Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.06.1999, Az.: XII (IV) 787/93

Anspruch auf Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides; Bemessung der Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; Voraussetzungen für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
02.06.1999
Aktenzeichen
XII (IV) 787/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1999:0602.XII.IV787.93.0A

Verfahrensgegenstand

Einkommensteuer 1990 und 1991

Amtlicher Leitsatz

Bei buchführungspflichtigen Landwirten, die keine Bücher führen, ist die Schätzung nach Richtsätzen i.d.R. die brauchbarste Methode, den Gewinn aus LuF zu schätzen. Für die Wirtschaftsjahre 1990/91 und 1991/92 können die Richtsätze der OFD Hannover in der ESt-Kartei LuF (betr. Mastschweine) nur eingeschränkt berücksichtigt werden, weil hier die Anzahl der verkauften Mastschweine unbeachtet bleibt.

Der XII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 2. Juni 1999,
an der mitgewirkt haben:
1. Vorsitzender Richter ... am Finanzgericht ...
2. Richter am Finanzgericht ...
3. Richter am Finanzgericht ...
4. ehrenamtliche Richterin ...
5. ehrenamtlicher Richter ... Elektroinstallteurmeister
6. für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 04.11.1993 und Änderung der Einkommensteuerbescheide 1990 vom 02.06.1992 und 1991 vom 21.06.1993 wird die Einkommensteuer 1990 auf 0 DM und die Einkommensteuer 1991 auf 1.517 DM herabgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 12 v. H. und der Beklagte zu 88 v. H. zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird Vollstreckungsnachlaß gegen Sicherheitsleistung gewährt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft. Streitjahre sind die Veranlagungszeiträume 1990 und 1991.

2

Der Kläger betreibt ... einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Schweinemast. Seine Betriebsfläche betrug im Wirtschaftsjahr 1990/91 28 ha und ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 23,8 ha. Im Wirtschaftsjahr 1990/91 verkaufte der Kläger 235 Mastschweine und im Wirtschaftsjahr 1991/92 210 Mastschweine, die er jeweils als schwere Ferkel eingekauft hatte. Die Anzahl der verkauften Mastschweine ermittelte der Kläger anhand der beim ihm vorhandenen Mastplätze.

3

Mit Bescheid vom 23.11.1984 war der Kläger vom Beklagten (Finanzamt -FA-) aufgefordert worden, seinen Gewinn vom 01.07.1985 an nach § 4 Abs. 1 EStG (Bestandsvergleich) oder § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme-Überschussrechnung) zu ermitteln. Dieser Aufforderung kam der Kläger in den Folgejahren nicht nach.Auch in den Wirtschaftsjahren 1990/91 und 1991/92 führte er weder Bücher noch zeichnete er die Betriebseinnahmen und -ausgaben auf. Das FA schätzte deshalb unter Abzug der (unstreitigen) Pacht- und Schuldzinsen des Klägers den Gewinn wie folgt:

Wirtschaftsjahr 1990/9157.800 DM
Wirtschaftsjahr 1991/9270.100 DM
4

Es legte der Schätzung die "Richtsätze für Betriebseinkommen aus normaler landwirtschaftlicher Nutzung für den Bereich der Steuerabteilung Oldenburg der OFD Hannover" gemäß Verfügung vom 23.03.1992 (S2150 a-42 StH 252/S5105a-71-StO225-; ESt-Kartei LuF zu § 13 EStG Nr. 4.1 a und 4.3 n und o) zugrunde.

5

Die verausgabten und vom FA berücksichtigten Schuld- und Pachtzinsen beliefen sich

6

im Wirtschaftsjahr 1990/91 auf 21.400 DM Pachtzinsen 8.293 DM Schuldzinsen

7

im Wirtschaftsjahr 1991/92 auf 19.400 DM Pachtzinsen 8.199 DM Schuldzinsen.

8

Aufgrund eines unbestritten gebliebenen - ebenfalls geschätzten Gewinns - für das Wirtschaftsjahr 1989/90 von 18.300 DM setzte das FA die Einkommensteuer für die Jahre 1990 und 1991 auf 1.874 DM (Einkünfte aus LuF 1990: 38.050 DM) und 11.180 DM (Einkünfte aus LuF 1991: 63.950 DM) fest.

