Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 12.02.2008, Az.: 7 T 58/07

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
12.02.2008
Aktenzeichen
7 T 58/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 55036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Gifhorn - 11.04.2007 - AZ: 36 IK 51/05
nachfolgend
BGH - 10.02.2011 - AZ: IX ZB 50/08

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 03.05.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn - Insolvenzgericht - vom 11.04.2007 wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 26.01.2005 stundete das Insolvenzgericht am 17.02.2005 die Kosten des Insolvenzverfahrens, eröffnete das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, bestellte den Treuhänder und ordnete das schriftliche Verfahren an.

Nach dem Bericht des Treuhänders vom 09.04.2005 bestätigte die Schuldnerin die Angaben zu ihrer Person und zu ihren Vermögensverhältnissen. Am 21.04.2005 folgte die Prüfung angemeldeter Forderungen. Der Treuhänder erstellte nach zahlreichen Zwischenberichten am 09.08.2006 den Schlussbericht, in dem er keine Gründe sah, die Restschuldbefreiung zu versagen. Es erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen am 12.09.2006 und die Zustimmung für die Schlussverteilung sowie die Anordnung des Schlusstermins. Nunmehr erhielten die Gläubiger Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag auf Restschuldbefreiung binnen 2 Wochen.

Bei dem Insolvenzgericht ging am 06.10.2006 der Versagungsantrag des o.a. Gläubigers vom 04.10.2006 ein, weil die Schuldnerin die angemeldete Darlehensforderung, die schon Ende 2003 gegenüber der Schuldnerin anwaltlich geltend gemacht worden sei, nicht in dem Vermögensverzeichnis aufgeführt habe. Die Schuldnerin habe als Diplomfinanzwirtin allein einen Überblick über die damaligen Vermögensverhältnisse gehabt. Bis zur Trennung der Eheleute habe die Schuldnerin auch eine gesamtschuldnerische Haftung nicht in Abrede genommen. Mit dem Darlehen seinen Verbindlichkeiten des gemeinsam geführten landwirtschaftlichen Betriebes wie auch private Schulden (Zahnarztleistungen) beglichen worden. Das Darlehen sei auch auf das gemeinsame Betriebskonto der Eheleute überwiesen worden.

Der Treuhänder teilte dazu mit, er habe die Schuldnerin mündlich und schriftlich (Formular vom 11.05.2004) über ihre Verpflichtung zu vollständigen Angaben belehrt. Erst Mitte Dezember 2005 habe er von der Existenz des Gläubigers Kenntnis erhalten.

Die Schuldnerin nahm dahin Stellung, allein ihr Ehemann habe das Darlehen aufgenommen, über das schriftliche Unterlagen nicht existieren. Diese Auffassung habe sie schon im Jahre 2003 vertreten. Erst als sie selbst im Dezember 2005 anwaltlich in Anspruch genommen worden sei, habe sie den Treuhänder unterrichtet. Ein Rechtsirrtum könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Daran ändere auch ihre Ausbildung zur Diplom Finanzwirtin nichts. Weiter käme die Aufnahme auch unberechtigter Gläubiger in das Vermögensverzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO einem Zwang zu einem Anerkenntnis gleich. Im Übrigen fehle es an einem Motiv für das angebliche Verschleiern der Forderung. Die Gläubiger seien nicht benachteiligt worden.

Der Schlusstermin fand am 31.10.2006 statt.

In seinem Beschluss vom 11.04.2007 hat das Insolvenzgericht die beantragte Restschuldbefreiung versagt, weil die Schuldnerin ihre Obliegenheiten nach § 290 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 InsO verletzt habe. Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 19.04.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 04.05.2007 bei dem Insolvenzgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 03.05.2007, der das Insolvenzgericht in seinem Beschluss vom 25.06.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

1. Der Schuldnerin steht nach §§ 4, 6, 289 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung zu.

Diese ist auch nach §§ 567, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.

2. Der Gläubiger hat den Versagungsantrag nach § 290 Abs. 1 InsO rechtzeitig gestellt, nämlich innerhalb der eingeräumten Frist vor dem Schlusstermin im schriftlichen Verfahren (LG Mönchengladbach JurBüro 2004, 559; Kothe/Ahrens/Grote, Restschuldbefreiung, 2. Aufl., Rz. 58 § 290). Die Verfügung des Insolvenzgerichts vom 12.09.2006 ist am 22.09.2006 bei der Post zur Zustellung aufgegeben worden. Der Versagungsantrag ist am 04.10.2006 eingegangen. Bei einer Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 Abs. 2 InsO kann auch über den Antrag auf Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren entschieden werden (BGH NJW 2003, 2167, 2169).

