nach Abschluss der Handelsschule zunächst mehrere Jahre bei verschiedenen Unternehmen tätig und legte danach die Prüfung zum Bürokaufmann bei der IHK ab. Später war er für die Firma T mit Schwerpunkt im Bereich der Kommunikations- und Nachrichtentechnik tätig.

3

Die Tätigkeit des Klägers bestand im Streitjahr in der Prüfung vorhandener Telekommunikationssysteme einschließlich der Elektronikversicherung, technischer und wirtschaftlicher Empfehlungen zu Telekommunikationssystemen und Angebots- und Vertragsanalysen. Er erstellte dabei auch Wirtschaftlichkeitsanalysen und sprach Empfehlungen zugunsten bestimmter technischer Telekommunikationsanlagen aus. Der Kläger nahm beim Kunden in der Regel zunächst das gewünschte Anforderungsprofil anhand einer Checkliste auf und setzte dies in eine Leistungsbeschreibung um, die dann zum Gegenstand einer Ausschreibung gemacht oder anhand derer Angebote eingeholt wurden. Die Angebote sollten hierdurch im Hinblick auf die technischen Komponenten, aber auch die Kostenelemente vergleichbar gemacht werden. Wenn sich ein Kunde zugunsten eines bestimmten Anbieters entschieden hatte, wirkte der Kläger bei der Formulierung und Umsetzung des Auftrags mit, indem er darauf achtete, dass alle gewünschten Anforderungen tatsächlich realisierbar waren.

4

Der Kläger arbeitete bei Projekten des Öfteren mit den Herren K, S und G zusammen. K, S, G und der Kläger waren als selbständige Berater für die Fa. X tätig, führten ihre Aufträge aber einzeln und unabhängig durch. Die Abrechnung mit dem Kunden im Außenverhältnis erstellte jeweils die Firma X. Der Kläger rechnete nach Durchführung des Auftrags mit der Firma X ab, wobei sich seine Vergütung nach einem Prozentsatz der Vergütung der IFG bestimmte. In der Regel verbleiben 10% bei der Firma X, der Rest (90%) wurde unter den am Auftrag mitwirkenden Partnern nach Köpfen aufgeteilt. Die Firma X rechnete nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bis zum Jahre 1996 ca. 40% erfolgsabhängig ab. Das Honorar war in der Weise an den Erfolg gekoppelt, dass die Vergütung von der Kosteneinsparung des jeweiligen Kunden durch die neue Telekommunikationsanlage abhing. Der ebenfalls für die Firma X tätige K hatte bereits in eigener Sache gegen die gewerbliche Qualifikation seiner Einkünfte Klage erhoben. Das Finanzamt half der Klage ab, nachdem der in diesem Verfahren gerichtlich bestellte Sachverständige im Gutachten vom September 2002 zum Schluss kam, die Ausbildung und Tätigkeit des K entspreche derjenigen eines Ingenieurs.

5

Der vom Kläger erklärte Gewinn i.H.v. ca 45.000 DM wurde vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 EStG erfasst. Im Jahre 1996 erließ das Finanzamt einen Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1989 mit der Begründung, der Kläger sei gewerblich tätig gewesen.

6

Hiergegen richtet sich nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren die Klage.

7

Der Kläger ist der Auffassung, er sei als selbständiger Systemberater für Kommunikations-/Nachrichtentechnik nicht gewerblich, sondern freiberuflich tätig gewesen. Seine Qualifikation und Tätigkeit entspreche der eines Ingenieurs. Seine Konkurrenten seien häufig Dipl.-Ingenieure, so dass die Qualität seiner Leistung auch an der eines Ingenieurs gemessen werde. Er müsse bei größeren Projekten oft mit Dipl.-Ingenieuren zusammen arbeiten. Dies setze voraus, über einen Kenntnisstand zu verfügen, der dem eines Ingenieurs entspreche, zumal einige der Partner des Instituts für Telekommunikation Dipl.-Ingenieure seien. Zwar weise er innerhalb der - zum Studienplanes eines Dipl.-Ingenieurs gehörenden - Kategorie der Ingenieurswissenschaften einige Wissenslücken auf. Diese würden aber durch über die Studieninhalte hinausreichende Kenntnisse auf anderen Gebieten (über-)kompensiert. Jedenfalls habe er die eigentlichen Kernbereiche eines Ingenieurstudiums der Elektrotechnik im Studiengang Nachrichtentechnik abgedeckt.