9

Auch für die vor dem Wirtschaftsjahr 1989/90 liegenden Wirtschaftsjahre hatte das FA die Gewinne geschätzt. Sie waren mit folgenden Beträgen den bestandskräftigen Veranlagungen zugrunde gelegt worden:

Wirtschaftsjahr 1988/897.400 DM
Wirtschaftsjahr 1987/882.800 DM
Wirtschaftsjahr 1986/877.600 DM
Wirtschaftsjahr 1985/869.900 DM.
10

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Steuerfestsetzungen für 1990 und 1991 haben die Kläger Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, für das Wirtschaftsjahr 1990/91 sei allenfalls von einem Gewinn in Höhe von 7.400 DM und für das Wirtschaftsjahr 1991/92 von einem Gewinn von 11.200 DM auszugehen.

11

Die Schätzung des Gewinns seitens des FA sei offensichtlich wirtschaftlich nicht erzielbar und damit unzutreffend; die Differenzierung sei zu ungenau. Der vom FA zugrunde gelegte Hektar-Ertrag lt. ESt-Kartei von 4.104 DM (Wirtschaftsjahr 1991/92) bzw. 3.122 DM (Wirtschaftsjahr 1990/91) sei zu pauschal, da das Finanzamt diesen Ertrag bei einer Viehdichte zwischen 11 und 1.888 Mastschweinen in gleicher Weise anwende. Im übrigen stützten sich die Richtsätze der OFD Hannover zwar auf die Durchschnittswerte der Landwirtschaftskammer Weser/Ems, jedoch gingen diese Werte von einem Mastschweinebesatz von 15,3 Tieren je ha aus; der Kläger habe aber nur über einen Viehbesatz von 3,53 Tieren je Hektar im Wirtschaftsjahr 1991/92 bzw. 3,36 Tieren im Wirtschaftsjahr 1990/91 verfügt. Ausgehend von den Richtsätzen der Landwirtschaftskammer Weser/Ems errechne sich der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft je ha für das Wirtschaftsjahr 1991/92 deshalb auf 3.249 DM (wegen der Berechnung im einzelnen wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 21.04.1994, Seite 2 - Bl. 29 der Gerichtsakte - verwiesen). Dies ergebe bei 23,8 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen einen Gesamtbetrag von 77.326,20 DM.

12

Dieser Betrag sei jedoch um 45.522,75 DM für fehlende verkaufte Mastschweine zu mindern. Es fehle nämlich insgesamt beim Kläger ein Viehbesatz von 280,14 Mastschweinen × 2,5 Durchgänge pro Jahr. Damit habe der Kläger 700,35 Mastschweine weniger als der in der Buchführungsstatistik der Landwirtschaftskammer Weser/Ems unterstellte Durchschnittsbetrieb verkauft. Bei einem Deckungsbeitrag von 65 DM je Mastschwein bedeute dies eine Gewinnminderung bei sonst gleichen Kosten von 45.522,75 DM. Weiterhin abzuziehen sei der zusätzliche Pachtaufwand und Zinsaufwand im Wirtschaftsjahr 1991/92 von 8.618,60 DM und 3.320 DM, so dass allenfalls ein Gewinn im Wirtschaftsjahr 1991/92 von 19.864,85 DMzugrunde gelegt werden dürfe. Bei Nichtberücksichtigung eines Unsicherheitszuschlages von 30 v.H. ergäbe sich sogar ein Gewinn von lediglich rd. 11.200 DM. Eine entsprechende Berechnung für das Wirtschaftsjahr 1990/91 führe zu einem Gewinn von 7.400 DM.

13

Die Kläger beantragen,

den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 1990/91 auf 7.400 DM und für das Wirtschaftsjahr 1991/92 auf 11.200 DM herabzusetzen und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1990 und 1991 dementsprechend zu berichtigen.

14

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen,

15

hilfsweise

die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

16

Es ist der Auffassung, die von ihm für die Wirtschaftsjahre 1990/91 bzw. 1991/92 vorgenommene Schätzung sei nicht zu beanstanden. Sie basiere auf den Richtsätzen der OFD Hannover, die ihrerseits auf Erfahrungssätzen der Landwirtschaftskammer Weser/Ems beruhten. Diese Richtsätze seien aufgrund der allgemeinen Anwendbarkeit auch für die Kläger bindend. Einer Schätzung sei immer eine gewisse Typisierung immanent, so dass Ungenauigkeiten damit zwangsläufig einhergingen. Diese Typisierung sei im Streitfall nicht zu beanstanden. Etwaige Unrichtigkeiten und Unsicherheiten hätten die Kläger zu verantworten, da sie ihrer Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht trotz Aufforderung seit 1985 nicht nachgekommen seien. Zwar seien grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalles bei einer Schätzung zu berücksichtigen; jedoch dürften die Anforderungen an eine Vollschätzung nicht überzogen werden. Nach der Rechtsprechung des BFH genüge es den Anforderungen des § 162 Abs. 1 AO an eine Schätzung, wenn die Gewinne nach einer anerkannten, für die betreffende Landwirtschaft brauchbaren Schätzungsmethode ermittelt würden. Dies habe auch der BFH in einer Entscheidung aus dem Jahre 1984 für die Richtsätze der OFD Hannover bejaht. Es seien keine Gründe erkennbar, dass fürdie Richtsätze aufgrund der Buchführungsstatistiken der Landwirtschaftskammern eine andere Beurteilung gelte. Da Unsicherheiten bei einer Vollschätzung größer seien als z. B. bei einer Zuschätzung, müssten die Kläger auch größere Abweichungen gegen sich gelten lassen.

