Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.06.1999, Az.: XIII 429/98 Ki

Anspruch auf Kindergeld bei Einkunftserzielung durch das Kind während der Ausbildung und im Anschluss an die Ausbildung; Grenzbetragsberechnung für die sog. anspruchsschädlichen Kindeseinkünfte

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
30.06.1999
Aktenzeichen
XIII 429/98 Ki
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 20540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1999:0630.XIII429.98KI.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - AZ: VI R 4/00

Tenor:

Der Rückforderungsbescheid vom ... Juli 1998 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom ... August 1998 wird aufgehoben, soweit Kindergeld für Januar bis Juni 1998 in Höhe von (6 x 220,00 DM =) 1.320,00 DM zurückgefordert wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an den Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 1998 Anspruch auf Kindergeld hatte durch Berücksichtigung seines Sohnes U. wegen Ausbildung für einen Beruf.

2

Der Kläger bezog für U. Kindergel. U. ist am ... Januar 1979 geboren. Laut einer Ausbildungsbescheinigung der E-Handelsgesellschaft Nord-West mbH (Ausbildungsgesellschaft) vom 1. Juli 1996 befand er sich dort in Berufsausbildung als Handelsfachpacker. Die Ausbildung sollte voraussichtlich vom 1. August 1996 bis 31. Juli 1998 dauern. Nach dem Inhalt einer "Bescheinigung über die Fortdauer bzw. das Ende der Berufsausbildung" der Ausbildungsgesellschaft vom 8. Juli 1998 betrug die monatliche Brutto-Ausbildungsvergütung ab August 1.996.880,00 DM und ab Juli 1.997.985,00 DM. Hinzu kam danach ein im Juni 1998 gezahltes Urlaubsgeld von 450,00 DM. Außerdem heißt es in der Bescheinigung, für die Monate 9/97 bis 2/98 und 4/98 sei eine monatliche Tiefkühlzulage in Höhe von 273,00 DM gezahlt worden. Außerdem wurde bescheinigt, U. habe die Abschlussprüfung bestanden. Als Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist der 2. Juli 1998 angegeben. Schließlich wurde ausgeführt, der Auszubildende sei nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ab 3. Juli 1998 als Arbeitnehmer übernommen worden. Das Brutto-Arbeitsentgelt betrage 2.436,00 DM.

3

Der Beklagte (Arbeitsamt - AA - ) machte nunmehr folgende "Berechnung 1998" auf:

4

Berechnung 1998:

6 x 985,00 DM =5.910,00 DMVerg. 1-6/98
2.436,00 DMLohn 7/98
450,00 DMUG
3 x 273,00 DM =819,00 DMZulage
9.615,00 DM
- 1.166,67 DMWG
8.448,33 DM
EK -Grenze7.210,00 DM
5

Das AA erließ unter dem 16. Juli 1998 einen "Bescheid über Aufhebung der Kindergeldfestsetzung". Darin heißt es u.a., U. habe in den zu berücksichtigenden Monaten Januar bis Juli 1998 Einkünfte in Höhe von 8.448,00 DM erhalten und überschreite somit die Einkommensgrenze für diesen Zeitraum in Höhe von 7.210,00 DM. Die Festsetzung des Kindergeldes für U. werde gem.§ 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) bis Juli 1998, d. h. für sieben Monate in Höhe von 220,00 DM = 1.540,00 DM aufgehoben. Dieser Betrag sei nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten.

6

Der Kläger erhob Einspruch dagegen. Nach mehreren Rückfragen wies das AA den Einspruch zurück und führte dazu aus: U. habe vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 1998 ein monatliches Brutto-Einkommen von 985,00 DM gehabt. Für Juli 1998 habe er ein Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 2.436,00 DM erzielt. Außerdem sei für 1998 ein Urlaubsgeld in Höhe von 450,00 DM gezahlt worden. Für den Anspruchszeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Juli 1998 errechne sich ein Gesamteinkommen in Höhe von 8.796,00 DM. Die von dem Kläger geltend gemachten Werbungskosten betrügen insgesamt 1.058,00 DM. Sie lägen unter der anteiligen Werbungskostenpauschale von (2.000,00 DM : 7 =) 1.166,67 DM. Es ergebe sich folgende Berechnung: 8.796,00 DM ./. 1.166,67 DM = 7.629,33 DM. Dieser Betrag überschreite die maßgebliche Einkommensgrenze von (7 x 1.030,00 DM =) 7.210,00 DM. Der von dem Kläger ausgesprochene Verzicht auf Kindergeld für Juli 1998 sei nicht möglich. Es komme auch nicht auf die monatliche Nettoausbildungsvergütung an. U. habe im Juli 1998 mindestens an einem Tag die besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt.

7

Dagegen richtet sich die Klage. Sie wird wie folgt begründet: U. sei ab Juli 1998 in ein reguläres Arbeitsverhältnis eingetreten. Für diesen Zeitraum werde kein Kindergeld begehrt. Für den Monat Juli 1998 habe eine laufende Berufsausbildung nicht mehr vorgelegen. Es sei U. nicht zuzumuten gewesen, seine regelmäßige Arbeit erst zum Monat August 1998 aufzunehmen, nur um zu vermeiden, dass sein Vater, der Kläger, als Anspruchberechtigter Kindergeld für sechs Monate zurückzahlen müsse.

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Der Kläger beantragt,

den Rückforderungsbescheid des AA in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom August 1998 aufzuheben, soweit die Rückforderung von gezahltem Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Juni 1998 gefordert wird, für den Fall seines Unterliegens die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

9

Das AA beantragt,

die Klage abzuweisen, für den Fall seines Unterliegens die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Es hält dem Vorbringen entgegen: Die einschlägigen Bestimmungen seien wortgetreu anzuwenden: U. habe mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 2. Juli 1998 seine Berufsausbildung beendet und somit im Juli 1998 die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 a EStG für zwei Tage erfüllt. Die Einkommensgrenze sei daher um 5/12 zu reduzieren. Nur die ab August 1998 erzielten Einkünfte seien bei der Berechnung außer Betracht zu lassen. Das nach Beendigung der Ausbildung bis 31. Juli 1998 erzielte Arbeitseinkommen sei mitzurechnen, da es die Voraussetzungen des Satzes 2 erfülle. Darin würden nämlich nicht nur für die Ausbildung bestimmte und geeignete Einkünfte, sondern auch solche zur Bestreitung des Unterhalts erwähnt. Das Arbeitseinkommen sei geeignet, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Gesetzgeber habe, indem er Monate, in denen die Voraussetzungen nur an einem Tag vorgelegen haben, mitrechne, eine typisierende Regelung getroffen. Wenn bei der Berechnung der Einkommensgrenze ein Monat mitzurechnen sei, dann müßten konsequenterweise im Rahmen einer typisierenden Regelung auch die in diesem Monat erzielten Einkünfte einbezogen werden. Der Vortrag des Klägers ab Juli 1998 kein Kindergeld zu begehren, sei unbeachtlich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Kindergeldakte zur KG-Nr. ... Bezug genommen.