8

Weiter seien die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kläger und Auftraggeber zum Teil an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure angelehnt. Dies verdeutliche die Vergleichbarkeit der Tätigkeit mit der eines Ingenieurs.

9

Im Übrigen habe das Finanzamt nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Klageverfahren des K ebenfalls anerkannt, dass eine ingenieurähnliche Tätigkeit vorliege. Er, der Kläger, und K hätten an den gleichen Projekten mitgewirkt; die Tätigkeit sei identisch.

10

Zum Nachweis legte er - bereits im Einspruchsverfahren - das Gutachten eines "Sachverständigen für Elektronische Datenverarbeitung" vor. Zu den weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

11

Der Kläger beantragt,

den einheitlichen Gewerbesteuermessbescheid 1989 vom 27.12.1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 06.11.1996 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Er vertritt weiterhin die Auffassung, der Kläger sei ähnlich einem EDV-Berater gewerblich tätig gewesen. Für die Tätigkeit als EDV-Berater habe sowohl das Nds. Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Telekommunikationsberater gewerbliche Einkünfte erziele.

14

Das Berufsbild eines dem beratenden Betriebswirtes "ähnlichen Beruf" liege nicht vor, da der Kläger keine vergleichbar breite fachliche Vorbildung aufweise und sich die Beratungstätigkeit nicht auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstrecke.

15

Die Tätigkeit des Klägers sei auch nicht mit der eines Ingenieurs vergleichbar. Die Beratung über den Einsatz moderner Technik gehöre nicht zu den Aufgaben, die nur von Ingenieuren ausgeführt werden könnten.

16

Der Senat hat dem Kläger nach § 79b Abs. 2 FGO aufgegeben, abschließend Beweis dafür anzutreten, dass seine Tätigkeit der eines Ingenieurs vergleichbar ist, insbesondere durch Vorlage der im Privatgutachten genannten Auftragsbeschreibungen.

17

Zu den weiteren Einzelheiten des Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und das Sitzungsprotokoll verwiesen (§ 105 Abs. 3 S. 2 FGO).

Gründe

18

Die Klage ist unbegründet. Die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als selbständiger Telekommunikationsberater in den Streitjahren sind als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren, die der Gewerbesteuer gemäß § 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegen. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die Merkmale eines freien Berufs i.S. des § 18 EStG.

19

Der Kläger übte keine der Berufstätigkeit der Ingenieure ähnliche Tätigkeit aus.

20

1.

Er war nicht als Ingenieur tätig. Eine selbständige Berufstätigkeit der Ingenieure übt grundsätzlich nur aus, wer aufgrund der in den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschriebenen Berufsausbildung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Dies ist in der Person des Klägers unstreitig nicht der Fall, da er die nach den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschriebene Berufsausbildung als Ingenieur weder absolviert noch abgeschlossen hat.

21

Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit war auch nicht i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG der Tätigkeit eines Ingenieurs ähnlich.

22

a)

Eine "ähnliche" Berufstätigkeit wird ausgeübt, wenn das typische Bild des sogenannten Katalogberufs mit allen seinen Merkmalen dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit vergleichbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 1976, I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621; vom 18. Juni 1980, I R 109/77, BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118). Aufgabe des Ingenieurs ist es, auf der Grundlage natur- und technisch- wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu überwachen (BFH vom 09.06.1993, I R 89/92, BFH/NV 1994, 460; BFH-Urteil in BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337). Der Kläger hat aber nicht auf der Grundlage natur- und technisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange technische - auch ggf. geistige - Werke geplant, konstruiert oder deren Fertigung überwacht, sondern hat lediglich bei der Auswahl und dem Einsatz moderner Kommunikationsmittel beraten. Die Tätigkeit des Klägers lag schwerpunktmäßig nicht im technischen Bereich. Die Beratung bei der Entscheidungsfindung seiner Kunden sowie die Auswertung der bei den Kunden des Klägers bzw. der Firma X eingehenden Angebote erfordert zwar ein gutes technisches Verständnis. Der Kläger war aber mit organisatorischen, wirtschaftlichen und technischen Fragen gleichermaßen befasst. Die Beratung über den Einsatz moderner Technologien, z.B. im Bereich der EDV oder der Telekommunikation, gehört nicht zu den Aufgaben, die typischerweise nur von Ingenieuren ausgeführt werden und werden können. Zwar arbeitet der Kläger zum Teil mit Ingenieuren zusammen. Es reicht indessen nicht aus, dass die Tätigkeit des Klägers auch von Ingenieuren ausgeübt wird. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Tätigkeit ingenieurstypisch ist. Dies war aber gerade mangels Planung, Konstruktion und Überwachung der Fertigung von - körperlichen oder unkörperlichen - Werken durch den Kläger nicht der Fall. Wie sich sowohl aus den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Arbeitsunterlagen als auch den Angaben auf der Homepage der Firma X ergibt, für das der Kläger als selbständiger Berater tätig war, war Ziel der Tätigkeit des Klägers insbesondere, die Kosten beim Einsatz von Telekommunikationsanlagen zu senken. Dies hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, in der er angab, ca. 40% der Honorare im Streitjahr erfolgsabhängig erhalten zu haben. Selbst ein Wirtschaftsingenieur erzielt bei einer solchen Tätigkeit indes Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, da die Tätigkeit des Telekommunikationsberaters, der Unternehmen über die Verwendung moderner Kommunikationsanlagen unter sonst gleichen Voraussetzungen wie der Kläger berät, mangels ingenieurstypischer Tätigkeit gewerblich zu qualifizieren ist.

23

b)

Auch die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Arbeitsunterlagen belegen, dass der Kläger nicht selbst ein Werk geplant, konstruiert und überwacht hat. Er hat vielmehr in der Regel die Kunden der Firma X dabei beraten, welches der Angebote auf ihre Leistungsbedürfnisse unter Berücksichtigung der entstehenden Kosten am ehesten zugeschnitten war und ggf. eine Wirtschaftlichkeitsanalyse und eine Entscheidungsmatrix erstellt. Eine Ingenieurtätigkeit wird vielmehr von den Mitarbeitern (oder auch Subunternehmern) der konkurrierenden Anbieter erbracht, indem diese die Telekommunikationsanlagen herstellen (bzw. schon hergestellt haben) und nach Auftragserteilung bei dem Kunden der Firma X einrichten.

24

c)

Die Tätigkeit des Klägers setzte zudem nicht ein Maß an mathematisch-technischen Kenntnissen voraus, die in einer Berufsausbildung des Ingenieurs vermittelt werden. Sie erforderte zwar eine sorgfältige Vorbereitung und Ermittlung der Bedürfnisse des jeweiligen Kunden, aber kein Wissen aus dem Kernbereich eines Fachstudiums eines Ingenieurs. Die Zielsetzung der Tätigkeit des Klägers, Unternehmen bei der Ausstattung mit Telekommunikationsanlagen so zu beraten, dass bei einem möglichst weitgehendem technischen Nutzen die Kosten minimiert werden können, reicht für eine solche Annahme nicht aus. Vielmehr kann eine solche Tätigkeit - wie die der Kläger ausübte - auch von einem qualifiziert ausgebildeten ehemaligen Mitarbeiter aus dem Vertrieb mit fundierten Kenntnissen in der Telekommunikation und ausreichender praktischer Erfahrung erbracht werden, ohne das die Kenntnisse eines Dipl.-Ingenieurs hierfür notwendig wären.

25

d)

Der Senat ist weder durch das im Verfahren 16 K 14794/98 erstellte Gutachten noch durch das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten des freien Sachverständigen...daran gehindert, die Tätigkeit des Klägers als gewerblich zu qualifizieren. Im Unterschied zum Kläger K im Parallelverfahren (Az. des Niedersächsischen FG 16 K 14794/98) verfügt der Kläger auch nicht über eine technische Ausbildung. Ob Ausbildung und Tätigkeit des Klägers eines Ingenieurs entspricht, ist aber Tatfrage. Da der Werdegang und damit auch die Kenntnisse, aber auch die ausgeübte Tätigkeit jedes Steuerpflichtigen individuell verschieden sind, resultiert aus dem Gutachten des Parallelverfahrens weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung für das vorliegende Verfahren, zumal das Gutachten auch eine ausreichende Begründung dafür vermissen lässt, weshalb die Tätigkeit des K ingenieursähnlich einzustufen sein soll und sich auf die bloße Feststellung, dass die Tätigkeit des K ingenieursähnlich sei, beschränkt.