17

Im übrigen sei der Vortrag der Kläger nicht derart substantiiert, dass ihm Rechnung getragen werden müsse. Zu einem substantiierten Vortrag gehöre mindestens, dass die Kläger darlegten, aufgrund welcher Unterlagen sie den tatsächlichen Mastschweinebestand festgestellt hätten, oder ob es sich wegen fehlender Unterlagen wiederum nur um eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung handele. Für eine Schätzung spreche, dass die Kläger selbst den landwirtschaftlichen Gewinn für das Wirtschaftsjahr 1991/92 zunächst mit 11.200 DM angegeben hätten, später jedoch im Verlaufe des Klageverfahrens auf 19.864 DM korrigiert hätten. Dies entspreche einer Erhöhung um rund 77 %. Schon diese unterschiedlichen Angaben der Kläger erlaubten es nicht, dem Antrag zu entsprechen.

18

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen im Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze, insbesondere auf die zu den Akten gereichte Buchführungsstatistik der Landwirtschaftskammer Weser/Ems für das Wirtschaftsjahr 1991/92 (Bl. 32, 33 der Gerichtsakte), Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist teilweise begründet.

20

Nach § 162 Abs. 1 AO ist das FA zur Schätzung berechtigt, wenn es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann. Nach § 162 Abs. 2 AO hat das FA die Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das FA hatte den Kläger mit Bescheid 23.11.1984 aufgefordert, den Gewinn ab 01.07.1985 nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. Das FA war demgemäß grundsätzlich berechtigt, die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft zu schätzen.

21

Im Streitfall kommt der Senat jedoch zu der Überzeugung, dass diese - dem Grunde nach berechtigte - Schätzung der Höhe nach unzutreffend war.

22

Das FA ist verpflichtet, bei einer Schätzung alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zutreffend weist der BFH darauf hin, dass alle Umstände, die für die Vollschätzung des Gewinns eines einzelnen Veranlagungszeitraumes eines sog. "Schätzungslandwirtes" von Bedeutung sind, nur durch eine besondere Betriebsprüfung bei dem betreffenden Landwirt für den betreffenden Veranlagungszeitraum oder aber durch ein individuelles Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen ermittelt werden können. Auf eine derartige Ermittlungeines jährlichen Gewinns durch eine Außenprüfung oder ein Sachverständigengutachten habe jedoch ein Landwirt, der pflichtwidrig über Jahre hinweg keine Bücher führt, keinen Anspruch. Ziel der Vollschätzung des Gewinnes - so der BFH - könne es in diesen Fällen vielmehr nur sein, den Gewinn nach einer anerkannten, für den betreffenden Landwirt brauchbaren Schätzungsmethode zu ermitteln, die unter allen möglichen Methoden die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich habe (BFH-Urteil vom 08.11.1984 - IV R 33/82, BStBl II 1985, 352, 353).

23

Der Senat hält diese Rechtsprechung des BFH für zutreffend.

24

Bei buchführungspflichtigen Landwirten, die keine Bücher bzw. Aufzeichnungen führen, ist für das FA die Schätzung nach Richtsätzen, die bei einer Vielzahl buchführender Vergleichsbetriebe ermittelt werden, in aller Regel die brauchbarste Methode, den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in einer Höhe zu schätzen, die dem wirklichen Gewinn am nächsten kommt.

