Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.06.1999, Az.: V 503/96
Abzugsfähigkeit von Gerichtsvollzieherversammlungen, Lehrgängen im Justizschulungszentrum und Kosten für eine Computeranlage als Werbungskosten
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 10.06.1999
- Aktenzeichen
- V 503/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 19489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1999:0610.V503.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 S. 1 EStG
- § 3c EStG
Fundstelle
- DStRE 2000, 229-230 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Einkommensteuer 1992
Amtlicher Leitsatz
Kosten für eine Computeranlage beim Gerichtsvollzieher sind nicht als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn der Gerichtsvollzieher eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhält, die im Haushaltsplan ausgewiesen ist.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 10. Juni 1999,
an der mitgewirkt haben:
Vizepräsidentin ... des Finanzgerichts ...
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtlicher Richter ...
ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden um weitere 398,70 DM erhöht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
Der Kläger erzielte als Gerichtsvollzieher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ferner erhielt er im Streitjahr von seinem Arbeitgeber eine Entschädigung aufgrund der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten in Höhe von 9.921 DM. Die Entschädigungsleistungen an Gerichtsvollzieher sind für das Streitjahr 1992 im Haushaltsplan des Landes Niedersachsen unter dem Einzelplan 11 Kapitel 1109 Titel 45906-0 ausgewiesen.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit Abschreibungen für Abnutzung (AfA) für eine Computeranlage mit Computersystem geltend. Der Kläger hatte die Anlage mit Rechnung vom 10. Februar 1992 für 11.000 DM erworben. Die einkommensteuerlich geltend gemachte AfA bezifferte er auf 2.200,00 DM. Ferner entstanden ihm Kosten für die Softwarepflege in Höhe von 208,39 DM.
Als weitere Werbungskosten zog der Kläger Kosten für die Teilnahme an Gerichtsvollzieherversammlungen und an Lehrgängen im Justizschulungszentrum in Wildeshausen ab.
Daneben erzielte der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks ... Straße in .... Eine Wohnung des Grundstücks ist an die Eltern des Klägers vermietet. Im Streitjahr war der Vater des Klägers 84 Jahre und die Mutter 74 Jahre alt. Für die Gartenpflege des Grundstücks machte der Kläger Werbungskosten in Höhe von 720,00 DM geltend. Das Geld wurde von dem Kläger bar an seine Eltern gezahlt. Ein schriftlicher Mietvertrag mit Übernahme der Gartenpflege bestand nicht.
Der Beklagte erkannte die Werbungskosten nicht an und setzte die Einkommensteuer entsprechend höher fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger meint, die AfA für die Computeranlage und die Kosten für die Softwarepflege seien nicht mit der steuerfreien Aufwandsentschädigung abgegolten, sondern als Werbungskosten abzugsfähig.Der Gesetzgeber habe mit der steuerfreien Entschädigung lediglich die mit der Unterhaltung des Büros im Zusammenhang stehenden Kosten abgelten wollen, nicht aber die Kosten für eine EDV-Anlage, da bei der Berechnung der Aufwandsentschädigung Kosten für EDV-Anlagen wegen der fehlenden technischen Entwicklung nochnicht von Bedeutung gewesen seien. Seine Rechtsansicht werde durch die Entscheidungen der Finanzgerichte Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz sowie des Verordnungsgebers bestätigt, der festgestellt habe, dass die seit 1976 bestehende, bundeseinheitliche Entschädigungsregelung zu modifizieren sei, weil die seitdem eingetretene technische Entwicklung - speziell der Einsatz von Computersystemen - in Gerichtsvollzieherbüros dringend einer Berücksichtigung bei den Personal- und insbesondere Sachkosten bedürfe.
Ferner seien die Kosten für die Gartenpflege abzugsfähig. Sie - die Kläger - hätten zwar mit den Eltern des Klägers keinenschriftlichen Vertrag über die Übernahme der Gartenpflegearbeiten abgeschlossen. Die Arbeiten seien von den Eltern des Klägers jedoch tatsächlich ausgeführt und von ihnen (den Klägern) bar bezahlt worden. Im Einzelnen hätten die Eltern den Rasen gemäht, die Beete gepflegt, Laub und die Straße gefegt und im Winter den Schnee geräumt sowie die Kellerräume saubergehalten.
Die Kläger beantragen,
weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 3.527,00 DM zum Abzug zuzulassen.
Der Beklagte erkennt weitere Werbungskosten in Höhe von 398,70 DM an und beantragt im übrigen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, die Kosten für die Computeranlage seien nicht abzugsfähig, da sie mit der steuerfreien Aufwandsentschädigung für Gerichtsvollzieher abgegolten seien. Die Verpflegungsmehraufwendungen für die Gerichtsvollzieherversammlungen seien nur jeweils für einen Tag sowie die Kosten für die Lehrgänge nur abzüglich dem Kläger erstatteten Auslagen abzugsfähig.
Die Parteien einigten sich in der mündlichen Verhandlung darauf, dass der Beklagte Werbungskosten für die Gerichtsvollzieherversammlungen und die Lehrgänge im Justizschulungszentrum in Höhe von insgesamt 398,70 DM anerkennt und die Kläger insofern keine weiteren Werbungskosten geltend machen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte verwiesen. Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten zu Steuernummer ... vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur begründet, soweit sich die Parteien auf Werbungskosten für die Gerichtsvollzieherversammlungen und die Lehrgänge im Justizschulungszentrum in Höhe von 398,70 DM geeinigt haben. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Die Kosten für die Computeranlage sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können vonden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen abgezogen werden. Zu den Werbungskosten gehört auch der Aufwand in Gestalt der AfA (vgl. Schmidt-Drenseck, EStG, 18. Auflage, § 9 Anm. 2). Da der Kläger die Computeranlage zu dienstlichen Zwecken nutzt, stellen die Kosten für die Computeranlage zwar grundsätzlich Werbungskosten im Sinne dieser Regelung dar. § 3 c EStG verbietet jedoch den Abzug betrieblich oder beruflich veranlasster Aufwendungen, soweit die Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Danach ist der Werbungskostenabzug ausgeschlossen, weil die Kosten für die Computeranlage in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der an den Kläger gezahlten steuerfreien Aufwandsentschädigung stehen.
Die an den Kläger gezahlte Aufwandsentschädigung in Höhe von 9.921,00 DM ist gemäß § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei. Denndie Aufwandsentschädigung wird an den Kläger aufgrund der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 2. Januar 1980 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1980, Seite 1 ff) gezahlt und ist im Haushaltsplan des Landes Niedersachsen im Streitjahr unter dem Einzelplan 11 Kapitel 1104 Titel 45906-0 festgesetzt und ausgewiesen.
Die Ausgaben für die Computeranlage stehen auch in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der steuerfreien Aufwandsentschädigung. Ob ein solcher unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, hängt von der Zweckbestimmung der Einnahme, d. h. von der Frage ab, wofür die Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Die Zweckbestimmung der Aufwandsentschädigung der Gerichtsvollzieher ergibt sich aus dem Landesgesetz, in dem die Zahlung der betreffenden Aufwandsentschädigung vorgesehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 24. Oktober 1991 - VI R 83/89, BStBl II 1992, 140; BFH, Urteil vom 24. Oktober 1991 - 6 R 38/90, BFH/NV 1992, 243).
Nach der auch in Niedersachsen geltenden bundeseinheitlichen Gerichtsvollzieher-Ordnung (vgl. AV vom 13. Februar 1980 -Niedersächsische Rechtspflege 1980, Seite 24) sind Gerichtsvollzieher verpflichtet, auf eigene Kosten ein Geschäftszimmer zu unterhalten und erforderlichenfalls Büro- und Schreibhilfen zu beschäftigen (§§ 46 Nr. 1, 49 Nr. 1 der bundeseinheitlichen Gerichtsvollzieher-Ordnung vom 1. April 1980 - GVO -). Das Geschäftszimmer soll mit einer für die ordentliche und schnelle Geschäftsführung erforderlichen Büroeinrichtung, einer Schreibmaschine, einem Fernsprecher und den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften, sowie einem Kopiergerät ausgestattet sein (§ 46 Nr. 3 GVO). Die Befugnis zu einer entsprechenden Regelung durch die Landesjustizverwaltung folgt aus § 154 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -). Zur Abgeltung ihres Aufwandes dafür erhalten die Gerichtsvollzieher auf besoldungsgesetzlicher Grundlage (§ 49 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -) nach näherer Maßgabe der Landesverordnungen eine pauschale Bürokostenentschädigung, die nach einem von der Finanzministerkonferenz in ihrer Sitzung vom 20. März 1975 beschlossenen Regelungsmodell bemessen wird und aus den eingenommenen Schreibauslagen sowie einem Anteil an den eingenommenen Gerichtsvollziehergebühren besteht (vgl. Kümmel/Pohl, Kommentar zum Landesbesoldungsrecht Niedersachsen, VO zu § 49 Abs. 3 BBesG - Vorbemerkung -). In Niedersachsen richtet sich die Gerichtsvollzieherentschädigung im Streitjahr - wie dargelegt - nach der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (Nds. GVBl. S. 1 ff). § 1 der Verordnung bestimmt, dass den im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollziehern zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung zusteht. Diese umfasst nach § 2 der Verordnung die von ihnen erhobenen Schreibgebühren undeinen Anteil der für die Erledigung des Auftrags vereinnahmten Gebühren. Nach § 5 der Verordnung wird von der Entschädigung nach § 2 ein Anteil von 30 % als Aufwandsentschädigung gezahlt, womit alle Kosten für die Unterhaltung des Büros mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft als abgegolten gelten. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Verordnungsgeber mit der unterschiedlichen Begriffsbestimmung in § 5 der Verordnung, wonach alle Kosten für die "Unterhaltung" des Büros abgegolten sind, keinen die Entschädigung begründenden Unterschied zu § 1 der Verordnung machen wollen, in der von "Einrichtung und Unterhaltung" eines Büros gesprochen wird. Denn § 1 der Verordnung regelt nicht selbständig eine Entschädigung für die "Einrichtung" eines Büros. Diese ergibt sich vielmehr nur aus § 2 der Verordnung. Der Aufwand für die Einrichtung des Büros wird dem Gerichtsvollzieher sukzessive im Wege der Aufwandsentschädigungerstattet. Es geht also nicht um die Frage, ob die "Einrichtung" des Büros von der Aufwandsentschädigung mit erfasst ist, sondern nur darum, ob mit der Aufwandsentschädigung außer den in der GVG beispielhaft genannten Bürogegenständen auch technische Inovationen, wie z.B. die EDV-Technik mit abgedeckt sind.
Der Niedersächsische Verordnungsgeber hat bei der Berechnung der Entschädigung für Gerichtsvollzieher zur Abgeltung ihrer Bürokosten die erforderlichen Büromaschinen mit berücksichtigt. Damit sind auch die Kosten für die Computeranlage mit abgegolten. Dies ergibt sich aus der Begründung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher. Denn die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach einem Berechnungsmodell, das bundeseinheitlich im Jahre 1975 zwischen den Landesjustizverwaltungen der alten Bundesländer und der Finanzministerkonferenz vereinbart wurde. Grundlage der Berechnung der durchschnittlich notwendigen Jahreskosten sind die nach dem Stand Anfang 1975 ermittelten Personalkosten und die jährlichen Sachkosten. Bei der Ermittlung der Sachkosten ist neben Büromiete, Beleuchtung, Heizung, Telefon, Wartung, Reparatur und Instandsetzung des Büros, Abschreibung Büromöbel, sonstige Abschreibungen, Reinigung des Büros, Versicherungen, Bürokleinmaterial und Verzinsung des halben Kapitaleinsatzes auch die Abschreibung für Büromaschinen als Kostenfaktor berücksichtigt. Dies ergibt sich aus der Begründung zur Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 2. Dezember 1975 - der Niedersächsische Minister der Justiz - Az.: 2343-104.1.
Kosten für eine Computeranlage sind in der Begründung zwar nicht ausdrücklich genannt. Mit der Erfassung der Kosten für "Büromaschinen" hat der Verordnungsgeber aber allgemein den Einsatz technischer Geräte zur Ausführung von Büroarbeiten abdecken wollen. Denn das Berechnungsmodell stellt ausschließlich auf die bei typisierender und pauschalierender Betrachtung notwendigendurchschnittlichen Kosten für den Betrieb eines Gerichtsvollzieherbüros ab. Damit wird der einzelne Gerichtsvollzieher bewusst davon freigestellt, durch eine entsprechende Buchführung die tatsächlich entstehenden Kosten nachzuweisen.
Aus der typisierenden und pauschalierenden Betrachtung folgt, dass auch technische Inovationen von "Büromaschinen", wie es die EDV-Technik darstellt, mit erfasst sein sollten. Denn andernfalls hätte der Verordnungsgeber wegen der Interdependenzen von technischen Neuerungen und Einsparungen anderer Büromaschinen bzw. Personalkosten die der Aufwandsentschädigung zugrunde liegende Kostenstruktur jedes Mal neu berechnen müssen, was gerade verhindert werden sollte.
Aus den Änderungen durch den Verordnungsgeber lässt sich rechtlich nichts anderes herleiten. Durch die 13. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 26. Januar 1993 hat er § 5 der Verordnungdahingehend ergänzt, dass die Aufwandsentschädigung nicht nur für die Unterhaltung, sondern auch für die Einrichtung des Büros gezahlt wird. Nach dem Schreiben des Niedersächsischen Justizministeriums vom 17. Dezember 1992 (Az.: 2343-104.22) erfolgte damit aber nicht eine Änderung der Verordnung in der Sache, sondern lediglich die Klarstellung, dass nicht nur die Kosten für die Unterhaltung des Gerichtsvollzieherbüros, sondern auch die für die Einrichtung als Aufwandsentschädigung abgegolten sein sollten. Gleiches folgt aus den Erläuterungen zur Anpassung der Verordnung zum 1. Januar 1998. Danach war die Notwendigkeit zur Anpassung der Aufwandsentschädigung dadurch bedingt, dass die zwischenzeitlich "eingetretene technische Entwicklung, speziell der Einsatz von Computersystemen in Gerichtsvollzieherbüros, dringend einer Berücksichtigung bei den Personal- und insbesondere bei den Sachkosten" bedurfte. Damit hat der Verordnungsgeber ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass in der Aufwandsentschädigung durch die Berücksichtigung der Kosten für die Büroausstattung dem Grunde nach auch die Kosten für eine EDV-Anlage enthalten waren, diese jedoch der Höhe nach angepasst werden musste.
Die Kosten für die Gartenpflege in Höhe von 720,00 DM sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Da der Kläger die Zahlungen an seine Eltern geleistet hat, finden für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit die Grundsätze der Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen Anwendung. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung zwischen nahen Angehörigen ist, dass der Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen ist und darüber hinaus (sogenannter Fremdvergleich) sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. BFH, Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196 unter 1.).
Voraussetzung für die Anerkennung ist danach zumindest, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie die genaue Bestimmungder Übernahme der Arbeiten durch die Eltern des Klägers und die Höhe des dafür entrichteten Entgelts, klar und eindeutig vereinbart sind und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BStBl II1998, 106). Unabhängig davon muss ferner feststehen, dass der Vertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen wurde (§ 41 Abs. 2 Abgabenordnung - AO -). Schließlich muss auch eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung (§ 42 AO) ausgeschlossen sein (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BStBl II 1998, 349 [350]).
Die Kläger haben eingeräumt, dass ein schriftlicher Vertrag über die Ausführung der Gartenarbeiten nicht abgeschlossen wurde. Danach ist eine wesentliche Hauptleistung, nämlich die von den Eltern genau zu erbringenden Arbeiten, nicht hinreichend bestimmt. Die Kläger haben zwar dargelegt, welche Arbeiten die Eltern tatsächlich ausgeführt haben. Daraus ergibt sich jedochnicht, was zwischen den Parteien tatsächlich vereinbart war. Da die Kläger trotz eines Hinweises des Gerichts darauf verzichteten, die Eltern als Zeugen zu benennen, war dem Gericht eine Überprüfung, ob die Gestaltung wie auch die Durchführung des etwa Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, nicht möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Der Beklagte hat die Steuer gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO entsprechend dem Urteilstenor zu berechnen und den Klägern einen entsprechenden Bescheid zu erteilen.