Landgericht Hildesheim
Urt. v. 02.04.2008, Az.: 4 O 376/07

Abrechnung von auf der Grundlage eines Vorschussurteils durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten; Auskunfterteilung über noch nicht ausgeführte, im Vorschussurteil geforderte Mängelbeseitigungsarbeiten

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
02.04.2008
Aktenzeichen
4 O 376/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 34302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHILDE:2008:0402.4O376.07.0A

Fundstellen

  • MDR 2009, 310 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 2008, 1338-1340 (Volltext mit red. LS)
  • NZBau 2009, 124-125 (Volltext mit red. LS)
  • NZBau 2008, VIII Heft 9 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ist ein Werkunternehmer verurteilt worden, an den Besteller einen Vorschuss zu zahlen, damit dieser Mängel des Werks durch einen anderen Unternehmer beseitigen lassen kann, dann hat der verurteilte Werkunternehmer gegen den Besteller keinen Anspruch auf Auskunft und Abrechnung, wenn er selbst keinen Vorschuss gezahlt hat, der Besteller aber gleichwohl anderweitig Mängel hat beseitigen lassen.

  2. 2.

    An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn der verurteilte Werkunternehmer gegen den Besteller einen Anspruch auf restlichen Werklohn hat, den der Besteller bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten durfte, wenn die Mängelbeseitigungskosten höher sind als dieser restliche Werklohn.

  3. 3.

    Eine Vollstreckungsgegenklage des Werkunternehmers gegen den Besteller, die Zwangsvollstreckung aus dem die Vorschusszahlung anordnenden Urteil - teilweise - für unzulässig zu erklären, ist unbegründet, weil eine Einwendung iSv § 767 Abs. 2 ZPO eine tatsächlich erfolgte Vorschusszahlung voraussetzt.

In dem Rechtsstreit
...
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim
auf die mündliche Verhandlung vom 28.02.2008
durch
den Richter als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Abrechnung von Mängelbeseitigungsarbeiten auf der Grundlage eines Vorschussurteils.

2

Die Parteien schlossen 1999 einen Bauvertrag über Sanierungs- und Ausbauarbeiten an einem Bauvorhaben des Beklagten in Alfeld. Der Kläger als Generalunternehmer bzw. die von ihm beauftragten Subunternehmer führten die Arbeiten bis Juni 2000 aus. Während und nach Abschluss der Baumaßnahmen traten Mängel an den Gewerken auf, die in der Folgezeit Gegenstand eines Rechtsstreites waren. Mit Urteil vom 06.10.2005, rechtskräftig seit dem 12.10.2006 (Anlage B1, Blatt 46 f der Akte), verurteilte das OLG Celle (Aktenzeichen 6 U 58/05) den Kläger zu einer Vorschusszahlung von 86.973,37 EUR nebst Zinsen für die vorzunehmenden Mängelbeseitigungsarbeiten (Anlage K1, Blatt 5 bis 11 der Akte).

3

Der Kläger nahm keine Zahlungen auf diese titulierte Forderung vor. Vollstreckungsversuche des Beklagten blieben erfolglos.

4

Der Beklagte ließ von 2005 bis 2007 Arbeiten zur Mängelbeseitigung ausführen.

5

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.03.2007 rechnete der Beklagte die bis dahin vorgenommenen Sanierungsarbeiten gegenüber dem Kläger ab und bezifferte bis dahin entstandenen Sanierungskosten für die vom Kläger verursachten Mängel auf 135.384,04 EUR (Anlage K2, Blatt 12 bis 25 der Akte). Daraufhin forderte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2007 von dem Beklagten eine vollständige Abrechnung bis zum 27.09.2007 (Anlage K3, Blatt 26 bis 28 der Akte). Dabei erkannte der Kläger einen von ihm geschuldeten Mängelbeseitigungsbetrag in Höhe von 26.548,85 EUR an und wies eine weitergehende Zahlungsverpflichtung für die vom Beklagten abgerechneten Arbeiten zurück.

6

Nach der Zustellung der Klageschrift am 05.12.2007 hat der Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11.01.2008 die bislang entstandenen Mängelbeseitigungskosten für die vom Kläger verursachten Mängel in Höhe von 99.577,77 EUR abgerechnet (Blatt 54f. der Akte, Anlage B1 bis B5, Blatt 56 bis 71 der Akte).