26

Das Gutachten des "freien Sachverständigen" stellt ein Privatgutachten dar, das als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen ist (BFH vom 4. März 1993, IV R 33/92, BFH/NV 1993, 739, und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1982, III ZR 201/80, Neue Juristische Wochenschrift 1982, 2874). Das Privatgutachten kann aber weder belegen, dass der Kläger auf der Grundlage natur- und technisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke geplant, konstruiert oder deren Fertigung überwacht hat, noch deutlich machen, dass der Kläger die behaupteten Kenntnisse eines Diplom-Ingenieurs im Bereich der Fachrichtung Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen in Tiefe und Breite aufweist. Das Privatgutachten begründet die Vergleichbarkeit der Tätigkeit eines Ingenieurs mit den von ihm angewandten Lösungsansätzen, seinem Wirken in Fachteams, seiner selbstständig und eigenverantwortlich leitenden Funktion und seiner hohen Fachkompetenz. Zum einen blieb trotz gerichtlicher Nachfrage ungeklärt, wie der Privatgutachter selbst seine Fachkenntnisse erworben hat. Der Hinweis auf eine seit 1978 ausgeübte Tätigkeit als "Informatiker, Projektmanager und Softwareingenieur" beantwortet nicht, ob der Privatgutachter selbst ein Studium zum Dipl.-Ingenieur absolviert hat. Ein solches wird man von einem Gutachter, der beurteilen soll, ob die Tätigkeit und Ausbildung der eines Dipl.-Ingenieurs - der ein solches Studium absolviert hat - vergleichbar sein soll, aber im Regelfall erwarten müssen. Vor allem aber fehlen konkrete Begründungen für die Behauptung des Privatgutachters, die Tätigkeit des Klägers sei der eines Ingenieurs vergleichbar. Die Begründung beschränkt sich im Wesentlichen im Hinweis darauf, dass die Arbeiten einen "vergleichbaren Schwierigkeitsgrad" aufwiesen wie die von Ingenieuren und dass dies durch die vorgelegten Arbeitsproben belegt würde. Dies reicht nicht aus, um darzulegen, dass die Tätigkeit des Klägers mit der eines Ingenieurs vergleichbar ist, zumal nicht dargelegt wird, welche konkreten Tätigkeiten des Klägers dazu führen sollen, dass er - entsprechend der Begriffsbeschreibung eines ingenieursähnlichen Tätigkeit - Werke geplant, konstruiert und ihre Fertigung überwacht haben soll.

27

e)

Ein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob Ausbildung und Tätigkeit der eines Ingenieurs entspricht, musste trotz des Antrages des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht eingeholte werden. Der Kläger hat nicht - entsprechend der Begriffsdefinition einer Ingenieurtätigkeit - ein Werk geplant, konstruiert und dessen Fertigung überwacht. Damit steht fest, dass die Tätigkeit des Klägers nicht der eines diplomierten Ingenieurs entsprach, ohne dass es hierzu der Überprüfung durch ein Sachverständigengutachten bedarf. Im Übrigen steht die Zuziehung eines Sachverständigen im pflichtgemäßen Ermessen des Senats. Der Senat konnte davon absehen, weil bereits der feststehende Sachverhalt eine Subsumtion unter die Begriffsbestimmung einer ingenieursähnlichen Tätigkeit von vornherein nicht zulässt, zumal der Kläger mit Verfügung nach § 79b Abs. 2 FGO aufgefordert wurde, bis zum 15.07.2003 abschließend Beweis dafür anzutreten, das seine Tätigkeit der eines Ingenieurs vergleichbar ist und er nicht innerhalb der Frist, sondern erst in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt hat. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war auch nicht aufgrund der gerichtlichen Ermittlungspflicht nach § 76 FGO erforderlich. Nach den obigen Ausführungen steht fest, dass der Kläger sich nicht in einem für den Beruf des Ingenieurs typischen Bereichs betätigte. Diese Schlussfolgerung lässt sich auch ohne berufsspezifische Kenntnisse aufgrund der genau durch den Kläger umschriebenen Tätigkeit ziehen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger eine Ausbildung hat, die der eines Ingenieurs entspricht oder entsprechende Kenntnisse autodidaktisch erworben hat. Darüber hinaus stehen der Qualifikation der Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit jedenfalls die unter 2. dargestellten Erwägungen entgegen.

