Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.07.2003, Az.: 6 K 10085/00
Bestimmung des Streitwerts im finanzgerichtlichen Verfahren über das Bestehen der Steuerberaterprüfung; Zulässigkeit und Maßstab einer Schätzung
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 23.07.2003
- Aktenzeichen
- 6 K 10085/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 12839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2003:0723.6K10085.00.0A
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 1 GKG
Fundstelle
- EFG 2003, 1656-1657
Verfahrensgegenstand
Steuerberaterprüfung 1999
Gründe
I.
Nach § 13 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Der Streitwert für ein Verfahren über das Bestehen der Steuerberaterprüfung hat sich folglich an dem finanziellen Interesse des Prüflings auszurichten, welches er mit dem Begehren verbindet. Das finanzielle Interesse drückt sich in der nach bestandener Prüfung bestehenden Möglichkeit eines Mehrverdienstes gegenüber der Anstellung als Steuerfachgehilfe aus. Dabei ist vom durchschnittlichen Hinzuverdienst einer mittleren eingeführten Steuerberaterpraxis auszugehen. Besonderheiten des Einzelfalles sind im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen und der Kalkulierbarkeit des prozessualen Kostenrisikos außer Betracht zu lassen.
II.
Im Rahmen der Schätzung des Streitwertes gehen die Gerichte von unterschiedlichen Werten aus. So nahm der BFH (Beschluss vom 24.10.1989 - VII S 21/89, BFH/NV 1990, 389) einen Streitwert von 10.000,00 DM an. Bei Streitigkeiten über den Widerruf oder die Rücknahme der Bestellung geht der BFH neuerdings indes von einem Wert von 50.000,00 DM aus (BFH-Beschluss vom 18.02.2000 - VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975; s. auch Gräber/Ruban, FGO, 5. Aufl., Vor § 135 Rz. 35 Stichwort"Steuerberater": Betrag von 10.000,00 DM dürfte überholt sein). Das Bezirksgericht Magdeburg, Senat für Finanzrecht (EFG 1992, 296) nimmt einen Streitwert in Höhe von 100.000,00 DM an. Dem hat sich das Hessische FG für den Fall angeschlossen, dass dem Kandidaten keine Wiederholungsmöglichkeit zusteht. Für die Prüfungssachen mit Wiederholungsmöglichkeit geht das FG von einem Streitwert von 50.000,00 DM aus (EFG 2001, 1073).
III.
In der Literatur wird zumeist auf die Rechtsprechung der Gerichte Bezug genommen. So geht Schwarz (FGO, vor § 135 Rz. 29) unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH von einem Streitwert von 10.000,00 DM aus. Hartmann (Kostengesetze, 31. Aufl.,§ 13 GKG, Anh II Rz. 16) schließt sich ebenfalls im Grundsatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung an und geht von einem Streitwert von 10.000,00 DM aus. Zimmer/Schmidt (Der Streitwert im Verwaltungs- und Finanzprozess, 1991, Rz. 418 ff.) ermitteln auf Grund eines geschätzten Hinzuverdienstes und verschiedener Abschläge und Abzüge einen Streitwert von 30.000,00 DM aus. Tipke/Kruse (AO/FGO, vor § 135 FGO Rz. 249) schließen sich der Auffassung von Zimmer/Schmidt an.
IV.
Der Senat hält unter Berücksichtigung der geänderte Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwertes für die Rücknahme der vorläufigen Bestellung zum Steuerberater einen Streitwert von 25.600 Euro für angemessen. Fehlen genaue Angaben über die Einkünfte des Prüflings und über die durchschnittlich zu erzielenden Einkünfte einer mittleren Steuerberaterpraxis würde es den Rahmen des summarischen, vom Ermessen beherrschten Verfahrens zur Bestimmung des Streitwerts sprengen, wenn hierzu genaue Feststellungen getroffen werden müssten. Deshalb ist insoweit eine grobe Schätzung zulässig, die sich auch daran zu orientieren hat, dass eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Betroffenen gewährleistet wird und auch das Kostenrisiko überschaubar bleibt. Ausgehend von der Datengrundlage des Statistischen Bundesamtes (vgl. Hessisches FG, EFG 2001, 1073) berücksichtigt der Senat bei seiner Schätzung indes, dass der mögliche Hinzuverdienst mit dem unternehmerischen Risiko des Selbstständigen belastet ist und deshalb nicht vollständig in die Schätzung einfließen kann. Denn es ist keineswegs ausgeschlossen, dass der Prüfling nach Bestehen der Prüfung als angestellter Steuerberater einen geringeren Hinzuverdienst in Kauf nimmt. Zudem ist im Interesse eines überschaubaren Kostenrisikos die Schätzung nicht am oberen Rahmen des Möglich anzusetzen. Demgemäß ist der Streitwert mit 25.600 Euro zu bemessen.
Ob eine weitere Reduzierung für den Fall der Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung in Betracht kommt, lässt der Senat ausdrücklich offen.
V.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).