Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.06.1999, Az.: XIV 162/97
Fremdvergleich und Gestaltungsmissbrauch bei Arbeitsverträgen und Mietverträgen zwischen Angehörigen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 17.06.1999
- Aktenzeichen
- XIV 162/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 17999
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1999:0617.XIV162.97.0A
Tatbestand
Der Kläger ist Illustrator. Er erklärte insoweit Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ist vom Beklagten entsprechend veranlagt worden. Er bewohnt das in den Streitjahren als Einfamilienhaus bewertete Grundstück in J.... Das Gebäude wurde wie folgt genutzt:
Hauptwohnung | 116,47 qm |
---|---|
Atelier | 25,93 qm |
Einliegerwohnung | 28,19 qm |
Gesamtnutzfläche | 170,59 qm. |
Das Atelier nutze der Kläger für seine beruflichen Zwecke. Die Einliegerwohnung nutzte sein Sohn ..., der ... 1968 geboren wurde. Die Wohnung wurde von dem Kläger eingerichtet und nach Angaben des Klägers einige Monate nach dem Einzug in das Haus, im Jahre 1984, von dem Sohn bezogen. Die Überlassung der Einliegerwohnung erfolgte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, dem 18. Februar 1986, unentgeltlich. Nach Angaben des Klägers zahlte der Sohn seither eine monatliche Miete von 170,00 DM zuzüglich Nebenkosten von 30,00 DM. Unter dem Datum vom 18. Februar 1987 schloß der Kläger mit seinem Sohn einen Wohnungsmietvertrag ab, auf den inhaltlich Bezug genommen wird (Einkommensteuerakten 1987). Zahlungsbelege über geleistete Mietzahlungen liegen nicht vor.
In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre ermittelte der Kläger für das Grundstück negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Als Einnahmen erfasste der Kläger den Mietwert der selbst genutzten Räume. Hinsichtlich der dem Sohn überlassenen Einliegerwohnung wurde für 1987 ein Mietwert von 2.040,00 DM für unentgeltlich überlassene Räume erklärt. Für die Jahre 1988 und 1989 wurde dieser Betrag als vereinnahmte Mieteinnahme erklärt.
Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die erklärten Verluste nicht, weil das Grundstück als Einfamilienhaus bewertet sei und die Nutzungswertbesteuerung nicht in Betracht komme.
Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, er habe für 1987 versehentlich erklärt, die Räume unentgeltlich überlassen zu haben. Es liege ein Mietvertrag vor. Der Sohn verfüge über eigene Einkünfte, von denen er die Miete bestreite. Sodann wurden noch folgende negative Einkünfte geltend gemacht:
1987
Einnahmen aus vermietetem Gebäudeteil | 2.040,00 DM |
---|---|
Werbungskosten anteilig (32 %) | 11.773,00 DM |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | ./. 9.733,00 DM |
1988
Einnahmen aus vermieteten Gebäudeteil | 2.040,00 DM |
---|---|
Werbungskosten anteilig | 11.976,00 DM |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | ./. 9.936,00 DM |
1989
Einnahmen aus vermietetem Gebäudeteil | 2.040,00 DM |
---|---|
Werbungskosten anteilig | 12.032,00 DM |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | ./. 9.992,00 DM |
Bei Überprüfung des Mietverhältnisses stellte der Beklagte fest, dass der Kläger Lohnkosten für seinen Sohn als Betriebsausgaben geltend gemacht hatte. Hierzu gab der Kläger an, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliege. Für den Sohn werde ein Lohnkonto Aushilfe geführt, aus dem die Zahlungen an den Sohn ersichtlich seien. Seit 1988 habe der Sohn den Erhalt des Aushilfslohns quittiert. Auf die vorgelegten Quittungen für pauschal besteuerten Aushilfslohn und die vorgelegten Buchführungsunterlagen wird Bezug genommen (Bl. 25 bis 28, 52 bis 77 Einkommensteuerakten 1988).