3. Nach § 290 Abs. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn einer der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgründe vorliegt und die Versagung von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird (BGH NJW 2003, 2167, 2168). Der Gläubiger hatte seine Forderung angemeldet (§§ 38, 174 InsO; vgl. Münchener Kommentar-Stephan, a.a.O., Rz. 14 § 290; Kübler/Prütting-Wenzel, InsO, Rz. 3 § 290). Er ist Insolvenzgläubiger.

4. Das Versagungsverfahren ist ein weitgehend echtes Streitverfahren zwischen dem Antragsteller und dem Schuldner, das zur Zulässigkeit des Antrages nicht der Amtsermittlungspflicht nach § 5 Abs. 1 InsO unterliegt (BGH MDR 2004, 172, 173 [BGH 11.09.2003 - IX ZB 37/03]; OLG Celle Nds. Rpfl. 2001, 410, 411; Kothe/Ahrens/Grote, a.a.O., Rz, 7 § 289; dies., a.a.O., Rz. 57 a § 290 m.w.N.). Das Insolvenzgericht ist auf die Entscheidung über den in dem Versagungsantrag behaupteten und glaubhaft gemachten Streitgegenstand beschränkt, hier also auf den behaupteten Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 InsO, weil die Schuldnerin die Forderung des Gläubigers in dem Gläubigerverzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO und gegenüber dem Treuhänder verschwiegen habe.

Der Insolvenzgläubiger muss den Sachverhalt nicht nur plausibel darstellen, sondern Tatsachen vortragen, die einen Versagungsgrund rechtfertigen können.

5. Ohne zulässigen Antrag darf dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht versagt werden. Der Gläubigerantrag ist aber nur zulässig, wenn der Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs.2 InsO, § 294 ZPO). Als Mittel der Glaubhaftmachung kann sich der Antragsteller aller Beweismittel bedienen. Es ist aber ausschließlich seine Sache, bis zum Schlusstermin im schriftlichen Verfahren die zur Glaubhaftmachung notwendigen Beweismittel beizubringen, damit für seine Behauptungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahin besteht, dass sie zutreffen. Die Glaubhaftmachung verlangt einen Beweis, den das Insolvenzgericht sofort erheben kann. Der Gläubiger hatte daher die Beweismittel zum Gericht zu bringen. Urkunden sind deshalb vorzulegen, wobei auch eine einfache Abschrift zuzulassen ist. Durch § 290 Abs. 2 InsO soll verhindert werden, dass das Insolvenzgericht auf bloße Vermutungen hin aufwändige Ermittlungen führen muss. Erst wenn die Voraussetzungen des Versagungstatbestandes wahrscheinlich gegeben sind, soll das Amtsgericht in die sachliche Prüfung des Antrages eintreten. Unklarheiten hat das Insolvenzgericht durch Fragen und Hinweise nach § 4 InsO, § 139 ZPO möglichst zu beseitigen (BGH, a.a.O., S. 173).

Die beanstandete Erklärung der Schuldnerin vom 26.01.2005 befindet sich als Anlage zum Eröffnungsantrag in den vorliegenden Akten.

6. Auf dieser Grundlage war der Vortrag des Gläubigers zu dem behaupteten Versagungsgrund zu prüfen.

a) Das Insolvenzgericht hat die objektiven Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu Recht bejaht. Der Gläubiger und seine Forderung sind in der Erklärung der Schuldnerin vom 26.01.2005 nicht enthalten. Diese ist damit unvollständig und unrichtig.

aa) Nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO hat der Schuldner gegen ihn gerichtete Forderungen anzugeben. Der anwaltlich vertretene Gläubiger hat einen Darlehensrückzahlungsanspruch bereits am 03.12.2003 gegenüber der Schuldnerin aus gesamtschuldnerischer Haftung mit ihrem Ehemann geltend gemacht. Unstreitig ist ein von dem Gläubiger gegebener Darlehensbetrag in Höhe von 50.000,- DM auf dem Betriebs-Oderkonto der Eheleute xxxxx am 09.11.2001 gutgeschrieben worden. In ihrem Schreiben vom 15.12.2003 an die den Gläubiger vertretenden Rechtsanwälte erläuterte die Schuldnerin zwar die Hintergründe entstandener Verbindlichkeiten, woran sie keine „Schuld“ habe, bestätigte aber gleichzeitig, dass es zu einem Darlehen des Gläubigers gekommen sei. Eine gesamtschuldnerische Haftung nahm sie in diesem Schreiben nicht in Abrede.

