Landgericht Hildesheim
Urt. v. 15.10.2008, Az.: 2 O 129/08
Ackerbau; Anbauflächenüberlassung; Ausgleichszahlung; betriebsindividuelle Prämie; betriebsindividueller Betrag; Betriebsinhaber; BIP; Direktzahlung; EG; Ersatzanspruch; EU; europäische Agrarmarktordnung; Europäische Union; europäische Zuckermarktordnung; flächenloser Pachtvertrag; Garantiezahlung; gemeinsame Agrarpolitik; Herausgabeanspruch; Landpachtvertrag; landwirtschaftlicher Betrieb; Landwirtschaftsbetrieb; Pächter; Rückerstattungsanspruch; Rückzahlungsanspruch; Störung der Geschäftsgrundlage; Stützungsregelung; top up; top-up; Verpächter; Vertragsanpassung; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Zuckerrübenlieferant; Zuckerrübenlieferrechtepachtvertrag; Zuckerrübenlieferrechteverpachtung; Zuckerrübenquotenpachtvertrag; Zuckerrübenquotenverpachtung
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 15.10.2008
- Aktenzeichen
- 2 O 129/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 55058
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 313 BGB
- § 546 BGB
- § 581 Abs 2 BGB
- EGV 1782/2003
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand:
Beide Parteien sind Landwirte. Der Kläger verpachtete dem Beklagten mit schriftlichem „Vertrag zur befristeten Verpachtung von Zuckerrübenlieferrechten“ die Nutzung der dem Kläger im Verhältnis zur XXX als Zuckerherstellerin zustehenden Zuckerrübenlieferquoten ab dem Anbaujahr 2003 zur eigenen Nutzung. Der Vertrag wurde für die Dauer von 4 Jahren mit einer Verlängerungsoption geschlossen. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien im Übrigen wird auf die Anlage K 2 der Klagschrift (Bl. 10 d.A.) verwiesen. Hintergrund des geschlossenen Pachtvertrages war der Umstand, dass der Kläger vorübergehend aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage war, selber Rübenanbau zu betreiben.
Im Jahr 2006 kam es zu einer nachhaltigen Änderung der in der Europäischen Union geltenden Zuckermarktordnung. Infolge dessen reduzierten sich die bis dahin den Landwirten, welche auf der Grundlage von Lieferquoten Zuckerrüben lieferten, garantierten Zahlungen erheblich. Als Kompensation für die dadurch eintretende Einbuße wurden sogenannte betriebsindividuelle Prämien (BIP) eingeführt, welche den Landwirten zustehen sollten, die jedenfalls bis zum 30.06.2006 die Rübenquoten belieferten. Die Höhe der BIP war dabei abhängig von der Größe der jeweiligen Quote.
Der Beklagte kündigte den Pachtvertrag durch anwaltliches Schreiben vom 28.06.2007 (Anlage K 4, Bl. 12 d. A.). Der Vertrag endete infolge dieser Kündigung zum 31.12.2007. Der Kläger erhielt daraufhin seine Lieferquoten von dem Beklagten zurück. Die dem Beklagten zugeteilten Zahlungsansprüche aus den BIP behielt dieser jedoch für sich. Die Leistungen aus den zugewiesenen BIP belaufen sich für die Zeit von 2008 bis einschließlich 2012 auf 16.185,00 € (abgezinst 14.525,00 €).
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Beklagte ihm Wertersatz im Hinblick auf die bloß entwertet zurückgegebenen Rübenlieferrechte schulde. Auf der Grundlage der zurückgegebenen Lieferrechte sei ein lukrativer Rübenanbau nicht mehr möglich. Bei Abschluss des Pachtvertrages sei es den Parteien darum gegangen, ein „Instrumentarium zum wirtschaftlichen Anbau von Zuckerrüben“ zur Verfügung zu stellen. Ein solches Instrumentarium habe der Beklagte jedoch nach Pachtende nicht an den Kläger herausgegeben. Sofern die Parteien bei Abschluss des Vertrages die in 2006 erfolgten Änderungen der Zuckermarktordnung gekannt hätten, wäre der Vertrag in der vorliegenden Form nicht abgeschlossen worden. Vielmehr hätten sie eine dahingehende Vereinbarung getroffen, dass neben der Herausgabe der bloßen Lieferrechte auch eine Kompensation für die Reduzierung des garantierten Absatzpreises zu erfolgen hätte.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.425,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Zahlungsansprüche aus den BIP allein dem Landwirt zustünden, der zu dem Zeitpunkt des Stichtages am 30.06.2006 die Rübenquoten belieferte, mithin ihm. Die ihm zufließenden Zahlungen aus den BIP hätten nichts mit dem diesen (ehemals) zugrundeliegenden Zuckerrübenlieferrechten zu tun.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten des Landgerichts XXX zu Aktenzeichen XXX lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Zahlungs- oder Herausgabeanspruch im Hinblick auf die als Ausgleichszahlungen für Zuckerrübenlieferrechte an den Beklagten fließenden Beträge zu.
1. Eine Verpflichtung des früheren Pächters von Zuckerrübenlieferquoten zum Ersatz bzw. Ausgleich im Hinblick auf die ihm in Gestalt von BIP auch nach Beendigung des Pachtvertrages zufließenden Ausgleichszahlungen normiert weder das Gemeinschaftsrecht noch die nationalen Ausführungsvorschriften hierzu. Der durch den Kläger erhobene Anspruch kann nicht auf die Verordnungen des Rates vom 29.09.2003 über die gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (VO[EG] 1782/2003 - ABl. L 270) und der Kommission vom 21.04.2004 mit den Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (VO[EG] 1795/2004 - ABl. L 141) und auch nicht auf das zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erlassene Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 21.07.2007 sowie die zu diesem ergangene Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 03.12.2004 gestützt werden. In sämtlichen dieser Normen ist keine Vorschrift enthalten, nach der die Zahlungsansprüche mit der Beendigung eines Rechts zur (preisgebundenen) Zuckerrübenlieferung auf den Verpächter oder den neuen Betriebsinhaber zu übertragen sind.
Das neue Betriebsprämienrecht enthält für die Zahlungsansprüche auch keine Übergangsvorschrift für die zum Zeitpunkt der Umsetzung der GAP-Reform bestehenden Pachtverhältnisse, wie etwa § 12 Abs. 2 der Milchabgabenverordnung vom 09.08.2004 für die Altverträge, nach der die Anlieferungs-Referenzmengen auch nach der zum 01.04.2000 aufgehobenen Flächenbindung im Wesentlichen weiterhin auf die Verpächter übergehen.
2. Auch ergibt sich der durch den Kläger erhobene Zahlungsanspruch nicht aus § 596 BGB. § 596 BGB gilt ausschließlich nur für Landpachtverträge. Die Parteien vereinbarten indes vorliegend gerade nicht die Verpachtung von Land, sondern vielmehr von Rechten, was nach § 581 BGB ohne weiteres möglich ist.
3. Ebenso wenig kann sich ein Zahlungsanspruch vorliegend aus §§ 581 Abs. 1, 546 BGB ergeben. Gemäß § 546 BGB, der für das Pachtrecht durch § 581 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung findet, ist am Ende der Pachtzeit lediglich die Herausgabe der Pachtsache geschuldet. Seine Zuckerrübenlieferrechte erhielt der Kläger von dem Beklagten mit Ende des Pachtvertrages zurück. Die Pflicht zur Rückgabe der Pachtsache, also der Zuckerrübenlieferrechte, erstreckt sich gerade nicht auf den dem Beklagten zugewiesenen Zahnungsanspruch nach der Verordnung des Rates (EG) 1782/2003:
a) Anders noch als die von dem Verpächter bei der Erzeugung von Milch oder Zuckerrüben genutzten Referenzmengen und die daran anknüpfenden Beihilfevorschriften ist der durch die Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes eingeführte Zahlungs-anspruch, der die Zuckermengen bei der Errechnung der betriebsindividuellen Prämie des Betriebsinhaber berücksichtigt, nicht Reflex einer ordnungsgemäßen Behandlung der Pachtsache. Der nunmehr als Zahlungsanspruch ausgestaltete Ausgleich der Betriebsinhaber für ihren Rübenanbau unterscheidet sich sowohl in den rechtlichen Grundlagen als auch in den von ihm verfolgten Zweck von den die Produktion betreffenden Anlieferungs-Referenzmengen für Milch. Die Milchreferenzmenge war nach der Bestimmung in Art. 7 Abs. 1 der Verordnungen ([EWG] Nr. 857/84; [EWG] 3590/92) bis zur Aufhebung der Flächenbindung unmittelbar mit dem verpachteten Betrieb oder Betriebsteil verbunden und ging daher schon aufgrund der die Bewirtschaftung regelnden Vorschriften mit der Beendigung des Pachtverhältnisses kraft Gesetzes wieder auf den Verpächter über (BGH RdL 2007, 126; BGHZ 114, 277). Diese Grundsätze sind für die Altverträge auch nach der Aufhebung der Flächenbindung zum 01.04.2000 beibehalten worden.
Für die Rübenlieferrechte gab es bisher zwar keine vergleichbaren Bestimmungen in den die Zuckermarktordnung bestimmenden Verordnungen, nach denen die Kontingente den Zuckerrüben verarbeitenden Unternehmen zugeordnet wurden, die wiederum mit den Produzenten Lieferrechte vereinbarten. Die aus den Kontingenten der Unternehmer abgeleiteten Lieferrechte der Erzeuger beruhten aber auf Marktlenkungsinstrumenten. Erwirtschaftung und Ausnutzung der Lieferrechte waren Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenanbau. Dies hat sich indes durch die Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes grundlegend geändert. Nunmehr wird der Rübenanbau bzw. die Zuckerproduktion in Form eines betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages bei der Bestimmung des Referenzbetrages der einheitlichen Betriebsprämie berücksichtigt - und fließt damit in den einheitlichen Zahlungsanspruch des Betriebsinhabers ein (§§ 5, 5 a Betriebsprämiendurchführungsgesetz). Diesen Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird gemäß 5 Betriebsprämiendurchführungsgesetz aus einem betriebsindividuellen und einem flächenbezogenen Betrag festgesetzt, wobei der betriebsindividuelle Zuckerrübenbetrag nur einen - untrennbaren - Teil ausmacht (vgl. BGH RdL 2007, 125).
b) Auch ist der Zahlungsanspruch nach Art. 43 ff. der VO (EG) 1782/2003 nach seinem Zweck und seiner Ausgestaltung gerade nicht Bestandteil der von dem Pächter geschuldeten ordnungsgemäßen Behandlung der Pachtsache. Er ist vielmehr davon unabhängig.
Die als Betriebsprämie gewährte Beihilfe ist nach ihrem Zweck eine „Gegenleistung“ für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des Betriebsinhabers. Sie wird nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 gerade dafür gewährt, dass der Betriebsinhaber im öffentlichen Interesse Grundanforderungen für eine Erzeugung einhält oder die Flächen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, nach Art. 5 der Verordnung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhält. Der nach den Verhältnissen an einem bestimmten Stichtag dem Pächter als Betriebsinhaber zugewiesene Zahlungsanspruch trägt damit zwar ebenso wie die früheren produktionsabhängigen Beihilfen als eine mit öffentlichen Mitteln finanzierte Leistung zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes bei. Die mit dem Systemwechsel der Förderung durch die GAP-Reform gewollte Entkopplung der Beihilfe von der (vertraglich geschuldeten) Lieferung von Zuckerrüben und die Bestimmung der Voraussetzungen der Förderung nach der Einhaltung bestimmter, nicht von der Produktion abhängiger, im öffentlichen Interesse liegende Anforderungen durch den Betriebsinhaber entzieht dem Zahlungsanspruch indessen dem Anwendungsbereich der §§ 581, 546 BGB (BGH a.a.O.).
c) §§ 581, 546 BGB sind auch nicht deshalb auf den Zahlungsanspruch anzuwenden, weil die Bemessung des Anspruchs bei seiner Zuweisung mengenbezogen erfolgte. Zwar haben die gepachteten Lieferrechte zu einer Erhöhung des dem Beklagten als Betriebsinhaber mit dem Zahlungsanspruch zugewiesenen Vermögenswertes geführt. Jedoch ist deshalb der dem Beklagten zugeordnete Zahlungsanspruch keine an die verpachteten Rechte gebundene Beihilfe, die er bei der Beendigung des Pachtverhältnisses mit den Lieferrechten an den Kläger herauszugeben hat. Entscheidend ist insoweit, dass die zugeteilten Zahlungsansprüche nach ihrer Ausgestaltung durch das Gemeinschaftsrecht dem Betriebsinhaber zugewiesene, nicht an die Verfügbarkeit konkreter Lieferrechte bezogene Rechte für den Bezug einer Beihilfe sind. Die Zahlungsansprüche sind gemäß ihrem verfolgten Zweck und ihrer Ausgestaltung in der Verordnung selbst von der Verfügbarkeit der gepachteten Lieferrechte entkoppelte Ansprüche auf eine Beihilfe zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Betriebsinhabers (vgl. BGH, a.a.O.). Insbesondere stehen (nunmehr auch) die Grundsätze für die Berechnung des einheitlichen Zahlungsanspruchs einer Einbeziehung des Anspruchs in den pachtrechtlichen Herausgabeanspruch entgegen, denn damit wären auch die nicht auf die Pachtsache bezogenen Ansprüche des Pächters auf die Beihilfe anteilig auf den Verpächter zu übertragen. Die Bemessung des Zahlungsanspruches ist von den Eigentumsverhältnissen im Bezugszeitraum unabhängig, sie kann daher sinnvoll nur dem jeweiligen Betriebsinhaber zugeordnet werden. Das ist eine unmittelbare Folge der auf den Betrieb des Landwirts bezogenen Berechnungsgrundlage für einen einheitlichen Betriebsprämienanspruch. Der Zahlungsanspruch setzt sich aus einem flächenbezogenen und einem betriebsindividuellen Anteil zusammen. In die Berechnung des betriebsindividuellen Referenzbetrages sind flächenbezogene und nicht flächenbezogene Beträge einbezogen. Hätte der Pächter die Zahlungsansprüche insgesamt an den Verpächter herauszugeben, fielen diesem auf Dauer Ansprüche auf Beihilfen zu, die nicht aus der Nutzung der bzw. Verfügbarkeit über die Pachtsache, sondern aus der Bewirtschaftung des Eigentums des Pächters entstanden sind (BGH, a.a.O.).
Entgegen der Darstellung des Klägers ist es im Ergebnis auch gerade nicht so, dass der Beklagte für die bloßen, bereits an den Kläger „entwertet“ zurückgegebenen Lieferrechte bis zum Jahr 2012 Zahlungen von 16.185,00 € erhält, d.h. ohne Zusammenhang mit der Nutzung von Flächen oder Lieferung von Rüben für ein bloßes „ Nichtstun“. Die Aktivierung des einzelnen Zahlungsanspruches und damit der Erhalt der Betriebsprämie ist jedenfalls an den Besitz von Flächen des Beklagten als Betriebsinhaber gebunden (vgl. OLG Celle RdL 2006, 221).
d) Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch eine Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrages nach §§ 133, 157, 242 BGB gerade nicht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte eine Kompensation für einen Wertverlust des Lieferrechts an den Kläger schuldet. Schon nach dem Wortlaut des Vertrages vereinbarten die Parteien lediglich die Verpachtung einer Zuckerrübenlieferquote. Zwar enthält der schriftliche Vertrag einen Passus, wonach der Quotennehmer im Falle einer Kürzung, Aussetzung oder Deklassierung des Zuckerrübenlieferrechtes infolge gesetzlicher Änderungen berechtigt sein sollte, den Pachtpreis entsprechend des verminderten Lieferrechtes zu kürzen. Dieser ausdrücklichen Abrede der Parteien ist jedoch gerade nicht zu entnehmen, dass der Quotennehmer verpflichtet sein sollte, eine etwaige Kompensation für ein im Wert vermindertes Lieferrecht bei Pachtende an den Kläger herauszugeben. Für eine derartige Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien findet sich weder in dem Wortlaut des schriftlichen Vertrages noch im Übrigen ein Anhalt. Demgemäß machten die Parteien entgegen dem substanzlosen Vorbringen des Klägers gerade nicht ein „Instrumentarium zum wirtschaftlichen Anbau von Rüben“ zum Gegenstand des Pachtvertrages, sondern lediglich eine einfache Rübenquote.
e) Auch eine ergänzende Auslegung des Pachtvertrages führt vorliegend nicht zu einer Ausgleichspflicht des Beklagten. Eine ergänzende Auslegung kann das Gericht nicht bereits dann vornehmen, wenn ein Vertrag einen Punkt, der sich im Streitfall als erheblich erweist, nicht regelt. Erforderlich ist vielmehr eine planwidrige Lücke des Vereinbarten (BGHZ 77, 301; BGH NJW-RR 2004, 554).
Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist (BGH NJW 1985, 2581 [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 64/84]; BGH, NJW-RR 2005, 205). Von einer Lücke kann auch nur gesprochen werden, wenn ein Punkt ungeregelt geblieben ist, den die Parteien im Rahmen des von ihnen wirklich Gewollten als regelungsbedürftig angesehen haben. Im Gegensatz zu den Grundsätzen über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage, die eine Anpassung des Gewollten an die Wirklichkeit oder dessen Liquidation bei Scheitern der Anpassung dienen, geht es bei der ergänzenden Vertragsauslegung darum, den in dem Vereinbarten zutage tretenden Planvorstellungen zum Durchbruch zu verhelfen. Ihr Ansatzpunkt besteht daher in der Ermittlung dessen, was die Parteien zur Schließung der Lücke selbst unternommen hätten (hypothetischer rechtsgeschäftlicher Wille, vgl. BGH, NJW-RR 2005, 205 [BGH 02.07.2004 - V ZR 209/03]). Schon das Vorhandensein einer planwidrigen Lücke in dem Pachtvertrag der Parteien ist vorliegend nicht feststellbar. Die Parteien vereinbarten die Verpachtung einer einfachen Rübenquote. Diese Rübenquote ist dem Beklagten zur Nutzung überlassen worden und nach Pachtende an den Kläger zurückgelangt - so wie es der getroffenen Vereinbarung der Parteien entsprach. Da entgegen der Darstellung des Beklagten gerade kein „Instrumentarium zum wirtschaftlichen Anbau von Rüben“ zum Gegenstand des Pachtvertrages gemacht wurde, sind nur Regelungen für den Fall von Änderungen der Werthaltigkeit der tatsächlich verpachteten Rübenquote in Bezug auf eine etwaige Anpassung des Pachtzinses während der Pachtdauer getroffen worden. Eine planwidrige Lücke ist angesichts der vereinbarten wechselseitigen Pflichten gerade nicht gegeben.
4. Letztlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auch nicht aus einer Anpassung des Vertrages gemäß § 313 BGB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage. Rechte wegen Störung/Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen nur, wenn der von der Störung betroffenen Partei die unveränderte Vertragserfüllung nicht mehr zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit setzt in der Regel voraus, dass das Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnisses führen würde (BGHZ 84, 9; BGHZ 128, 238; BGHZ 133, 321). Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände. Bei beiderseitig bereits vollständig erfüllten Verträgen kommt eine Anwendung des § 313 BGB in der Regel nicht in Betracht (BGH NJW 2001, 1204). Da die Zumutbarkeit entscheidet, kann aber auch bei abgewickelten Verträgen ausnahmsweise eine Anpassung in Frage kommen, etwa wenn das Festhalten am bisherigen Vertragsinhalt trotz der beiderseitigen Erfüllung nicht zumutbar ist (BGHZ 74, 373; BGHZ 131, 209). Jedenfalls eine derartige Unzumutbarkeit ist für den Kläger vorliegend nicht gegeben. Nach der oben dargestellten Intention des Gemeinschaftsrechts und der darauf basierenden nationalen Ausführungsvorschriften sollten Direktzahlungen an Landwirte schrittweise reduziert werden, um einen besseren Wettbewerb auch gerade mit den außerhalb der Europäischen Union liegenden Landwirtschaften zu erreichen. Die Betriebsprämienregelungen dienten dazu, den einzelnen produzierenden Betriebe eine Kompensation für den zu erwartenden Einkommensverlust zukommen zu lassen. Diese Ausgleichszahlungen sollten aber gerade nicht mehr - wie zuvor die Direktzahlungen - an die Rübenquote gekoppelt sein. Vielmehr wurden sie von der landwirtschaftlichen Produktion entkoppelt. Das Ziel dieser Entkoppelung sollte eine stärker am Markt orientierte nachhaltigere Landwirtschaft sein. Indem das Gemeinschaftsrecht und die darauf basierenden nationalen Ausführungsbestimmungen diese Zielsetzungen umsetzten und damit eine Entkopplung von Betriebsprämienzahlungen und landwirtschaftlicher Produktionen herbeiführten, sollten die zugeteilten Betriebsprämien dauerhaft bei dem zum Stichtag produzierenden Landwirt verbleiben. Eine durch den Kläger erstrebte, über § 313 BGB herbeizuführende Vertragsanpassung würde dem durch den Gesetzgeber normierten System widersprechen; die nach Beendigung des Pachtverhältnisses gegebene Zuordnung der BIP entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Eine Unzumutbarkeit ist nach alledem nicht feststellbar.
Letztlich bleibt insoweit auch der Umstand zu berücksichtigen, dass Risiko einer Herabsetzung der für Zuckerrüben garantierten Preise ausschließlich in die Sphäre des Klägers als Verpächter fällt und nicht von dem Beklagten auszugleichen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 BGB.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.