25

Im Streitfall hat das FA sich insofern an die Richtsätze der OFD Hannover in der ESt-Kartei für LuF-Betriebe gehalten. Allerdings sind diese Richtsätze vom Wirtschaftsjahr 1990/91 an nicht mehr durch Betriebsprüfungen bei Landwirten ermittelt worden; vielmehr hat sich die OFD Hannover von diesem Zeitpunkt an der Buchführungsstatistiken der Landwirtschaftskammern (im Streitfall Landwirtschaftskammer Weser/Ems) bedient und sich deren Werte bei der Schätzung des landwirtschaftlichen Betriebseinkommens zu eigen gemacht. Unter Zugrundelegung dieser Richtsätze in der ESt-Kartei (LuF § 13 Nr. 4.3 o vom 19.03.1993 für das Wirtschaftsjahr 1991/92 und der ESt-Kartei LuF § 13 Nr. 4.3 n vom 24.03.1992 für das Wirtschaftsjahr 1990/91) ergaben sich hieraus für Schweinemastbetriebe mit mehr als 10 Mastschweinen und ohne Sauen Betriebseinkommen je ha in Höhe von 3.122 DM (Wirtschaftsjahr 1990/91) bzw. 4.104 DM (Wirtschaftsjahr 1991/92). Diese Ausgangsgrößen hält der Senat für zutreffend. Er legt sie deshalb seiner eigenen Schätzung zugrunde. Zu Recht weisen die Kläger jedoch darauf hin, dass diese Hektar-Erträge in einem entscheidenden Punkt erhebliche Ungenauigkeiten aufweisen:

26

Unbeachtet bleibt bei dieser Art der Gewinnermittlung nämlich die Anzahl der verkauften Mastschweine. Bei einer Nutzfläche von 23,8 ha bzw. 28 ha beträgt die Vieheinheitengrenze gemäß § 51 Bewertungsgesetz für die Zuordnung zur landwirtschaftlichen Tierhaltung insgesamt 226,60 Vieheinheiten. Für die Kläger bestand demnach die Möglichkeit, 1.888 Mastschweine zu verkaufen, um nach wie vor in ein und dieselbe Kategorie eingestuft zu werden. Bei Ansatz der Richtsätze der OFD Hannover von 4.104 DM je ha bzw. 3.122 DM je ha spielt es demnach keine Rolle, ob von den betreffenden Landwirten 11 oder 1.888 Mastschweine verkauft werden. In jedem Fall ergibt sich immer ein Deckungsbeitrag von 97.675 DM. Diese Ungenauigkeit, die den Richtsätzen der OFD Hannover zugrunde liegt, mußte der Senat deshalb korrigieren. Er hat aus diesem Grund die Korrekturvorschläge der Kläger übernommen und legt sie seiner eigenen Schätzung zugrunde. Zutreffend führen die Kläger nämlich aus, dass bei Anwendung der Zahlen der Landwirtschaftskammer Weser/Ems ein Mastschweinebesatz von insgesamt 364,14 Mastschweinen zugrunde gelegt wird. Dieser Viehbesatz errechnet sich aus einem durchschnittlichen Viehbesatz lt. Buchführungsstatistik der Landwirtschaftskammer Weser/Ems bei Mastschweinen (Kennziffer 105) von 557,2 und einer durchschnittlichen landwirtschaftlich genutzten Fläche von 36,42 ha. 557,2 Mastschweine dividiert durch 36,42 ha ergeben einen Mastschweinebesatz von 15,3 Tieren je ha. Ein Mastschweinebesatz in dieser Größenordnung je ha kann jedoch im Streitfall bei den Klägern keinesfalls zugrunde gelegt werden, da dies zu einer nach Auffassung des Senats unzutreffenden und völlig überhöhten Schätzung führen würde. Vielmehr ist dem Vorbringen der Kläger zu folgen, wonach für das Wirtschaftsjahr 1991/92 ein Mastschweinebesatz von 3,53 Mastschweinen zugrunde zu legen ist. Dieser errechnet sich aus den unstreitig vorhandenen 84 Mastplätzen dividiert durch 23,8 ha. Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 ergibt sich dementsprechend ein Mastschweinebesatz je ha von 3,36 Mastschweinen (94 Mastplätze dividiert durch 28 ha).

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Andererseits folgt das Gericht dem Vorbringen der Kläger nicht, wonach die Ausgangsgröße der Richtsätze der OFD Hannover mit 4.104 DM je ha bzw. 3.122 DM je ha zu korrigieren sein soll. Insofern sind die Berechnungen der Kläger für den Senat nicht nachvollziehbar. Der Senat hat deshalb die Ausgangsgrößen der OFD Hannover lt. ESt-Kartei beibehalten. Er ist darüber hinaus davon ausgegangen, dass die Kläger im Wirtschaftsjahr 1990/91 235 Mastschweine verkauft haben und im Wirtschaftsjahr 1991/92 210 Mastschweine. Diese Werte legte er seiner weiteren Berechnung zugrunde. Die Anzahl der verkauften Mastschweine ist im übrigen vom FA nicht bestritten worden. Darüber hinaus hat der Senat einen Deckungsbeitrag je Mastschein für das Wirtschaftsjahr 1990/91 von 48 DM zugrunde gelegt und für das Wirtschaftsjahr 1991/92 von 65 DM. Er folgt insofern den Ausführungen der Kläger, die vom FA in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten worden sind.

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Insgesamt ergeben sich für das Wirtschaftsjahr 1990/91 836 Mastschweine weniger als den Richtsätzen der OFD Hannover zugrunde liegen. Der Senat geht dabei entsprechend der Buchführungsstatistik der Landwirtschaftskammer Weser/Ems, die er auch für das Wirtschaftsjahr 1990/91 anwendet, von 15,3 Schweinen je ha aus und multipliziert sie mit 28 ha, die den Klägern zur Verfügung standen. Den daraus folgenden Viehbesatz multipliziert er mit 2,5 Durchgängen pro Jahr. Daraus ergibt sich die Erzeugung von1.071 Mastschweinen in einem Durchschnittsbetrieb. Demgegenüber verfügte der Kläger über 3,36 Tiere je ha. Auf 28 ha entfallen also 94 Tiere. Multipliziert mit 2,5 Durchgängen pro Jahr ergibt dies 235 Mastschweine. Das sind insgesamt 836 Tiere weniger als in der Buchführungsstatistik zugrunde gelegt werden. Multipliziert man diese 836 Tiere mit 48 DM Deckungsbeitrag je Tier, so ergibt sich eine Gewinnminderung von 40.128 DM.

29

Entsprechend ist für das Wirtschaftsjahr 1991/92 zu verfahren. Ausgehend von einem Mastschweinebesatz von 3,53 Mastschweinen multipliziert mit 23,8 ha ergibt sich hier bei 2,5 Durchgängen im Jahr die Erzeugung von 210 Tieren. Demgegenüber werden in der Buchführungsstatistik bei 15,3 Schweinen je ha multipliziert mit 23,8 bei 2,5 Durchgängen 910,35 Tiere zugrunde gelegt, das sind 700,35 Mastschweine weniger bei den Klägern als in der Buchführungsstatistik unterstellt. Bei einem Deckungsbeitrag von 65 DMje Mastschwein bedeutet dies eine Gewinnminderung für das Streitjahr 1991/92 von 45.522,75 DM. Im einzelnen ergibt sich daraus folgende neue Gewinnschätzung für die Wirtschaftsjahre 1990/91 und 1991/92:

a) Wirtschaftsjahr 1990/91
28 ha LN × 3.122 DM87.416,00 DM
abzüglich Gewinnminderung für "fehlende verkaufte Mastschweine"40.128,00 DM
abzüglich verausgabte Pachtzinsen21.400,00 DM
abzüglich Schuldzinsen8.293,00 DM
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft neu17.595,00 DM
abgerundet17.500,00 DM
b) Wirtschaftsjahr 1991/92
23,8 ha LN × 4.104 DM97.675,20 DM
abzüglich Gewinnminderung - wie oben -45.522,75 DM
abzüglich Pachtaufwand19.400,00 DM
abzüglich Zinsaufwand8.199,00 DM
neu geschätzter Gewinn für das Wirtschaftsjahr 1991/9224.553,45 DM
abgerundet24.500,00 DM
30

Aus diesen neu geschätzten Gewinnen für die Wirtschaftsjahre 1990/91 bzw. 1991/92 ergibt sich folgende neue Steuerberechnung:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1990 =17.900,00 DM
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1991 =21.000,00 DM
31

Dies führt zu folgender neuer Steuerberechnung:

  1. a)

    Einkommensteuer 1990

    zu versteuerndes Einkommen 1.997,00 DM

    = ESt: 0 DM (lt. Splittingtabelle)

  2. b)

    Einkommensteuer 1991

    zu versteuerndes Einkommen 18.915 DM

    = ESt: 1.517 DM (lt. Splittingtabelle)

32

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 135, 136 Abs. 1 FGO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708, Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Streitsache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob die Richtsätze der Finanzverwaltung - hier der OFD Hannover - den Schätzungen ohne weitere Abschläge zugrunde gelegt werden können, oder aber den tatsächlichen Verhältnissen beim Steuerpflichtigen durch einen Abzugsbetrag von diesen Richtsätzen Rechnung zu tragen ist, ist für eine Vielzahl von sog. "Schätzungslandwirten" von Bedeutung.