7

Der Kläger ist der Auffassung, die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 11.01.2008 (Blatt 54f. der Akte) erteilte Abrechnung sei abschließend, weshalb der Vorschusstitel des Beklagten gegenstandslos geworden sei. Er behauptet, es seien von den abgerechneten Sanierungskosten in Höhe von 99.577,77 EUR nur 26.548,85 EUR auf die Beseitigung von Mängeln entfallen, die er zu verantworten habe. Da weniger Sanierungskosten als tituliert angefallen seien, sei der Beklage deshalb um die titulierte Forderung insoweit bereichert. Sein rechtliches Interesse an der Abrechnung bzw. Auskunft ergebe sich daraus, dass der Beklagte durch die Zwangsvollstreckungsversuche aus dem Vorschussurteil die Finanzierung seiner beruflichen Tätigkeit auf Dauer unterbinde. Der Kläger behauptet, von der Werklohnforderung sei bei dem Beklagten nach Abschluss der Bauarbeiten ein Gewährleistungssicherungseinbehalt in Höhe von 25.564,59 EUR (= 50.000,00 DM) verblieben. Dieser sei nach Ablauf der Gewährleistungsfrist frei geworden und deshalb in jedem Fall auf die titulierte Forderung zu verrechnen. Seine Interessenlage sei vergleichbar mit der eines Unternehmers, der auf das Vorschussurteil gezahlt habe und deshalb einen Abrechnungs- bzw. Auskunftsanspruch habe. Denn auch wenn er die titulierte Forderung nicht ausgeglichen habe, habe er doch einen Anspruch darauf, von der titulierten Vorschussforderung freigestellt zu werden, soweit feststehe, dass diese für die Mängelbeseitigung nicht mehr benötigt werde.

8

Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, eine vollständige Abrechnung über alle von ihm in Ausführung des Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 06.10.2005 - Aktenzeichen: 6 U 58/05 - in Bezug auf die Gewerke des Klägers durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten vorzulegen. Nach der mit Schriftsatz vom 11.01.2008 vom Beklagten vorgelegten Abrechnung (Blatt 54f. der Akte) hat der Kläger den Antrag angekündigt, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, sowie, die Vollstreckung aus dem Urteil des OLG Celle, Aktenzeichen 6 U 58/05 vom 06.10.2005, für unzulässig zu erklären, soweit der ausgeurteilte Betrag den Betrag von 984,26 EUR überschreitet (Bl. 74 der Akte).

9

Der Kläger beantragt nunmehr,

  1. 1.

    den Beklagten zu verurteilen, eine vollständige Abrechnung über alle von ihm in Ausführung des Urteils des OLG Celle vom 06.10.2005 (Az.: 6 U 58/05) in Bezug auf die Gewerke des Klägers durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten vorzulegen, sowie darüber hinaus Auskunft darüber zu erteilen, welche Mängelbeseitigungsarbeiten, die ihm geschuldet werden, noch nicht ausgeführt worden sind, aber noch ausgeführt werden müssen.

    sowie im Wege der Stufenklage,

  2. 2.

    die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG Celle vom 06.10.2005 (Az: 6 U 58/05) soweit für unzulässig zu erklären, als der darin ausgeurteilte Betrag über die nach der aus Ziff. 1 des Klageantrages vorzunehmende Abrechnung bzw. Auskunft hinausgeht.

10

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger habe keinen Abrechnungs- oder Auskunftsanspruch gegen ihn, da dieser keinerlei Zahlung auf das Vorschussurteil vorgenommen habe.

12

Wegen des weitergehenden Vortrages der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist unbegründet.

14

Der Kläger hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Abrechnung der auf der Grundlage des Vorschussurteils durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten (1.) noch einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche von dem Vorschussurteil umfassten Mängelbeseitigungsarbeiten noch nicht ausgeführt worden sind, aber noch ausgeführt werden müssen (2.). Auch die Vollstreckungsgegenklage ist unbegründet (3.).

15

1.

Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Abrechnung der durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten.

16

a)