28

2.

Die Gewerblichkeit der Betätigung des Klägers erweist sich jedenfalls aufgrund seines - im Namen der Firma X erfolgten - Auftretens nach außen und der Art der vereinbarten Vergütung. Die Erfolgsabhängigkeit der Vergütung spricht für die Gewerblichkeit der Betätigung (BFH-Urteil vom 04.06.1992, IV R 86-88/91, BFH/NVG 1992, 811). Eine erfolgsabhängige Vergütung führt zwar nicht ausnahmslos zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit. Unter Einbeziehung der übrigen Umstände seines Tätigwerdens war der Kläger aber jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsabhängigkeit seiner Vergütung gewerblich tätig. Dies wird auch durch die Homepage des Firma X bestätigt. Auf dieser wird im Presse-Echo im Wesentlichen auf die Einsparmöglichkeiten verwiesen. Die Firma X wirbt damit, eine "kostenlose Überprüfung" anzubieten, da sich das Honorar vollständig erfolgsabhängig gestalte. Auch wenn der Kläger diese Darstellung in der mündlichen Verhandlung vom Kläger abgeschwächt hat und darauf hingewiesen hat, die Firma X habe nur ca. 40% ihres Honorars erfolgsabhängig bezogen, vertritt die Firma X jedenfalls nach außen aggressiv die Botschaft des erfolgsbezogenen Tätigwerdens. Im Übrigen war nicht nur die Vergütung der Firma X, sondern auch die des Klägers erfolgsabhängig ausgestaltet, da die Vergütung des Klägers in einem festgelegten prozentualem Anteil von der Vergütung der Firma X bestand.

29

Die Tätigkeit des Klägers als solche wird zudem nicht - wie die eines Rechtsanwalts oder eines Architekten, der "bei Gelegenheit" auf Erfolgsbasis tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1981, IV R 77/76, BStBl. II 1982, 340) - typischerweise von Freiberuflern (hier: Ingenieuren) ausgeübt. Vielmehr sind für die Firma X von den ca. 30 "Partnern", die nach Angaben des Klägers für die Firma X tätig sind, nach eigenem Vortrag lediglich "einige Partner" Diplom-Ingenieure. Die Tätigkeit wird also nicht typischerweise, sondern lediglich auch von Ingenieuren ausgeübt.

30

Außerdem wirbt die Firma X damit, dass für sie ehemalige "Vertriebsprofis" diverser Firmen tätig sind. Die Tätigkeit des Klägers lässt sich mit der eines unabhängigen Versicherungsberaters vergleichen, der verschiedene Produkte diverser Anbieter vergleichbar macht, indem er das Anforderungsprofil seines Kunden ermittelt und dem Kunden verschiedene Angebote unterbreitet. Auch hierfür sind qualifizierte Kenntnisse über die Produkte notwendig, ohne das aber die Produkte selbst entwickelt (geplant, konstruiert und die "Fertigung" überwacht) würden. Der Kläger bzw. die "Partner" der Firma X nutzten ihr "know-how" als "Vertriebsprofis" geschickt und profitierten dabei von ihrer Unabhängigkeit, da sie für keine bestimmten Anbieter tätig waren. Da die Tätigkeit des Klägers dem Wesen nach keine freiberufliche Tätigkeit ist, sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der übrigen aufgezeigten Erwägungen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsabhängigkeit als gewerblich zu qualifizieren.

31

3.

Der Kläger war auch nicht einem beratenden Betriebswirt ähnlich tätig. Einen dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf übt derjenige aus, der Kenntnisse in den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre in einer Breite besitzt, wie sie üblicherweise die bereits genannten Ausbildungsgänge vermitteln, und der mit Hilfe der Kenntnisse eine Beratungstätigkeit zumindest in einem der Hauptbereiche der Betriebswirtschaftslehre ausübt. Für die Zuordnung einer Beratungstätigkeit zum Beruf des beratenden Betriebswirts reicht es nicht aus, dass die Beratung bestimmte Hauptbereiche der Betriebswirtschaftslehre berührt. So wie ein Wirtschaftsprüfer oder ein Steuerberater noch nicht deshalb einen dem Rechtsanwalt vergleichbaren Beruf ausüben, weil sie Steuerpflichtige auch in Rechtsstreitigkeiten vor den Finanzgerichten vertreten dürfen (§§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes), so reicht allein das Tätigwerden z.B. eines EDV-Beraters auf dem Gebiet der Produktion oder des betrieblichen Rechnungswesens oder einem anderen betrieblichen Hauptbereich nicht aus, um ihn mit einem beratenden Betriebswirt zu vergleichen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 1981, IV R 79/80, BFHE 134, 565, BStBl II 1982, 267) ähnelt die Tätigkeit eines EDV-Berater nicht der eines beratenden Betriebswirts. Entscheidend ist die Ausbildung, die den jeweiligen Berater zur Ausübung seiner Beratungstätigkeit befähigt. Die Tätigkeit eines EDV-Beraters setzt jedoch heute eine spezielle Ausbildung voraus, die von der eines Betriebswirts wesentlich abweicht. Z.B. der Studiengang eines "Diplom-Informatikers" zeigt, dass die Ausbildung des EDV-Beraters interdisziplinär ist. Der EDV-Berater ist heute als ein eigenständiger Beruf zu verstehen, der sich in seiner totalen Ausrichtung auf die Theorie und die Technologie der Datenverarbeitung wesentlich von dem des beratenden Betriebswirts unterscheidet. Deshalb kann grundsätzlich auch derjenige, der über eine abgeschlossene Ausbildung eines Diplom-Kaufmanns verfügt und als EDV-Berater tätig ist, steuerrechtlich nicht als beratender Betriebswirt eingeordnet werden.

32

Der Kläger hat zu einem wesentlichen Teil seiner praktischen Berufstätigkeit auf dem Gebiet der EDV (Telekommunikation) beraten. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte es, zum Teil größere Unternehmen und die öffentliche Hand umfassend über die Verwendung moderner Telekommunikationsanlagen nach den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen zu beraten. Die Tätigkeit setzt dabei nicht nur genaue Marktkenntnisse auf dem Gebiet der Telekommunikation voraus, sondern erfordert zur Ermittlung der spezifischen Bedürfnisse des Unternehmens eine Analyse der jeweiligen betrieblichen Strukturen des Unternehmens. Zu den Aufgaben des Klägers zählt es auch, insoweit bestehende Verträge zu überprüfen, neu zu gestalten und bei künftig abzuschließenden Verträgen zu beraten. Damit ist der Kläger nicht im Sinne der BFH-Rechtsprechung beratend auf dem Hauptgebiet der Betriebsführung tätig. Zur Betriebsführung (oder zum Management) rechnen alle Aufgaben, die die Leitung eines Unternehmens in allen ihren Bereichen mit sich bringt (vgl. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwörter "Betriebsführung", "Betriebsorganisation" und "Management"). Insbesondere zählen dazu die Teilbereiche der Betriebsleitung (namentlich der Leitung des täglichen Betriebs- und Geschäftsablaufes) und der Betriebsorganisation, d.h. der Gestaltung des inneren Betriebsgeschehens nach bestimmten Ordnungsprinzipien. Die Entscheidung über die Einführung, Erweiterung oder Verbesserung der internen und externen betrieblichen Telekommunikation macht nur einen je nach Aktualität wichtigen oder weniger wichtigen Teilaspekt der Betriebsleitung aus. Die beratende Tätigkeit des Klägers erstreckt sich damit nicht auf einen betriebswirtschaftlichen Hauptbereich, da sie diesen nicht voll abdeckt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 1989, I R 114/85, BFHE 157, 546, BStBl II 1989, 965). Insoweit war der Kläger als EDV-Berater gewerblich tätig.

33

Zwar kann der Senat nicht ausschließen, dass der Kläger in Einzelfällen auch nach Art eines Unternehmensberaters tätig wurde, was - vorbehaltlich einer vergleichbaren Ausbildung - den Vergleich mit dem Beruf eines beratenden Betriebswirts erlauben würde. Insgesamt hätte dann der Kläger jedoch eine gemischte Tätigkeit ausgeübt, die einheitlich als gewerbliche zu beurteilen wäre, weil die Tätigkeiten sich gegenseitig bedingten und miteinander verflochten waren. Nach der Verkehrsauffassung sind sie in einem solchen Fall als Einheit anzusehen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 25. April 1978, VIII R 149/74, BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565; vom 21.02.1986, III R 183, 184/82, BVH/NV, 1986, 603).

34

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.