Die pauschal versteuerten Löhne betrugen nach den eingereichten Unterlagen:
1987 | 5.160,00 DM |
---|---|
1988 | 5.280,00 DM |
1989 | 5.400,00 DM |
Im Zusammenhang mit der Beantragung eines Ausbildungsfreibetrages für den Sohn wurden folgende eigene Einkünfte des Sohnes erklärt:
1990 | 5.760,00 DM |
---|---|
1991 | 5.280,00 DM |
1992 | 5.640,00 DM |
Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis nicht anerkannt werden könne und wies auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hin (§ 367 Abs. 2 AO). Sodann versagte der Beklagte dem Miet- und Arbeitsverhältnis die steuerliche Anerkennung, weil die Vereinbarungen einem Fremdvergleich nicht standhielten. Zu den Einzelheiten wird auf den Inhalt des Einspruchsbescheides vom 27. Januar 1997 inhaltlich Bezug genommen.
Der Kläger trägt vor, die Anerkennung des Mietverhältnisses könne nicht mit dem Hinweis auf eine Barzahlung von Miete versagt werden. Die Miete betrage nicht weniger als 50 v.H. der ortsüblichen Miete. Dies gelte auch für die Nebenkosten. Es könne keine Rede davon sein, dass der vereinbarte Nebenkostenbetrag unrealistisch niedrig sei. Die Miete sei im übrigen ständig angepasst worden auf inzwischen 300,00 DM im Jahre 1996. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 AO liege nicht vor.
Zum Arbeitsverhältnis habe der Beklagte ausgeführt, eine Dauerbeschäftigung über mindestens 3 Jahre bei nahezu gleichbleibender Stundenzahl entspreche einem festen Arbeitsverhältnis, das ohne vertragliche Vereinbarung unter Fremden nicht üblich sei. Diese Begründung könne nicht nachvollzogen werden. In vielen Bereichen der Wirtschaft würden sogenannte Aushilfstätigkeiten pauschal vereinbart.
Zum weiteren Vorbringen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
a)
von folgenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugehen:
für 1987 | ./. 9.733,00 DM |
---|---|
für 1988 | ./. 9.936,00 DM |
für 1989 | ./. 9.992,00 DM |
b)
bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb die an den Sohn in den Kalenderjahren
1987 | 5.160,00 DM |
---|---|
1988 | 5.280,00 DM |
1989 | 5.400,00 DM |
gezahlten Arbeitslöhne zuzüglich Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer als Betriebsausgaben anzuerkennen und die Einkommensteuer der Streitjahre entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Mietvertrag enthalte keine Anweisung, wie die Miete zu entrichten sei. Es sei zweifelhaft, ob Mietzahlungen überhaupt erfolgt seien. Die vom Kläger angegebene Zahlungsweise entspreche nicht der üblichen Verfahrensweise beim Abschluss von Mietverträgen. Die vereinbarten Nebenkosten seien viel zu niedrig bemessen. Die umlagefähigen Kosten betrügen für 1987 für das Einfamilienhaus 8.749,00 DM. Auf die Einliegerwohnung des Sohnes entfalle ein Anteil von 16,33 v. H. = 1.447,00 DM, also monatlich rd. 120,00 DM. Nicht vereinbart worden sei eine Kaution. Die Vermietung der Einliegerwohnung an den unterhaltsberechtigten Sohn sei auch als unangemessen im Sinne von § 42 AO anzusehen, weil Eltern die Art der Unterhaltsgewährung bestimmen und diese Bestimmung jederzeit ändern könnten. Wohnraum an unterhaltsberechtigte Schulkinder würde üblicherweise als Naturalunterhalt überlassen. Für den Abschluss eines Mietvertrages habe kein Anlass bestanden. Die für die Mietzahlung verwendeten Mittel stammten aus einem Arbeitsverhältnis, das einem Fremdvergleich ebenfalls nicht Stand halte. Ein Arbeitsvertrag sei nicht abgeschlossen worden, so dass ein Fremdvergleich, bezogen auf Inhalt und Durchführung nicht möglich sei.
Gründe
Die Klage ist unbegründet:
Der Beklagte hat die steuerliche Anerkennung von Arbeits- und Mietverhältnis zu Recht abgelehnt.
1.
