Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.06.1999, Az.: IX 444/98

Berücksichtigung einer erst mit Beginn des Klageverfahrens gegen einen Schätzungsbescheid beim FA eingereichten Steuererklärung nach Setzung einer Ausschlussfrist durch das FA; Umsatzsteuer 1995

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
18.06.1999
Aktenzeichen
IX 444/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 34567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1999:0618.IX444.98.0A

Fundstelle

  • DStRE 1999, 772-774 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    1. Auch wenn das FA im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid wirksam eine Ausschlussfrist nach § 364 b AO 1977 gesetzt hatte, darf das Gericht die erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung zeitgleich mit der Klageerhebung beim FA eingereichte Steuererklärung nicht als verspätet zurückweisen, wenn sich jedenfalls die Erledigung des gerichtlichen Rechtsstreits durch die verspätete Erklärungsabgabe nicht verzögert hat.

  2. 2.

    2. Die erfolglose Setzung einer Ausschlussfrist durch das FA ermöglicht nur in den Fällen eine Nichtberücksichtigung der später eingereichten Steuererklärung, in denen die Steuerpflichtigen nach Ergehen der ablehnenden Einspruchsentscheidung keine Klage erheben.

  3. 3.

    Keine Verzögerung im gerichtlichen Verfahren trotz Fristsetzung nach § 364 b AO.

In dem Rechtsstreit

wegen Umsatzsteuer 1995

hat der IX. Senat des Nieder sächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 18. Juni 1999, an der mitgewirkt haben:

Vorsitzender Richter am Finanzgericht Dr. ...

Richter am Finanzgericht ...

Richter am Finanzgericht Dr. ...

ehrenamtliche Richterin Geschäftsführerin ...

ehrenamtliche Richterin Fachärztin Dr. ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Steuer wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 1998 und Änderung des Bescheids vom 19. November 1997 auf ./. 3.558,96 DM festgesetzt.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

    Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

    Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor entsprechend Sicherheit leistet.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Umsatzsteuer 1995 nach der verspätet eingereichten Umsatzsteuererklärung niedriger festzusetzen hat.

2

Der Kläger betreibt eine Handelsvertretung für Bauelemente. Da er für das Streitjahr keine Umsatzsteuererklärung abgab, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom .... November 1997 die Umsatzsteuer nach einem Umsatz von 20. 000 DM auf 3. 000 DM fest. Im anschließenden Einspruchsverfahren setzte es dem Kläger nach erfolgloser Erinnerung durch Schreiben vom .... März 1998 eine Frist nach § 364 b Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) bis zum 30. April 1998 und wies den Kläger auf die Folgen einer Fristversäumnis hin. Die Fristsetzung wurde dem steuerlichen Berater des Klägers am 2. April 1998 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

3

Da innerhalb dieser Frist die Umsatzsteuererklärung nicht abgegeben wurde, wies das FA den Rechtsbehelf des Klägers durch Einspruchsbescheid vom 15. Juni 1998 als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die Klage.

4

Die Klage wurde mit Schreiben vom 16. Juli 1998 - beim Gericht eingegangen am 17. Juli 1998 - erhoben. Zuvor war am 15. Juli 1998 die Umsatzsteuererklärung 1995 beim FA eingegangen. In dieser Steuererklärung berechnete der Kläger eine Umsatzsteuer von 57.986,53 DM und abziehbare Vorsteuerbeträge über 61.545,49 DM, so daß sich ein Vorsteuerüberhang von 3.558,96 DM ergab.

5

Das FA lehnt es ab, die Umsatzsteuererklärung einer Änderung des angefochtenen Steuerbescheids zugrunde zu legen, da es die Steuererklärung als verspätet i.S.d. § 76 Abs. 3 der Finanzgerichts Ordnung (FGO) ansieht. Auf die Anfrage des Berichterstatters, ob von seiten des FA Bedenken gegen die eingereichte Umsatzsteuererklärung bestehen würden, teilte das FA mit, daß eine sachliche Überprüfung der Steuererklärung nicht stattgefunden habe. Das FA sei aufgrund von Verwaltungsanweisungen (AO-Kartei zu § 364 b AO-Karte 3) gehalten, eine verspätet vorgelegte Steuererklärung unberücksichtigt zu lassen, soweit die Steuerfestsetzung im Einspruchsbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe.

6

Der Kläger beantragt,

  1. die Umsatzsteuer 1995 unter Änderung des Bescheids vom 19. November 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 1998 auf ./. 3.558,90 DM festzusetzen.

7

Das FA beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

8

Es trägt dazu vor, die Zulassung der verspätet vorgebrachten Steuererklärung würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Eine Überprüfung der Steuererklärung und ihrer Anlagen sei zeitaufwendig und mache weitere Ermittlung erforderlich. Der Kläger habe die Ausschlußfrist schuldhaft versäumt. Die Steuererklärung dürfe deshalb einer Änderung des Steuerbescheids nicht zugrunde gelegt werden.

