Landgericht Hildesheim
Urt. v. 22.08.2008, Az.: 7 S 68/08
Grundsätze zum Schadensersatz im Falle der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten des Geschädigten gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherung; Schadensminderungspflicht des Geschädigten und Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer ohne Weiteres zugänglichen günstigeren und gleichwertigen Reparaturmöglichkeit; Voraussetzungen einer wirtschaftlich vernünftigen Objektivierung des Restitutionsbedarfs i.R.d. § 249 Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 22.08.2008
- Aktenzeichen
- 7 S 68/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 28664
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHILDE:2008:0822.7S68.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Peine - 13.03.2008 - AZ: 5 C 118/07
Rechtsgrundlagen
- § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 1 PflVG
- § 3 Nr. 1 PflVG
- § 7 Abs. 1 StVG
- § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO
Fundstellen
- NJW 2008, VIII Heft 46 (amtl. Leitsatz) "Gleichwertigkeit"
- NJW-RR 2008, 1714-1715 (Volltext mit red. LS) "Gleichwertigkeit"
- NZV 2008, 631-633 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- VRR 2009, 108 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
Redaktioneller Leitsatz
Bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten muss sich der Geschädigte auf eine ihm ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen lassen.
In dem Rechtsstreit
...
hat die Zivilkammer 7 des Landgerichts Hildesheim
durch
den ... ,
den Richter am Landgericht ... und
den Richter ...
im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO,
in dem Schriftsätze bis zum 13.08.2008 eingereicht werden konnten,
am 22.08.2008
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.03.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Peine wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gebührenstreitwert für die Berufung: 746,95 EUR.
Gründe
I.
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft den Klageanspruch abgelehnt habe. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts dürfe der Geschädigte, der fiktiv abrechne, nicht anders behandelt werden, wie ein Geschädigter, der sein Fahrzeug reparieren lasse. Dem Geschädigten würde anderenfalls die Aufgabe übertragen, sich umfassend, ggf. auch mit Hilfe eines Gutachters, über die ihm alternativ benannte Werkstatt zu informieren. Der Geschädigte dürfe nicht in eine Situation gebracht werden, in der er weitere Ermittlungen hinsichtlich der Möglichkeiten einer Schadensbeseitigung anstellen müsse. Zudem sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts die unterschiedliche Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Klägerin zu der von ihr favorisierten Fachwerkstatt im Vergleich zur Entfernung zu der von der Beklagten zu 2. angegebenen Werkstatt ausschlaggebend.
Die Klägerin beantragt:
Unter Abänderung des am 13.03.2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Peine - Az.: 5 C 118/07 - wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 746,95 EUR nebst 5%-Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2006 sowie 68,61 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung erster Instanz.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache ist dem Rechtsmittel dagegen der Erfolg zu versagen.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen über die gezahlten 1.897,28 EUR hinausgehenden Anspruch auf Zahlung weiterer fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 746,95 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, §§ 1, 3 Nr. 1 PflVG für den durch den Unfall vom 10.09.2006 am Fahrzeug der Klägerin verursachten Schaden.
Sie kann von der Beklagten nicht die Erstattung der Kosten einer markengebundenen Werkstatt für die Reparatur ihres Fahrzeugs verlangen, sondern muss sich auf die günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Fa. ... in ... verweisen lassen.
1.
Der Bundesgerichtshof hat in dem sog. "Porsche-Urteil" (NJW 2003, S. 2086 [2087]) Grundsätze zum Schadensersatz im Falle der - auch hier vorliegenden - fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten des Geschädigten gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherung entwickelt.
a)
Für den Geschädigten bestehe eine Schadensminderungspflicht, aufgrund derer er verpflichtet sei, "im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann". Im Allgemeinen genüge er dieser Pflicht mit einer Berechnung auf der Grundlage eines eingeholten hinreichend ausführlichen Sachverständigengutachtens, welches das Bemühen erkennen lasse, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dürfe nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen solle. Deshalb sei bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen halte, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heiße Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.
Die Klägerin hat im vorliegenden Fall das Gutachten des Sachverständigen ... vom 21.09.2006 zur Feststellung der Schadenshöhe eingeholt, das bei der gebotenen subjektbezogenen Betrachtungsweise den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält.
b)
Der Geschädigte muss sich aber auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O.) auf eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Als tatsächliche Voraussetzungen für eine solche Verweisung auf eine andere Reparaturmöglichkeit nennt der Bundesgerichtshof substantiiertes Bestreiten des Schädigers bzw. seines Versicherers, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt ("Porsche-Vertragswerkstatt") tatsächlich anfielen, und die Rüge gravierender Mängel in der Schadensberechnung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten.
2.
Umstritten ist, ob dem Urteil auch zu entnehmen ist, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt nur mit Verweisung auf eine andere günstigere markengebundenen Werkstatt bestritten werden müssen, oder ob die Darlegung einer günstigeren Reparatur in einer freien Werkstatt ausreichend ist (zum Streitstand vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, Az: I-1 U 246/07, 1 U 246/07).