In Rechtsprechung und Schrifttum wird der hier streitgegenständliche Fall, Abrechnungsforderung eines Bauunternehmers, der auf den Vorschusstitel keine Zahlungen vorgenommen hat, nicht ausdrücklich behandelt. Jedoch setzen die entsprechenden Kommentierungen jeweils voraus, dass ein Vorschuss geleistet worden ist. Danach muss ein Vorschuss abgerechnet werden, da er nichts Endgültiges ist. Der Auftraggeber muss deshalb dem Unternehmer vollständig Auskunft über die Verwendung des Vorschusses geben; der Unternehmer kann entsprechend § 259 BGB Rechenschaftslegung verlangen und darauf klagen. Der Auftraggeber muss nachweisen, dass er den Vorschuss zur zweckentsprechenden Nacherfüllung verwendet hat. Den nicht benötigten Teil des Vorschusses muss er dem Unternehmer zurückzahlen. Der Rückzahlungsanspruch folgt dabei aus dem vertraglichen Charakter des Vorschussanspruches (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage 2008, Randnummer 1605; Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 13. Auflage 1996, Randnummer 553; Leinemann/Schliemann, VOB/B, 2. Auflage 2005, § 13 Randnummern 329; MünchKomm/Soergel, BGB, 3. Auflage 1997, § 633 Randnummer 158). Während der Phase der durchzuführenden Nachbesserungsarbeiten hat der Bauunternehmer entsprechend § 666 BGB einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung gegen den Bauherren. Er kann jederzeit Auskunft über den Verbleib und die Verwendung des Vorschusses verlangen, während er Rechenschaft erst nach Beendigung der ersatzweise durchgeführten Nachbesserung beanspruchen kann (Ingenstau/Korbion, a.a.O.; Leinemann/Schliemann, a.a.O.). Ein Auskunftsanspruch bzw. Abrechnungsanspruch über die Verwendung des Kostenvorschusses erfordert daher denknotwendigerweise, dass überhaupt ein Vorschuss gezahlt worden ist. Denn über die Verwendung dieses Vorschuss soll ja Auskunft erteilt bzw. abgerechnet werden. An einer solchen Vorschusszahlung des Klägers fehlt es hier jedoch gerade.

17

b)

Dieses Ergebnis wird auch durch den Wortlaut des § 259 BGB gestützt. Danach hat derjenige, der verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, dem Berechtigten eine Rechnung in Gestalt einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben mitzuteilen. Dies setzt aber gerade für eine Begründung einer Rechenschaftspflicht voraus, dass Einnahmen durch den Verpflichteten erfolgt sind.

18

c)

Es kann deshalb dahinstehen, ob die Nachbesserungsarbeiten durch den Beklagten nunmehr abgeschlossen sind, wie der Kläger die Abrechnungserklärung des Beklagten vom 11.01.2008 interpretiert, oder aber, ob noch weitere Nachbesserungsarbeiten des Beklagten ausstehen und es sich nur um eine Teilabrechnung handelt, wofür der Wortlaut des Schriftsatzes vom 11.01.2008 unter III. streitet (Blatt 54 der Akte). Ebenso ist es für die Entscheidung unerheblich, in welcher Höhe die von dem Beklagten angeführten Kosten der Mängelbeseitigung von dem Kläger geschuldet werden.

19

2.

Es besteht - zumindest derzeit - kein Auskunftsanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 666 BGB analolg dahingehend, welche Mängelbeseitigungsarbeiten, die von ihm geschuldet werden, noch nicht ausgeführt worden sind, aber noch ausgeführt werden müssen.

20

a)

Der Kläger hat keinen Auskunftsanspruch über den Stand der Mängelbeseitungsarbeiten aus § 666 BGB analog. Auch diese Konstellation, Auskunftsanspruch eines Bauunternehmers, der auf den Vorschusstitel keine Zahlungen vorgenommen hat, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht ausdrücklich behandelt. Jedoch setzen die entsprechenden Kommentierungen auch hier voraus, dass ein Vorschuss geleistet worden ist. Der Auskunftsanspruch, der sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 666 BGB ergibt (Ingenstau/Korbion, a.a.O.; Leinemann/Schliemann, a.a.O., § 13 Rn. 330) ist somit untrennbar mit einer Zahlung auf den Vorschusstitel verknüpft. Denn mit dem Auskunftsanspruch über den Stand der Mängelbeseitigungsarbeiten soll nur sichergestellt werden, dass der Auftraggeber über den Verbleib und die Verwendung des von ihm geleisteten Vorschusses informiert wird (Ingenstau/Korbion, a.a.O.; Leinemann/Schliemann, a.a.O.). Der Kläger hat seine titulierte Verpflichtung, einen Vorschuss in Höhe von 86.973,37 EUR an den Beklagten zu zahlen, unstreitig nicht erfüllt. Es kann hier deshalb kein Auskunftsanspruch über den Stand der Mängelbeseitigungsarbeiten bestehen, wenn dieser gerade die erfolgte Zahlung des Vorschusses voraussetzt. Der Kläger kann sich daher nicht auf den Standpunkt zurückziehen, die von ihm geschuldete Vorleistung nicht zu erfüllen, um dann im Gegenzug aber auf die Erfüllung seines nachgeschalteten Auskunftsanspruches, der gerade die Erfüllung der Vorleistungspflicht voraussetzt, zu bestehen. Jede andere Wertung wäre rechtsmissbräuchlich und würde Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen.

21

b)

Nur hilfsweise ist deshalb auszuführen, dass auch wenn ein Auskunftsanspruch des Klägers gemäß § 666 BGB analog bestehen würde, dieser derzeit nicht fällig wäre. Ist ein Vorschuss durch den Auftragnehmer geleistet worden, so stellt sich die Frage, wie lange der Auftraggeber den erhaltenen Vorschuss behalten darf und zu welcher Zeit er die Nachbesserung vorzunehmen hat. Dabei wird regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt. So werden bei der Bemessung des dem Auftraggeber zuzugestehenden Zeitraums der Umfang sowie die Schwierigkeit der Nachbesserungsarbeiten und die Terminplanung der Drittunternehmer herangezogen. Im Allgemeinen wird dem Auftraggeber ein Zeitraum von einem halben bis zu einem Jahr zugebilligt. Unternimmt der Auftraggeber innerhalb dieser Zeit nichts, muss er den erhaltenen Vorschuss an den Auftragnehmer zurückzahlen (Leinemann/Schliemann, a.a.O., § 13 Randnummer. 330 m.w.N.). Die vom Beklagten seiner - nach dem Wortlaut nicht endgültigen - Abrechnung zugrunde gelegten Rechnungen der Drittunternehmer (Bl. 54 f. der Akte, Anlagen B 1 - B 5 Bl. 56 - 71 der Akte) umfassen unstreitig den Zeitraum 15.09.2005 bis 16.12.2007. Es wurden damit noch im Dezember 2007 Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Auftraggeber durchgeführt, wobei nur streitig ist, ob diese sich auf vom Kläger zu verantwortende Mängel seines Werkes erstrecken oder nicht. Es ist interessengerecht, den vorgenannten Zeitraum von einem halben bis einem Jahr zumindest als Anhaltspunkt dafür heranzuziehen, wann eine Auskunft über den Abschluss der Mängelbeseitigungsarbeiten - für die der geschuldete Vorschuss nicht geleistet wurde - nach deren abschließender Durchführung zu erteilen ist. Dieser Mindestzeitraum von einem halben Jahr war bei Ablauf des Schriftsatznachlasses bis zum 13.03.2008 allenfalls zur Hälfte verstrichen.

22

c)

Ein Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus der drohenden Zwangsvollstreckung aus dem Vorschussurteil. Dass ein rechtskräftig titulierter Anspruch, der nicht freiwillig erfüllt wird, im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann, ist der ZPO immanent. Ebenso sind mit jedem Zwangsvollstreckungsverfahren Gefahren für die Bonität des Schuldners verbunden. Diesen Gefahren kann der Schuldner sich entledigen, indem er den rechtskräftig titulierten Anspruch erfüllt. Ein Feststellungs- und Auskunftsinteresse des Klägers über den Stand der Mängelbeseitigungsarbeiten kann deshalb nicht daraus hergeleitet werden, dass die gegen ihn betriebene Zwangsvollstreckung aus dem Vorschussurteil seine berufliche Tätigkeit, und die dazu erforderliche Kreditaufnahme, erschwert. Der Kläger allein hat den derzeitigen Schwebezustand zu verantworten, weil er sich der Erfüllung der von ihm geschuldeten Leistung bislang entzogen hat. In diesem Zusammenhang ist der Kläger auf den Rechtsgedanken "Geld hat man zu haben" - vormals in § 279 BGB a.F. kodifiziert, der nunmehr komplett in § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgegangen ist - zu verweisen.

23

d)

Schließlich folgt auch kein Auskunftsanspruch des Klägers aus der von ihm erklärten Aufrechnung (Schriftsatz vom 05.02.2008, Seite 3, Bl. 75 der Akte) über den Sicherungseinbehalt in Höhe von 25.564,59 EUR. Ob ein Sicherungseinbehalt in dieser Höhe beim Beklagten verblieben ist, ist zwischen den Parteien streitig. Hingegen ist zwischen ihnen unstreitig, dass jedenfalls 26.548,85 EUR auf die Beseitigung von Mängeln entfallen sind, die der Kläger zu verantworten hat (Klageschrift vom 16.11.2007, Seite 3, Bl. 3 der Akte). Die unstreitig vom Kläger geschuldeten Kosten der Mängelbeseitigung übersteigen damit die von ihm erklärte Aufrechnung gegen die titulierte Vorschusssumme. Der Kläger räumt damit selbst ein, weiterhin - zumindest teilweise - Erfüllung aus dem Vorschussurteil zu schulden. Und diese Erfüllung ist aber gerade Voraussetzung dafür, dass ein Auskunftsanspruch besteht. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein Sicherungseinbehalt bei dem Beklagten verblieben ist. Zudem hat der Zeuge Badrnejad bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht Hildesheim am 02.03.2005 ausweislich des rechtskräftigen Urteils des OLG Celle vom 06.10.2005 nur seine Vorstellungen, Verstehensweisen und Schlussfolgerungen aus dem Gespräch am 23.11.2000 für die Verrechnung des Sicherungseinbehaltes geschildert, auf die es nicht ankommt, sondern darauf, was die Parteien konkret gesprochen und vereinbart haben. Hierzu vermochte er keine konkrete Wahrnehmungen zu schildern. Der Zeuge hat im Gegenteil bekundet, er könne nichts dazu sagen, ob Mängel, die möglicherweise noch aufträten, hätten miterledigt werden sollen; darüber hätten sie eigentlich nicht gesprochen (OLG Celle vom 06.10.2005, 6 U 58/06, Seite 9f, Bl. 10, 10R der Akte). Der Zeuge Badrnejad hat damit bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht Hildesheim über das aus Sicht des Klägers maßgebliche Gespräch am 23.11.2000 für seinen weiterhin bestehenden Rückzahlungsanspruch eines Sicherungseinbehaltes in Höhe von 50.000,00 DM gerade keine Tatsachen geschildert. Vielmehr hat er dort nur seine Wertungen des Gespräches bekundet. Eine Bestätigung, dass in dem Vergleich über 20.000,00 DM der Sicherheitseinbehalt in Höhe 50.000,00 DM enthalten war, ist - entgegen der Behauptung des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 13.03.2008, Seite 4 (Bl. 96 der Akte) - gerade nicht erfolgt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Zeuge Badrnejad, der vor 3 Jahren keine Tatsachen bekunden konnte, nunmehr den "Nachlass" des Klägers auf seine Endforderung in einem Gespräch am 23.11.2000 wegen eines beim Beklagten verbliebenen Sicherheitseinbehaltes in Höhe von 50.000,00 DM bestätigen kann. Denn entgegen den Ausführungen des Klägers hat der Zeuge dies vor dem Landgericht Hildesheim am 02.03.2005 ausweislich des Urteils des OLG Celle vom 06.10.2005 gerade nicht bekundet.

24

3.

Auch die zulässige Vollstreckungsgegenklage des Klägers ist unbegründet.

25

Auch wenn der Kläger den Antrag für seine Vollstreckungsgegenklage "im Wege der Stufenklage" formuliert hat (Sitzungsniederschrift vom 28.02.2008, Seite 3, Bl. 90 der Akte), so war trotz des nicht bestehenden Auskunftsanspruches darüber abschließend zu entscheiden. Denn der letztlich verfolgte Anspruch im Wege der Vollstreckungsgegenklage besteht dem Grunde nach nicht, so dass die Klage gleichzeitig und endgültig wegen Fehlen eines Anspruches für die begehrte zweite (Leistungs-)Stufe abzuweisen war (vgl. BGH NJW 1999, 1706 [1709]; Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage 2005, § 254 Randnummer 9 m.w.N.; Baumbach/Hartmann, ZPO, 64. Auflage 2006, § 254 Randnummer 12). Im Einzelnen:

26

a)

Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 05.02.2007 vorgenommene Klageerweiterung, modifiziert durch den in der mündlichen Verhandlung dann gestellten Antrag, ist zulässig, § 264 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich um die qualtitative Änderung des Klageantrages bei gleich bleibendem Klagegrund (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Auflage 2007, § 264 Randnummer 4). Streitgegenstand war vor und ist nach der Klageerweiterung, welche Kosten der Kläger für die vom Beklagten vorgenommene Mängelbeseitigung schuldet. Denn der Kläger strebt nach der Erteilung der - nach seiner Auffassung vollständigen - Abrechnung vom 11.01.2008 nunmehr die Feststellung des - nach seiner Auffassung nur - geschuldeteten Betrages zur Mängelbeseitigung auf der Grundlage dieser Abrechnung an.

27

b)

Die Vollstreckungsgegenklage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht keine Einwendung im Sinne des § 767 Absatz 2 ZPO zu. Denn eine solche setzt die nicht erfolgte Vorschusszahlung für die Mängelbeseitigung voraus.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

29

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 27.03.2008 bot keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Richter