Gründe

9

Die Klage ist begründet.

10

Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 1995 ist rechtswidrig. Der Kläger wird durch ihn in seinen Rechten verletzt, denn die Umsatzsteuer 1995 ist unzutreffend festgesetzt.

11

Der Senat ist trotz der Fristsetzung durch das FA nach § 364 b Abs. 1 Nr. 1 der AO im Rechtsbehelfsverfahren befugt, den angegriffenen Steuerbescheid zu ändern und dem Kläger umfassend Rechtsschutz zu gewähren (§ 76 Abs. 1 FGO; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Dezember 1997 I R 47/97, BStBl II 1998, 269, und vom 19. März 1998 V R 7/97, BStBl II 1989, 399 [BFH 08.02.1989 - II R 38/86]). Das Gericht darf nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO lediglich über das Begehren des Klägers nicht hinausgehen.

12

Nach diesen Grundsätzen folgt der Senat den von dem Kläger mit der Steuererklärung vorgetragenen Besteuerungsgrundlagen, die eine Herabsetzung der ursprünglichen Umsatzsteuer rechtfertigen. Der Senat hat dem beklagten FA Gelegenheit gegeben, zu den erklärten Besteuerungsgrundlagen Stellung zu nehmen. Es hat davon keinen Gebrauch gemacht. Nach Aktenlage sind die Angaben des Klägers plausibel. Offensichtlich hat auch das beklagte FA nach Eingang der Steuererklärung bei ihm gegen die erklärten Umsatzsätze und die geltend gemachten Vorsteuerbeträge keine Einwendungen gehabt - Darauf deuten zumindest die mit dem Stift des Veranlagungsbeamten abgehakten Angaben des Klägers in der Steuererklärung und die später wieder gestrichene Endzeichnung des zuständigen Sachbearbeiters vom 17. Juli 1998 hin. Dem steht nicht entgegen, daß das FA im Klage verfahren eine Stellungnahme zu den erklärten Angaben abgelehnt hat.

13

Die für das Streitjahr erklärten Umsätze und Vorsteuerbeträge fallen nicht aus dem Rahmen der in den Vorjahren abgegebenen Steuererklärungen:

1992

1993

1994

1995

DM

DM

DM

DM

Umsätze aus Lieferungen u. sonstigen Leistungen

369.631,00

143.420,00

86.955,00

360.969,00

Vorsteuerbeträge

39.084,42

12.386,09

13.375,58

61.545,99

Umsatzsteuer

13.943,23

11.104,88

1.659,47

./. 3.558,96.

14

Die nachträglich eingereichte Steuererklärung zeigt somit, daß die vom FA dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid zugrundegelegten Bemessungsgrundlagen (Umsatz 20. 000 DM) ohne Berücksichtigung von Vorsteuern unzutreffend ist. Wegen dieser fehlerhaften Schätzung ist es nach Auffassung des Senats angezeigt, das ihm in § 76 Abs. 3 Satz 1 FGO eingeräumte Ermessen zugunsten des Klägers auszuüben. Dem steht die Fristsetzung durch das FA nicht entgegen.

15

Nach § 76 Abs. 3 Satz 2 FGO gilt für die Zurückweisung von Erklärungen, die erst nach der vom FA gemäß § 364 b Abs. 1 gesetzten Frist eingereicht worden sind - wie im Streitfall -, § 76 b Abs. 3 entsprechen. Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, nach § 79 b Abs. 3 FGO zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn u. a. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Diese Voraussetzung (Verzögerung des Rechtsstreits) liegt im Streitfall nicht vor.

16

Eine Verzögerung ist nicht bereits dadurch eingetreten, daß der Kläger die Steuererklärung nicht innerhalb der vom FA gesetzten Ausschlußfrist eingereicht hat - Für eine Verzögerung des Rechtsstreits i.S.d. § 79 b Abs. 3 Nr. 1 FGO kommt es auf das gerichtliche Rechtsmittelverfahren an. Andernfalls wäre die Regelung in § 76 Abs. 3 FGO, wonach das Gericht die nach Ablauf der Ausschlußfrist eingereichten Erklärungen zurückweisen kann und die Regelung des § 79 b Abs. 3 FGO entsprechend gilt, überflüssig. Läge eine Verzögerung des Rechtsstreits bereits dann vor, wenn Erklärungen nach Ablauf der vom FA gesetzten Ausschlußfrist eingereicht werden, würde in jedem Fall des fruchtlosen Ablaufs der Ausschlußfrist eine Verzögerung eintreten, und bereits die Erhebung der Klage selbst eine Verzögerung "des Rechtsstreits" (einschließlich des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens) enthalten. Von einem derartigen Verständnis ist auch der Gesetzgeber nicht ausgegangen. Er wollte den Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Berücksichtigung ihrer nach Ablauf der Frist eingegangenen Erklärungen nicht endgültig nehmen; das zeigt sich daran, daß er das Gericht in § 76 Abs. 3 Satz 2 FGO verpflichtet hat, gemäß § 79 b Abs. 3 FGO nach seiner freien Überzeugung zu prüfen, ob die Zulassung der Erklärung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern wird.