Dieser Streit um die Gleichwertigkeit einer Fahrzeugreparatur in einer markengebundenen mit derjenigen in einer freien Fachwerkstatt kann im vorliegenden Fall aber dahingestellt bleiben. Denn auch wenn der Geschädigte vor dem Hintergrund seiner Freiheit bei der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung und bei der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes (BGH, a.a.O.) wohl grundsätzlich die Reparatur in einer markengebundenen Reparaturwerkstatt verlangen kann, so muss sich die Klägerin jedenfalls aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles auf die von der Beklagten alternativ aufgezeigte Reparaturmöglichkeit bei der Fa. ... verweisen lassen.
Die Schadensgeringhaltungspflicht, die sich aus dem in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB enthaltenen Begriff der Erforderlichkeit entnehmen lässt (vgl. BGH a.a.O.), ist aufgrund der Besonderheiten des zu beurteilenden Einzelfalles gegenüber der Dispositionsfreiheit der Klägerin bei der Wahl und Verwendung der Mittel vorrangig. Die Beklagte nämlich eine alternative Reparaturmöglichkeit aufgezeigt, die über die vom Bundesgerichtshof (BGH, a.a.O.) aufgestellten Vorraussetzungen für eine Verweisung hinausgeht, weil sie nicht nur eine mühelos ohne weiteres zugängliche, sondern eine auch wesentlich günstigere und nachgewiesen gleichwertige Reparaturmöglichkeit darstellt. Ein wirtschaftlich denkender Mensch, auf dessen Sichtweise es bei der Entscheidung zwischen markengebundener oder freier Werkstatt ankommt, würde unter solchen Umständen nach reiflicher Überlegung auf die Reparatur in einer markengebundenen Reparaturwerkstatt verzichten, da sich trotz wesentlich höherer Kosten kein Unterschied im Reparaturergebnis zeigen würde. Zu beachten ist insofern auch, dass im Gegensatz zur Situation bei einer ggf. spontanen oder unter Zeitdruck in Auftrag gegebenen Reparatur hier bei der Situation der fiktiven Reparatur genügend Zeit zur Überlegung, Prüfung und Entscheidung zur Verfügung steht. Sprechen in einer solchen Situation die Gründe nur für die eine Alternative würde ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch nicht die andere erheblich aufwändigere Alternative wählen. Folgende Aspekte sprechen für die Wahl der von der Beklagten alternativ vorgeschlagenen Reparaturmöglichkeit bei der Fa. ... in ...
a)
Die von der Beklagten ermittelte Reparaturmöglichkeit bei der Fa. ... in ... ist mit 1.348,62 EUR (netto) wesentlich günstiger als die von der Klägerin veranschlagte Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt, die 2.095,57 EUR (netto) kosten würde. Die Beklagte hat insofern in ihrem der Klägerin auch übermittelten Prüfbericht anstatt des von der Klägerin zugrunde gelegten Stundenlohnes in Höhe von 118,31 EUR einen Stundenlohn für die Karosserie- und Mechanikarbeiten in Höhe von 68,- EUR (57%) und für die Lackierarbeiten in Höhe von 75,- EUR (63%) zugrunde gelegt, sodass sich die Lohnkosten für Karosserie- und Mechanikarbeiten in Höhe von 818,38 EUR auf 470,33 EUR und für die Lackierarbeiten in Höhe von 838,10 EUR auf 531,25 EUR verringerten. Der Lackmaterialaufschlag, der sich aus 30% des veranschlagten Stundenlohnes ergibt, verringerte sich dementsprechend von 251,43 EUR auf 159,38 EUR.
b)
Aufgrund des vom Amtsgericht eingeholten Gutachten vom 26.11.2007 steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Behebung der entstandenen Schäden gleichwertig durchgeführt werden kann. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich insofern, dass das für die Reparatur notwendige Werkzeug vorhanden ist und es sich um eine Meisterwerkstatt handelt, die die Reparaturen nach den Richtlinien der Hersteller durchführt. Des Weiteren wird nachvollziehbar festgestellt, dass die in der alternativ genannten Werkstatt erforderliche Abgabe von einigen Arbeiten an externe Fachwerkstätten nicht die Qualität der Gesamtarbeit mindert.
Im hier zu entscheidenden Einzelfall ist zu beachten, dass es sich bei den Schäden um keine sog. Strukturschäden handelt, die ggf. ein besonderes Fachwissen oder besondere Werkstattausrüstungen erforderlich machen würden. Vielmehr liegen nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Sachverständigen ... vom 21.09.2006 nur leichte Lack- und Karosserieschäden vor: "Stoßfänger vorne Lackierung beschädigt, Kotflügel links gestaucht, Blinker li gebrochen". Der Sachverständige ... führt diesbezüglich in dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten vom 26.11.2007 nachvollziehbar aus, dass für eine sach- und fachgerechte Reparatur der Schäden am klägerischen Fahrzeug abgesehen von den Fremdleistungen lediglich Schraubarbeiten vorzunehmen seien.