Nach § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie müssen in wirtschaftlichem und tatsächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Davon kann bei Verträgen zwischen Eltern und Kindern nur ausgegangen werden, wenn sie rechtswirksam vereinbart worden sind, inhaltlich dem zwischen Fremden üblichen entsprechen und auch tatsächlichen durchgeführt werden. Denn nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Vertragsbeziehungen und die auf ihnen beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht, z.B. als Unterhaltsleistungen, dem privaten Bereich (§ 12 Nr. 1 und 2 Einkommensteuergesetz) zuzuordnen sind (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1993 IV R 14/92, BStBl. II 1994, 298).
Die vom Kläger dargelegten Abreden entsprechen inhaltlich nicht einem Arbeitsverhältnis wie es zwischen Fremden üblich ist. So fehlen nach dem Vorbringen des Klägers klare und eindeutige Vereinbarungen hinsichtlich der Hauptvertragsverpflichtungen. Der Umfang der vereinbarten Arbeitsleistung blieb offen. Zwar ist nach dem Vorbringen des Klägers davon auszugehen, dass der Sohn nur außerhalb seiner Schulzeit Arbeiten wahrnehmen sollte. Unter Fremden ist es aber nicht denkbar, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber immer dann zur Verfügung steht, wenn er gebraucht wird. Dieses Vorbringen steht im Übrigen im Widerspruch zu den vorgelegten Aufzeichnungen für den pauschal besteuerten Aushilfslohn. Danach betrug die Zahl der monatlich geleisteten Arbeitsstunden im Jahr 1988 immer gleichbleibend 44 Stunden, bis einschließlich März 1989 monatlich gleichbleibend 45 Stunden und danach gleichbleibend 37,5 Stunden.
Klare und eindeutige Vereinbarungen fehlen auch hinsichtlich der Urlaubsregelung. Angaben zur Anzahl der dem Sohn des Klägers zustehenden Urlaubstage hat der Kläger nicht gemacht. Er hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Sohn während der Betriebsferien weiterhin bezahlt worden sei und im übrigen in Urlaub hätte gehen können, wenn er es wollte. Den vorgelegten Aufzeichnungen für die Jahre 1988 und 1989 lassen sich arbeitsfreie, für einen Erholungsurlaub geeignete Zeiten nicht entnehmen.
Unklar ist auch das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Bezahlung. Hierzu hat er zunächst ausgeführt, man sei zu bestimmten Größenordnungen gekommen, nachdem sich der Sohn bei Mitschülern erkundigt habe, was man als Schüler anderswo bekomme. Diese Formulierung und die Anschreibung geleisteter Stunden sprechen für die Vereinbarung eines bestimmten Stundenlohnes, der nach den Aufzeichnungen im Jahr 1988 10,00 DM und im Jahr 1989 12,00 DM betrug. Später erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, er habe mit seinem Sohn einen Festpreis vereinbart. Er sei allerdings überfragt, warum in den Aufzeichnungen geleistete Stunden und Stundenlöhne aufgeschrieben worden seien.
Nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung bleibt danach unklar, ob der Sohn auf Stundenbasis oder zu einem Festgehalt tätig werden sollte. Bei der Vereinbarung eines monatlichen Gehaltes wären die Stundenanschreibungen, zunächst auf Zetteln und anschließend auf den Quittungen für den pauschalierten Arbeitslohn entbehrlich gewesen.
Für das Gericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Zahl der nach den Aufzeichnungen zu unregelmäßigen Zeiten geleisteten Arbeitsstunden monatlich gleichbleibend war und damit der in den Aufzeichnungen auf Stundenbasis ermittelte Zahlbetrag immer dem pauschal besteuerten Höchstbetrag entsprach. Gerade bei dem nach Angaben des Klägers bedarfsorientierten Einsatz des Sohnes hätte es in der tatsächlichen Durchführung zu monatlichen Mehr- oder Minderstunden kommen müssen, zumal der Sohn nach den Aufzeichnungen unterschiedliche Aufgaben wahrgenommen hat.
Nach dem Vorstehenden fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung einer inhaltlich klaren und eindeutigen Vereinbarung der Hauptvertragsverpflichtungen eines Arbeitsverhältnisses. Unter diesen Umständen bedurfte es der Vernehmung der zum Termin geladenen bzw. gestellten Zeugen nicht. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob die vom Sohn geleisteten Arbeiten als Hilfeleistungen zu beurteilen sind, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden und sich nicht als Inhalt eines mit einem Dritten zu begründeten Arbeitsverhältnisses eignen. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen sind deshalb nicht den betrieblichen sondern dem privaten Bereich zuzuordnen, die gemäß § 12 Nr. 1 und 2 Einkommensteuergesetz steuerlich nicht abziehbar sind.
2.
Auch das Mietverhältnis hält einem Fremdvergleich nicht Stand.
Hierzu hat der Kläger vorgetragen, dass es sich bei dem Mietgegenstand um eine möblierte Einliegerwohnung gehandelt habe. Ein Hinweis auf die Möblierung ist im Mietvertrag allerdings nicht festgehalten. Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 27. Juni 1995 IX R 90/93, BFH/NV 1996, 29 zutreffend ausgeführt hat, ist es zwischen fremden Vertragsparteien erfahrungsgemäß nicht üblich, eine möblierte Wohnung auf Grund eines Mietvertrages zu überlassen, der eine leere Wohnung betrifft, und dass die Vertragsparteien in einem solchen Fall mindestens vertraglich klarzustellen pflegen, ob die Möblierung unentgeltlich oder gegen ein zusätzliches Entgelt überlassen wird. Unüblich ist auch die fehlende Vereinbarung zur Übernahme der Schönheitsreparaturen. Unter § 3 Nr. 3 des Mietvertrages ist nicht klargestellt, ob der Kläger als Vermieter oder der Sohn als Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hatte. Ebensowenig ist klargestellt, ob die Betriebskosten im Sinne des § 27 der 2. Berechnungsverordnung in der Miete enthalten sind oder nicht (§ 3 Nr. 2 des Mietvertrages). Schließlich ist es unter Fremden nicht üblich, die Modalitäten der Mietzahlungen nicht festzulegen. Die vom Kläger behauptete Barzahlung mag auch unter Fremden gelegentlich vorkommen. In einem solchen Fall ist aber die Ausstellung von Quittungen üblich.
Schließlich kann das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und dem unterhaltsberechtigten Sohn deshalb nicht anerkannt werden, weil der Sohn den Mietzins nur aus den vom Vater gewährten Barunterhalt bestreiten konnte. Da der Sohn über kein eigenes Einkommen verfügt hat, war er auf Unterhaltszahlungen des Klägers angewiesen. Der Abschluss des Mietvertrages ist unter diesen Umständen als ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO zu beurteilen. Er diente der Umgehung der Pauschalierungsregelung für das eigengenutzte Einfamilienhaus, wonach Werbungskosten grundsätzlich nur im Rahmen des § 21a Abs. 3 Einkommensteuergesetz abziehbar sind. Wirtschaftliche oder sonstige nichtsteuerliche Gründe für die Vereinbarung des Mitverhältnisses sind nicht ersichtlich.
3.
Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO war nicht geboten. Der Kläger hat nicht dargetan, dass es ihm nicht möglich und zumutbar war, das nachgereichte schriftsätzliche Vorbringen bereits in der mündlichen Verhandlung einzubringen, obwohl der Senat nach der Anhörung des Klägers darauf hingewiesen hat, dass eine Beweisaufnahme nicht mehr geboten sei. Unabhängig davon erscheint das Vorbringen auch nicht erheblich, denn es ändert nichts an der widersprüchlichen Darlegung der Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrages durch den Kläger und damit an der Beurteilung, dass klare eindeutige Vereinbarungen über ein Arbeitsverhältnis nicht schlüssig dargelegt worden sind. Über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat der Senat ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter entschieden (BFH-Beschluss vom 28. Februar 1996 II R 61/95, BStBl II 1996, 318). Im Hinblick auf die Darstellung der Entscheidungsgründe hinsichtlich der abgelehnten Wiedereröffnung im Urteil ist von dem Erlass eines gesonderten Beschlusses abgesehen worden (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 1996 II B 124/95, BFH-NV 1996, 688, 689).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.