17

Eine Verzögerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht, d. h. im Termin zur mündlichen Verhandlung oder in der Sitzung, in der mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll, die Zulassung des verspäteten Vorbringens weitere Ermittlungen und damit eine Vertagung erforderlich machen würde, während andernfalls die Sache entschieden werden könnte. Nur dann kann das Gericht die verspätet vorgebrachten Erklärungen und Beweismittel zurückweisen.

18

Aus der Verwendung des Begriffs "kann" in § 79 b Abs. 3 FGO als auch in § 76 Abs. 3 Satz 1 FGO folgt, daß es sich dabei um eine Ermessensentscheidung des Gerichts handelt, so daß das Gericht nicht zwingend verpflichtet ist, stets die verspätet vorgebrachten, zu Verzögerung führenden Erklärungen und Beweismittel zurückzuweisen.

19

Unabhängig davon ist eine Verzögerung des Rechtsstreits nach der Rechtsprechung des BFH "nur denkbar, wenn dem Sachvortrag Entscheidungserheblichkeit zukommt. Die vom Finanzgericht zu treffende Entscheidung setzt deshalb zwingend voraus, daß das Gericht in die sachliche Prüfung des Klagebegehrens eingetreten ist" (BFH, Urteil vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BStBl II 1991, 242 [BFH 17.10.1990 - I R 118/88] unter Nr. 3 c zudem - insoweit mit § 79 b FGO vergleichbaren - Art. 3 § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VGFG-Entlastungsgesetz). Das Finanzgericht muß deshalb als Teil der Sachentscheidung innerhalb der Prüfung der Begründetheit einer Klage - und nicht ihrer Zulässigkeit - feststellen, ob die Zulassung verspätet eingereichter Erklärungen und Beweismittel die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - bei Vorliegen dieser Voraussetzungen - sodann sein Ermessen ausüben, ob es die Erklärungen und Beweismittel zuläßt oder zurückweist.

20

Zur Vorbereitung der Verhandlung ist das Gericht verpflichtet, auch dann, wenn Erklärungen und Beweismittel erst nach Ablauf der vom FA gesetzten Ausschlußfrist eingereicht worden sind, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln, ggf. unter Setzung weiterer Fristen zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO und zur Angabe von Tatsachen und Beweismittel gemäß § 79 b FGO. Damit das Gericht dieser Aufgabe gerecht werden kann, sind die Finanzbehörden im Rahmen des § 86 Abs. 1 FGO zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet. Der Senat folgt dem Vorbringen des beklagten FA, daß § 364 b AO im Regelfall ins Leere gehe. Selbst wenn dem so ist, kann dies nicht dazu führen, abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 76 Abs. 3, 79 b Abs. 3 FGO zu entscheiden. Die Fristsetzung durch das FA bewirkt daher in der Regel eine Arbeitserleichtung nur hinsichtlich der Fälle, in denen die Steuerpflichtigen wegen der gesetzlichen Ausschlußfrist nach Ergehen der Einspruchsentscheidung keine Klage erheben.

21

Im Streitfall führt die Berücksichtigung der zwischen dem Erlaß der Einspruchsentscheidung und Klageerhebung eingereichten Steuererklärung nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits. Das FA ist aufgefordert worden, im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten materiell zu den einzelnen Angaben in der Steuererklärung Stellung zu nehmen und eine Prüfberechnung zu übermitteln. Dem ist es nicht nachgekommen. Substantiierte Einwendungen gegen die erklärten Besteuerungsgrundlagen hat es nicht erhoben. Der Rechtsstreit ist - gemessen an den Verfahrenslaufzeiten vor dem Finanzgericht - kurzfristig nach Eingang der Klage terminiert worden. Eine Verzögerung des Rechtsstreits hat sich auch nicht aus den Vorträgen in der mündlichen Verhandlung ergeben.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

23

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 151 Abs. 3 EGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

24

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder sächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

25

Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Nieder sächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs verlängert werden.

26

Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Verfahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder sächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.

27

Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen.

28

Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen.

Anschrift des Finanzgerichts:

Hausadresse:

Niedersächsisches Finanzgericht

Hermann-Guthe-Straße 3

30519 Hannover

Telefax:

(0511) 84 08-499