c)
Die Gleichwertigkeit der Reparatur in der alternativ vorgeschlagenen Werkstatt ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass infolge dieser Reparatur bei einem späteren Verkauf ein niedrigerer Verkaufserlös erzielt werden könnte (vgl. KG, Urt. v. 30.06.2008, Az: 22 U 13/08). Die Reparatur hat nämlich im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf einen etwaigen späteren Verkaufserlös. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten ergibt sich insofern, dass aufgrund des Fahrzeugalters (Erstzulassung am 13.06.1996) sowohl ein merkantiler Minderwert als auch eine Wertsteigerung durch die erforderliche Reparatur ausscheiden. Bei einem solch alten Fahrzeug wirkt sich die Reparatur in einer markengebundenen statt in einer freien Fachwerkstatt nicht auf den Wert aus. Ein wertbildender Faktor aufgrund von Markenqualität, Vertrauen und Seriosität wegen speziell geschultem Personal, bevorzugtem Zugriff und besonderen Konditionen auf spezielle Ersatzteile und Werkzeuge (vgl. KG, a.a.O.) besteht im vorliegenden Fall nicht. Nicht nur aufgrund des Alters, sondern auch aufgrund der oben dargelegten konkreten Schäden, die fachgerecht vollständig beseitigt werden können, sowohl in einer markengebundenen wie freien Werkstatt ist ein Einfluss auf einen späteren Verkaufserlös ausgeschlossen. Die durchzuführenden Arbeiten bedürfen nicht irgendwie gearteter spezieller Voraussetzungen an Mensch oder Material, die in einer freien Werkstatt, insbesondere in der alternativ vorgeschlagenen Werkstatt der Fa. ... nicht vorhanden wären. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Unterschiede zwischen freien und markengebundenen Reparaturwerkstätten durch das EU-Recht mittlerweile weitestgehend ausgeglichen wurden. Da es nicht mehr zulässig ist, Originalreparaturwerkzeuge oder -ersatzteile den freien Werkstätten zu verweigern, bilden die vom KG (a.a.O.) genannten Eigenschaften einer Vertragswerkstatt (s.o.) nicht mehr zwangsläufig einen Unterscheid zwischen einer freien und einer markengebundenen Werkstatt.
d)
Nach schriftlicher Auskunft des Zeugen xxxxx wird ein kostenloser Hol- und Bringservice ebenso wie bei der von der Klägerin aufgeführten markengebundenen Reparaturwerkstatt angeboten. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte diese schriftliche Auskunft auch noch in der Berufungsinstanz eingeholt werden. Die Beklagte hatte nämlich bereits in erster Instanz einen solchen Service unter Benennung des Zeugen xxxxx im Schriftsatz vom 18.06.2007 behauptet.
e)
Die Reparaturwerkstatt der Fa. ... ist für die Klägerin auch mühelos und ohne weiteres zugänglich.
aa)
Die Entfernung zwischen dem Wohnort der Klägerin und der alternativ angebotenen Werkstatt der Fa. ... in Höhe von ca. 25 km kann der Klägerin insbesondere vor dem Hintergrund des kostenlosen Hol- und Bringservices zugemutet werden. Ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch würde den Zeitverlust von ungefähr einer halben Stunde im Vergleich zu der von der Klägerin favorisierten Reparaturmöglichkeit in ... mit einer Entfernung von 10,5 km vor dem Hintergrund der dadurch ermöglichten Ersparnis von über 700,- EUR in Kauf nehmen.
bb)
Unter dem Aspekt, dass dem Geschädigten eine erhebliche Eigeninitiative nicht zugemutet werden kann, wird schließlich verlangt, dass der Schädiger Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke in der alternativ vorgeschlagenen Werkstatt einholt und ein konkretes Preisangebot vorlegt (BGH NJW 2003, S. 2086 [2087]; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, Az: I-1 U 246/07, 1 U 246/07; vgl. auch die Rechtsprechung zum Verkauf von Unfallwagen: BGHZ 143, 189 = BGH NJW 2000, S. 800 [802]; BGH NJW 2005, S. 3134 f. [BGH 12.07.2005 - VI ZR 132/04]). Das hat die Beklagte vorliegend getan. Sie hat sich über die Reparaturmöglichkeiten informiert und für den konkreten Schadensfall ein Preisangebot mit Hilfe der Stundenverrechnungssätze der Fa. ... und mit Hilfe der Angaben aus dem von der Klägerin eingeholten Gutachten des Sachverständigen ... vom 21.09.2006 errechnet und dieses sodann der Klägerin vorgelegt. Das Ergebnis hat die Beklagte der Klägerin in dem sog. Prüfbericht vom 09.10.2006 zukommen lassen und mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt, dass der Klägerin "für ihren Fahrzeugtyp eine gleichwertige Reparatur mit Original-Ersatzteilen unter Berücksichtigung aktueller Technik und Erfahrung" mit der alternativ genannten Werkstatt in xxxxx zur Verfügung steht.
Lage und Ausstattung der von der Beklagten benannten Fachwerkstatt sind der Klägerin bekannt. Der Sachverständige ... hat sie in seinem Gutachten vom 26.11.2007 umgehend beschrieben. Auf einen konkreten Reparaturtermin kam es im Rahmen fiktiver Abrechnung nicht an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
IV.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.