Schon im Vorfeld, in dem es um Verkaufsbemühungen eines in der Zwangsversteigerung befindlichen Objektes ging, hatte der Gläubiger Darlehensrückzahlungsansprüche auch gegen die Schuldnerin erhoben, die diese allerdings in einer email vom 14.10.2003 von Anwalt zu Anwalt zurückweisen ließ, weil nur ihr Ehemann Darlehensnehmer geworden sei.

Die von der Schuldnerin beauftragten Rechtsanwälte xxxxx teilten der Schuldnerin in einem Schreiben vom 29.12.2003 mit, dass sie nur dann für das Darlehen haften würde, wenn sie dieses auch mit aufgenommen hätte, ggfls. vertreten durch ihren Ehemann, wovon aber nach den Angaben der Schuldnerin selbst nicht auszugehen sein dürfte.

bb) Auf die umfangreichen, noch im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen wird Bezug genommen. Dabei ist nicht ersichtlich, welcher Beweiswert den Eidesstattlichen Erklärungen von xxxxx und xxxxx und xxxxx ohne Datum zukommen sollte. Abgesehen davon, dass alle drei Erklärungen inhaltlich aufeinander abgestimmt und damit vorformuliert erscheinen, tragen sie zur Klärung des Sachverhalts im Kern nicht bei. Alle drei Personen waren bei der behaupteten Darlehensvereinbarung nicht zugegen und sollen nur den Vortrag der Schuldnerin stärken, es sei undenkbar und unmöglich gewesen, dass diese noch ein Darlehen aufgenommen hätte. Solche persönlichen Wertungen helfen aber nicht weiter. Dabei war auch zu bedenken, dass es sich um eine Darlehensgewährung unter Familien-angehörigen handelte, für die auch bei größeren Summen nicht völlig untypisch ist, dass sie ohne Einhaltung einer Form vollzogen wird. Die weiteren Eidesstattlichen Erklärungen der Schuldnerin einerseits und des Gläubigers, seiner Ehefrau und deren Bruder/Schwager xxxxx andererseits stehen sich unvereinbar gegenüber.

cc) Im Ergebnis blieb daher auch für das Insolvenzgericht nur der Schluss, dass es sich um eine streitige Forderung handelte. Forderungen, die nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach streitig sind, kann der Schuldner nicht unerwähnt lassen (so aber etwa Eickmann u.a.-Landfermann, InsO, 4. Aufl., Rz. 34 § 305; Wimmer-Grote, Frankfurter Kommentar zur InsO, 4. Aufl., Rz. 24 § 305; wohl auch Münchener Kommentar-Ott, InsO, Rz. 50 § 305; vermittelnd Kübler/Prütting-Wenzel, InsO, Rz. 39 § 305). Gläubiger wie auch Insolvenzgericht können sich im Verfahren keine verbindliche Vorstellung von dem Bestehen der streitigen Forderung machen, deren Feststellung den ordentlichen Gerichten vorbehalten bleibt (BGH ZinsO 2004, 920, 921). § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO verpflichtet daher auch den Schuldner, ein Verzeichnis aller seiner Gläubiger vorzulegen, die Ansprüche stellen, nicht aber nur derjenigen, deren Ansprüche er für gerechtfertigt hält. Es kommt nämlich auf objektiv richtige Angaben an (LG Krefeld ZVI 2002, 132, 133; AG Heidelberg ZVI 2004, 630; AG Hamburg - Beschluss vom 20.12.2005 - 68c IK 187/04 - ; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl., Rz. 37 § 304). Das folgt auch aus § 305 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz InsO, wonach der Schuldner eine Erklärung beizufügen hat, wonach seine Angaben richtig und vollständig sind. Auch wenn das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nicht mehr den Gläubigern zugestellt wird, haben sie die Möglichkeit der Einsichtnahme. Deshalb kann dem nach dem Gesetz mit dem Eröffnungsantrag vorzulegenden, vollständigen Verzeichnis nicht von vornherein seine Bedeutung abgesprochen werden.

Auf die Anmeldung der Forderung durch den Gläubiger hat die Schuldnerin der Feststellung in dem Prüfungstermin nicht widersprochen, ohne dies zu erklären, nachdem sie nachhaltig vorgetragen hat, für diese Forderung nicht zusammen mit ihrem Ehemann als Gesamtschuldner zu haften.

b) Auch die subjektiven Anforderungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO sind erfüllt.

Die Schuldnerin hat die unrichtigen oder unvollständigen Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig im Sinne der Regelung des § 290 InsO gemacht, die keinen Strafcharakter hat. Die ohne Zweifel Gläubiger schädigende Handlung der Schuldnerin war durch Versagung der Restschuldbefreiung zu sanktionieren; denn nur dem redlichen Schuldner, der seine Vermögensverhältnisse offenbart und die ihm zum Schutz der Gläubiger auferlegten Verhaltensweisen erfüllt, soll Gelegenheit gegeben werden, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien ( § 1 Satz 2 InsO).

aa) Grob fahrlässig handelt der Schuldner, der besonders schwer gegen die objektiv gebotene Sorgfalt verstößt und dem subjektiv ein besonderes unentschuldbares Verhalten vorwerfbar ist (Hess u.a., InsO, 2. Aufl., Rz. 21 § 290 m.w.N.).

Gerade die vom Schuldner zu erstellenden Verzeichnisse sind für die Gläubiger maßgebliche Informations- und Beurteilungsgrundlagen und deshalb sorgfältig auszufüllen. Der Schuldner hat seine Vermögensverhältnisse ohne wenn und aber offen zu legen. Der Sinn und Zweck des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO besteht gerade darin, den Schuldner dazu zu bringen, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Er soll nicht darüber entscheiden können, ob Angaben unterbleiben können, weil sie nach seiner Meinung für die Gläubiger ohne Interesse seien.

bb) Diesem Maßstab hat die Schuldnerin trotz dem eingehenden Hinweis in dem Antragsvordruck auf die Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO nicht entsprochen. Auf die Motive ihres Handelns kam es nicht an.

Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Schuldners (OLG Celle Nds.Rpfl. 2001, 410,411). Die Erklärung nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO in der Anlage zum Eröffnungsantrag vom 26.01.2005 ist eindeutig und klar gefasst. Insoweit ergeben sich auch aus der gesetzlichen Regelung keine Unklarheiten. Der Schuldnerin war nicht etwa auch die Forderung des Gläubigers aus dem Blick geraten. Dieser hatte sich noch vor wenig mehr als einem Jahr vor Antragstellung durch die Schuldnerin nachhaltig auf einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens auch gegen diese berufen. Die Forderung blieb dem Grunde nach streitig. Eine Klärung der Rechtslage ist in dem Schreiben der Rechtsanwälte xxxxx vom 29.12.2003 nicht zu sehen. Es handelte sich um eine einseitig auf die Angaben der Schuldnerin bezogene, recht allgemeine, wie erkennbar auch vorläufige Einschätzung zur Durchsetzbarkeit der Forderung des Gläubigers gegenüber der Schuldnerin.

Von daher hatte sie allen Anlass, den Gläubiger und seine Forderung in das Verzeichnis aufzunehmen. Der Zeitablauf zwischen Dezember 2003 und dem Insolvenzantrag am 26.01.2005 entlastet die Schuldnerin jedenfalls nicht.

cc) Auch die Einlassung der Schuldnerin steht der Annahme eines Versagungsgrundes nicht entgegen. Ein vorsätzliches Handeln ist nicht einmal erforderlich. Die Schuldnerin hat aber selbst nicht darauf hingewiesen, sie sei dahin beraten worden, sie solle bis zu einer gerichtlichen Entscheidung die Forderung des Gläubigers nicht angeben. Schon von daher war ihr bewußt, dass die Angabe der Forderungen von Gläubigern einer besonderen Aufmerksamkeit bedurfte. Entsprechend eindringlich sind auch die Hinweise zu den Erklärungen im Eröffnungsantrag und zu den Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben gestaltet. Durch einfache Einsichtnahme in diese Unterlagen hätte sich die Schuldnerin schon Gewissheit über die Notwendigkeit der Angabe verschaffen können.

Bei sorgfältiger Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO konnte der Schuldnerin gar nicht entgehen, dass das Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis alle bekannten Gläubiger und ihre Forderungen erfasste, unabhängig davon, ob die Schuldnerin Forderungen der Gläubiger für berechtigt hielt.

Die Schuldnerin handelte vielmehr auf eigenes Risiko, wenn sie sich trotz der entgegenstehenden Anforderungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf die eigene Bewertung verließ, anstatt zumindest anwaltlichen Rat einzuholen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Rz. 22 § 276 m.w.N.).

dd) Eine Grenze findet § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO allerdings dort, wo es um „ganz unwesentliche Verstöße“ geht. Wie dargelegt ist die Angabe zu Gläubigern und ihren Forderungen durch den Schuldner aber für die Gläubiger von Bedeutung und entscheidende Grundlage für ihre Information und Beurteilung.

7. Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich nicht voraus (BGH MDR 2005, 170 [BGH 23.07.2004 - IX ZB 174/03]). Es genügt, wenn diese Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Davon war hier ohne weiteres auszugehen.

Die Entstehung eines Schadens ist keine Voraussetzung des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.

8. Es kam danach nicht mehr darauf an, ob ein weiterer Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorgelegen hat, wie es das Insolvenzgericht in seinem angefochtenen Beschluss annimmt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO.