Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 19.12.2008, Az.: 1 S 57/08

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
19.12.2008
Aktenzeichen
1 S 57/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 43779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHILDE:2008:1219.1S57.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hildesheim - AZ: 47 C 185/08

Gründe

1

I.

Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das am 25.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hildesheim gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

2

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 633 Abs. 1 BGB oder nach §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 611 BGB und auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 BGB.

3

1.

Ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch besteht schon deshalb nicht, weil sich nicht mehr feststellen lässt, ob die von dem Beklagten im März bzw. April 2006 durchgeführte Refraktionsbestimmung fehlerhaft war. Ohnehin gibt es einen objektiv richtigen Wert bei der Refraktionsbestimmung nicht. Die Brechkraft des Auges unterliegt auch ohne das Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände Schwankungen von bis zu 1,00 Dioptrien (dpt), die auf Veränderungen des körperlichen Allgemeinzustands zurückzuführen sind. Dass die von dem Beklagten bestimmten Werte aufgrund methodischer Fehler außerhalb dieses Schwankungsbereichs liegen, lässt sich auch mit den Ergebnissen der augenärztlichen Untersuchungen vom 05.05.2008 bzw. 06.05.2008 nicht beweisen. Zum Zeitpunkt dieser Untersuchungen waren seit der Refraktionsbestimmung durch den Beklagten über zwei Jahre vergangen, so dass wegen der Möglichkeit zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen der Sehkraft aus diesen Ergebnissen keine Rückschlüsse auf die Fehlerhaftigkeit der von dem Beklagten durchgeführten Augenuntersuchung gezogen werden können. Die von den Klägern angebotene Einholung eines Gutachtens ist danach zur Beweisführung ebenfalls ungeeignet, da ein Sachverständiger auch nur die derzeitige Refraktion bestimmen könnte, die hinreichende Rückschlüsse auf die Sehschärfe der Augen vor nunmehr knapp 3 Jahren nicht zulassen.

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2.

Auch wenn es danach auf die weiteren Fragen der Verjährung und der Schadens-minderungspflicht nicht mehr ankommt, greifen auch insoweit die Einwendungen der Kläger gegen die Begründung des angefochtenen Urteils nicht durch.

5

a)

Selbst wenn der Refraktionsbestimmung ein eigenständiger Vertrag zugrunde läge, dürfte dieser werkvertraglicher Art sein, so dass etwaige Mängelansprüche schon nach 2 Jahren verjähren (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Es handelt sich nämlich nicht um einen typischen Behandlungsvertrag, der nur Leistung von Diensten zum Gegenstand hat; vielmehr wird die Bestimmung der passenden Brillengläser und damit die Herbeiführung eines Erfolges geschuldet. Derartige erfolgsbezogene medizinische Einzelleistungen stellen regelmäßig einen Werkvertrag dar (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., Einf. § 631 Rn. 18 m.w.N.u.a. für die Anfertigung einer Röntgenaufnahme oder die Durchführung eines Labortests). Das Amtsgericht ist danach zutreffend davon ausgegangen, dass etwaige Mängelansprüche aus dem Werkvertrag bereits verjährt sind.

6

b)

Sofern die Kläger innerhalb der bei neuen Brillen erforderlichen Eingewöhnungszeit Kopf- und Augenschmerzen hatten, rechtfertigen diese einen Schmerzensgeldanspruch (§ 823 Abs. 1 i.V.m. 253 Abs. 2 BGB) nicht. Der Anspruch auf Schmerzensgeld entfällt - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - bei unbedeutenden Eingriffen, wenn das Wohlbefinden des Verletzten nur kurzfristig und unerheblich beeinträchtigt ist (Palandt/Herinrichs, a.a.O. § 253 Rn. 16). So verhält es sich hier, da die Kläger die Brillen beim Auftreten erster leichter Schmerzen hätten absetzen können und bei wiederholtem Auftreten der Schmerzen unverzüglich - und nicht erst nach über zwei Jahren - den Beklagten zur Nachuntersuchung hätten aufsuchen müssen. Wenn sie die Brillen gleichwohl über einen Zeitraum von zwei Jahren immer wieder genutzt haben, so haben sie dadurch so erheblich gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, dass sie mit Schmerzensgeldansprüchen schon deshalb ausgeschlossen sind.

7

II.

Den Klägern wird Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben.