Landgericht Hildesheim
Urt. v. 30.09.2008, Az.: 4 O 21/07

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
30.09.2008
Aktenzeichen
4 O 21/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 55037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Das Versäumnisurteil vom 24.05.2007 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 24.05.2007 entstandenen Kosten, welche die Beklagte zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzforderungen wegen eines Motorschadens an seinem Mähdrescher geltend.

Der Kläger ist Eigentümer eines Mähdreschers der Marke New Holland, Typ TF 46, Fahrzeugidentifikationsnummer 741…. Die Firma … verwandte bei dem Bau des Mähdreschers einen von Mercedes Benz hergestellten sogenannten Rumpfmotor. Der Motor wurde nach der Herstellung von dem ursprünglich in der Datenkarte von Mercedes Benz dokumentierten Bauzustand (liegender Ölfilter seitlich rechts am Kurbelgehäuse) auf einen Ölfilter vorn stehend im Bereich Riementrieb am Kurbelgehäuse umgebaut. Der Grund für diesen Umbau liegt an den Platzverhältnissen im Mähdreschertyp TF 46. Ein seitlich liegender Ölfilter würde mit einem massiven Querträger kollidieren, d. h. der Motor fände keinen ausreichenden Einbauplatz ohne den vorgenannten Umbau im Mähdrescher. Damit der vorn stehende Ölfilter im Bereich Riementrieb am Kurbelgehäuse verbaut werden konnte, musste der Ölkühlerdeckel mit der Teilenummer 4041801738 (seitlich stehender Ölfilter) verbaut und dahingehend verändert werden, dass der Steg im Ölkühlergehäuse, der ursprünglich den Hauptölstrom durch den Ölfilter lenkte, weggefräst, der seitlich stehende Ölfilter abgebaut und an seine Stelle eine Dichtplatte montiert wurde. Somit konnte der Ölstrom - aufgrund des weggefrästen Steges - ungehindert durch den Ölkühlerdeckel gelangen. Ob diese Umbaumaßnahme im Herstellerwerk des Motorenlieferanten Mercedes Benz oder im New Holland Herstellerwerk des Mähdrescher vorgenommen wurde, ist nicht feststellbar. Das Bauteil für einen liegenden Ölfilter seitlich rechts am Kurbelgehäuse trägt die Ersatzteilnummer 4031803938. Die Datenkarte des Motorenlieferanten Mercedes Benz enthält nur diese letztgenannte Teilenummer 4031803938 (Bl. 11 d. A.).

Im Winter 2005/2006 brach aufgrund eines Frostschadens der Ölkühlerdeckel des Mähdreschers und musste ausgetauscht werden. Der Ölkühlerdeckel trägt die Teilenummer 4041801738 (liegender Ölfilter) und die Gussteilnummer 4041880502. Der Kläger demontierte den gebrochenen Ölkühlerdeckel und begab sich mit diesem, um ein entsprechendes Ersatzteil zu erwerben, zu der Beklagten, die eine Landmaschinenwerkstatt betreibt, bei welcher er seit Jahren mit seinen Landmaschinen, insbesondere dem vorgenannten Mähdrescher, Kunde war. Der Mähdrescher wurde dort jeweils - sofern in Auftrag gegeben - von dem Landmaschinenmechaniker … repariert.

Für die Ersatzteilbeschaffung war bei der Beklagten der Lagerarbeiter Herr … zuständig. Der Kläger gab unter Angabe der korrekten Motorbezeichnung des Herstellers Daimler Benz samt Motornummer den alten Ölkühlerdeckel bei diesem im Juni 2006 ab. Das Innengehäuse des Ölkühlerdeckels war bei der Aushändigung an Herrn.... mit dem Blindverschluss (Deckelplatte), der mit einer Schraube befestigt war, verschlossen. Es war deshalb von außen nicht erkennbar, dass sich in dem Gehäuseinneren kein Steg mehr befand und der ursprünglich vorhandene Steg weggefräst worden war. Der Kläger wies die Mitarbeiter der Beklagten, insbesondere Herrn...., auch nicht darauf hin, dass der Steg herausgefräst worden war. Dieser Umstand war dem Kläger vor dem späteren Schadensfall nicht bekannt. Bei dem Motor des Klägers hatte es zuvor bereits einmal Probleme bei der Ersatzteilbeschaffung (Einspritzdüsen) gegeben, worauf der Kläger Herrn … hinwies.

Herr … bestellte anhand der Motordaten bei dem Mercedes Benz Vertragshändler und Servicepartner.... in.... einen neuen Ölkühlerdeckel. Der daraufhin gelieferte Ölkühlerdeckel mit der Teilenummer 4031803938 war allerdings offensichtlich nicht mit dem als Muster überreichten alten Ölkühlerdeckel identisch. Nach Absprache mit dem Kläger schickte Herr .... den gelieferten, nicht passenden neuen Ölkühlerdeckel und den alten zerbrochenen Ölkühlerdeckel an die Firma .... zurück. Deren Mitarbeiter identifizierten den Ölkühlerdeckel anhand der an jedem Daimler Benz Motorteil vorhandenen Gussnummer. Die Mitarbeiter der … bestellten dann bei der Firma … anhand dieser Guss- und der Teilenummer erneut einen Ölkühlerdeckel. Den daraufhin gelieferten Ölkühlerdeckel, dessen Guss- und Teilenummer identisch mit den von dem Kläger gelieferten Ölkühlerdeckel war, lieferte Herr .... sodann original verpackt zusammen mit dem alten Ölkühlerdeckel an den Kläger aus. In dem gelieferten neuen Ölkühlerdeckel war jedoch gerade der Steg vorhanden, der in dem alten Deckel weggefräst worden war. Im übrigen waren die beiden Ölkühlerdeckel vollkommen identisch.

Der Kläger baute den Ölkühlerdeckel fachgerecht ein. Der vorhandene Steg des neuen Ölkühlerdeckels unterbrach jedoch den Ölkreislauf im Motor des Mähdreschers. Bei dem Versuch, den Mähdrescher später zu starten, kam es deshalb zu einem Motorschaden, den der Kläger durch die Firma … in … instandsetzen ließ, welche ihm dafür einen Betrag in Höhe von 7.227,69 € in Rechnung stellte. Aufgrund der Reparaturdauer des Mähdreschers beauftragte der Kläger einen Lohnunternehmer mit dem Dreschen seiner Felder. Die Firma … stellte ihm für diese Arbeiten 15.289,96 € in Rechnung.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter hätten wissen müssen, dass es sich bei dem verbauten Motor um einen sogenannten Rumpfmotor und keinen Standardmotor handele, da entsprechend den Erfordernissen des einzelnen Mähdreschertyps Veränderungen durch die Firma … vorgenommen würden. Die durch … verbaute Ölfilteranlage sei signifikant. Die Mechaniker der Beklagten, die seinen Mähdrescher bereits seit Jahren betreuten, insbesondere Herr …, wüssten um diese Besonderheiten. Den Teilelisten, insbesondere des Maschinenherstellers …, aber auch denen des Motorherstellers, … hätte durch die Beklagte entnommen werden müssen, dass hier ein anderer Ölkühlerdeckel als der schließlich an ihn ausgelieferte verbaut worden war. Die Beklagte hätte sich hier nicht auf die Angaben des Motorenherstellers … verlassen dürfen, sondern hätte vielmehr die entsprechenden Teillisten des Herstellers … abgleichen müssen. Zudem hätte vor der Auslieferung des Teiles an ihn eine Sichtkontrolle durch die Mitarbeiter der Beklagten erfolgen müssen. Dabei hätte den Mitarbeitern die Veränderung (Steg vorhanden statt weggefräst) auffallen müssen. Auch hätte bei der Bearbeitung seiner Bestellung ein Mechaniker zur Beratung hinzugezogen werden müssen.

Im Termin vom 24.05.2007 hat der Kläger gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil erwirkt (Bl. 68 d. A.), das laut Empfangsbekenntnis der Beklagtenvertreter am 02.06.2007 (Bl. 70 d. A.) zugestellt worden ist. Dagegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.06.2007 am 06.06.2007 Einspruch eingelegen lassen (Bl. 71 d. A.).

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil vom 24.05.2007 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 24.05.2007 die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, ihr falle keinerlei Pflichtverletzung zur Last. Vielmehr hätten ihre Mitarbeiter alles getan, um im Rahmen des Kaufvertrages das entsprechende Ersatzteil zu ermitteln. Sie hätten sich an ausgewiesene Spezialisten, nämlich einen Vertragshändler für Daimler Benz Motoren gewandt. Die winzige Änderung - Steg vorhanden statt rausgefräst - habe ihren Mitarbeitern nicht auffallen müssen. Die von dem Kläger geltend gemachten Reparaturkosten seien übersetzt. Insbesondere habe eine Anrechnung neu für alt zu erfolgen. Der Einsatz eines Lohnunternehmens mit der Ernte sei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Klägers nicht notwendig gewesen. Zudem habe der Kläger sich so erhebliche Eigenkosten an Arbeitskraft und Betriebsstoffen erspart.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.07.2007 (Bl. 84 f. d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Dipl.-Ing. … vom 03.05.2008 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Einspruch der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 433, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB zu. Es fehlt an dem erforderlichen Verschulden der Beklagten.

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande gekommen. Die ihr aus diesem Vertrag obliegende Pflicht, dem Kläger eine mangelfreie Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an dieser zu verschaffen, hat die Beklagte verletzt, da der ausgelieferte Ölkühlerdeckel nicht frei von Sachmängeln war. Der neue Ölkühlerdeckel eignete sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, wonach der Kläger einen Ölkühlerdeckel erwerben wollte, der sich für den Motor seines Mähdreschers verwenden ließ. Der gelieferte Ölkühlerdeckel wies einen Steg auf, den der alte Ölkühlerdeckel gerade nicht besaß, was schließlich zum Motorschaden führte. Damit hat die Beklagte zudem die sich aus dem geschlossenen Kaufvertrag ergebende erfolgsbezogene Nebenpflicht, keinen - wie den entstandenen - Schaden an dem Mähdrescher des Klägers durch die Lieferung des Ölkühlerdeckels zu verursachen, verletzt.

Die Beklagte trifft jedoch kein Verschulden.

Vorliegend kommt nur ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit in Betracht. Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Im BGB gilt ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Der entscheidende Grund hierfür ist der Gedanke des Vertrauensschutzes. Im Rechtsverkehr muss sich jeder grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass der Andere die für die Erfüllung seiner Pflicht erforderliche Fähigkeit und Kenntnis besitzt (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 276 Rdn. 15). Die Beklagte hat nicht selbst gehandelt. Gemäß § 278 BGB muss sie sich jedoch das Verschulden ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen. Ein solches Verschulden wird hier aufgrund der festgestellten Haupt- und Nebenpflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB vermutet. Die Beklagte hat hier jedoch zur Überzeugung des Gerichts den ihr obliegenden Gegenbeweis geführt. Ihr mit der Bestellung betrauter Mitarbeiter Herr.... hat danach nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.

Der im Ersatzteilverkauf tätige Mitarbeiter der Beklagten, Herr...., musste bei einer - von ihm zu fordernden - Sichtprüfung des Ölkühlerdeckels nicht erkennen, dass bei dem gelieferten Ersatzteil der Steg noch vorhanden war, mithin der gelieferte Ersatzkühlerdeckel nicht zu dem Motor des Mähdreschers New Holland des Klägers passte. Der Bestellvorgang wurde von ihm entsprechend den Anforderungen in der Praxis ausgeführt. Dieses steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest.

Der Sachverständige hat zunächst den üblichen Bestellvorgang für ein Ersatzteil wie das streitgegenständliche beschrieben. Zur Beschaffung eines entsprechenden Ersatzteiles müsse die Bestellnummer (Ersatzteilnummer) bestimmt werden. Diese werde vom Hersteller in den meisten Fällen, wie auch hier, nicht auf dem Ersatzteil angebracht, sondern es würden Ersatzteilkataloge zur Verfügung gestellt. Darin seien nicht nur Abbildungen von Ersatzteilen und deren Bestellnummern (die sogenannten Ersatzteilnummern) enthalten, sondern auch Hinweise auf Verwendungsbedingungen und Änderungen. Er, d. h. der Sachverständige, habe beim nächsten Vertragshändler des Motorenherstellers Mercedes Benz, der Firma … in …, Einsicht in den elektronisch geführten Ersatzteilkatalog genommen. Die Suche baue dabei auf der Nummer des verwendeten Motors auf, an dem das zu ersetzende Teil verbaut sei. Nach Eingabe der Motornummer zeige das Programm nur die Bauteile an, mit denen der Motor vom Hersteller als Neumaschine ausgeliefert worden sei. Dem Datenblatt zur Motornummer des Klägers sei zu entnehmen, dass es sich um einen sogenannten Rumpfmotor handele. Rumpfmotoren würden meist an Maschinen- und Fahrzeughersteller geliefert und zuvor nach deren Vorgaben mit den gewünschten Sonderausstattungen ausgerüstet. Diese Sonderausstattungen umfassten auch Bauteile, ohne die der Motor nicht in Betrieb genommen werden könne, wozu ja auch der Ölkühlerdeckel zähle. Laut Ersatzteilkatalog sollte dieser Motor mit einem Ölkühlerdeckel mit der Ersatzteilnummer 4031803938 ausgestattet sein. Dieser Deckel diene als Aufnahme für einen liegend angebrachten Ölfilter. Er weiche im Aussehen aber so deutlich von dem vom Kläger vorgelegten alten zerbrochenen Deckel ab, dass dies auch für einen Laien erkennbar sei. Der letztendlich dem Kläger ausgehändigte und von diesem verbaute Ölkühlerdeckel dagegen entspreche im äußeren Aussehen dem vom Kläger vorgelegten defekten Ölkühlerdeckel, abgesehen von dem beim letzteren herausgefrästen Steg (Gutachten vom 03.05.2008, S. 2 f.).

In der Praxis sei mit der Beschaffung eines Ölkühlerdeckels, wie hier in Auftrag gegeben, grundsätzlich nur ein Mitarbeiter im Ersatzteillager befasst. Ersatzteilverkäufer hätten nicht zwingend eine technische Ausbildung, häufig jedoch eine kaufmännische. Sie sorgten für die Beschaffung der Teile, wobei sie die Hinweise des Herstellers auf Ersatzteilnummern und/oder Ausführungsänderungen sowie dessen Angaben zur Vorgehensweise beachten müssten. Sie bestellten die Teile, prüften die gelieferten Teile anhand der Bestellung und des Lieferscheins und würden sie dann dem Erwerber bzw. dem Mechaniker übergeben. Hier habe der mit der Sache befasste Ersatzteilverkäufer erkannt, dass der nach dem Datenblatt des Motorherstellers zunächst bestellte und gelieferte Deckel offensichtlich von dem zu ersetzenden alten Deckel abwich. Auch die Recherchen anhand einer Gussnummer auf dem Ersatzteil, die in der Regel nicht direkt für die Beschaffung zu verwenden sei, könne zum Erfolg führen und falle in den Arbeitsbereich eines Ersatzteilverkäufers. Bei einem Serienteil - wie hier - nehme der zuständige Mitarbeiter nach Eingang des Teils noch eine äußere Sichtprüfung vor, d. h. ob das Teil vom Erscheinungsbild dem bestellten Teil entspreche, mithin eine Fehllieferung ausgeschlossen werden könne. Eine Kontrolle des angelieferten Bauteils hinsichtlich seiner Funktion liege dagegen nicht (Hervorhebung durch die Kammer) in seinem Wissens- und Aufgabenbereich, weshalb der im Ersatzteilverkauf tätige Mitarbeiter der Beklagten nicht habe erkennen müssen, dass der schließlich gelieferte Ersatzkühlerdeckel nicht zu dem Motor des Mähdreschers des Klägers passe. Denn den Unterlagen des Motorherstellers sei weder zu entnehmen, dass der später eingebaute Ölkühlerdeckel zu verwenden sei, noch dass er hätte modifiziert werden müssen. Dagegen wäre im Verlauf einer Instandsetzung, die vollständig von einer Fachwerkstatt durchgeführt werde, vor allen Dingen ein Mechaniker (Geselle oder Meister) mit der Sache befasst gewesen. Zu dessen Aufgabengebiet gehörten die Schadensfeststellung und die Ermittlung der zu ersetzenden Teile an der Maschine, ggfs. mit der Hilfe eines Ersatzteilverkäufers (Gutachten vom 03.05.2008, S. 3 ff; Sitzungsniederschrift vom 11.09.2008, S. 3).

Der im Ersatzteilverkauf tätige Mitarbeiter der Beklagten Herrn.... musste auch keinen Mechaniker zur Überprüfung des gelieferten Ölkühlerdeckels, welcher äußerlich identisch war und über eine identische Guss- und Teilenummer wie der alte Deckel verfügte, vor der Auslieferung an den Kläger hinzuziehen. Es handelt sich hier letztlich um einen schicksalhaften Verlauf. Denn der mit der Ersatzteilbeschaffung betraute Mitarbeiter der Beklagten ging auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls entsprechend den Erfordernissen der Praxis vor.

Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass hier zwar zu bedenken sei, dass das bereits nach den Unterlagen des Motorenherstellers bestellte erste Teil offensichtlich ein falsches war. Nehme man noch hinzu, dass der Kläger bei der Bestellung darauf hingewiesen habe, dass es bereits schon einmal Probleme bei der Ersatzteilbeschaffung für den Motor gegeben habe (Einspritzdüsen), dann erwarte man eine größere Aufmerksamkeit von dem zuständigen Mitarbeiter. Eine solche Aufmerksamkeit könne aber natürlich auch abflauen, da das im zweiten Anlauf gelieferte Teil ja äußerlich dem Ursprungsteil entsprochen habe. Des Weiteren sei hier zu beachten, dass nach den Angaben des Klägers der Blinddeckel mit einer Schraube angeheftet war, mithin das Innenleben des Deckels, in dem hier gerade der Steg vorhanden und nicht ausgefräst war, verdeckt war (Sitzungsniederschrift vom 11.09.2008, S. 3 f.). Der Sachverständige hat dazu weiter ausgeführt, dass die Vorgehensweise der Mitarbeiter der Beklagten, also keine Hinzuziehung eines Mechanikers, trotz der bekannten Besonderheiten des Einzelfalls (Rumpfmotor, Problem bei der Ersatzteilbeschaffung in Form der Einspritzdüsen, vorhergehende Reparaturen des Mähdreschers durch den Mechaniker Lange in der Werkstatt der Beklagten) dem üblichen Ablauf in der Praxis entsprochen habe. Dies korrespondiert auch mit seiner mit dankenswerter Offenheit hervorgebrachten Aussage, wonach er hier „im vorliegenden Fall auch reingefallen wäre“. Zudem wäre nach seiner Einschätzung auch in anderen … Werkstätten im Bundesgebiet die Bestellungsbearbeitung keine andere gewesen, wenn - wie hier - nur eine Ersatzteilbeschaffung und kein konkreter Reparaturauftrag ausgelöst worden wäre (Sitzungsniederschrift vom 11.09.2008, S. 4 f.).

Hinzu kommt, dass sich selbst heute - in Kenntnis des Ablaufs der zum Schaden führenden Ereignisse - nicht mehr feststellen lässt, wer den Steg aus dem alten Deckel ausgefräst hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, dies könne bereits bei Mercedes Benz erfolgt seien. Dann habe Mercedes Benz keine korrekte Dokumentation, da das Datenblatt falsch sei. Die Stegausfräsung könne auch bei dem Maschinenhersteller … erfolgt sein. …führe aber keine Dokumentation über den entsprechenden Motor. Nach seiner Auffassung, d. h. des Sachverständigen, sei ein Teil wie der alte Deckel mit der Ausfräsung des Stegs wohl nirgendwo zu bestellen (Sitzungsniederschrift vom 11.09.2008, S. 4). Das wird auch durch das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten des Kfz-Sachverständigen … vom 21.12.2006 bestätigt (Bl. 6 - 30 d. A.), der ebenfalls zu der Feststellung gelangt, dass aufgrund der individuellen Umbaumaßnahmen am Ölkreislauf keine korrekte Ersatzteillieferung möglich war bzw. das zutreffende Ersatzteil dahingehend verändert werden musste, dass die Gehäusewand, die ursprünglich den Hauptölstrom durch das Filtergehäuse lenke, hätte weggefräst werden müssen (Gutachten vom 21.12.2006, S. 6, Bl. 11 d. A.).

Der Sachverständige hat auch die gegen seine Gutachtenerstattung vom Kläger vorgebrachten Einwände bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausgeräumt. So handele es sich bei der Typangabe TF 64 im Gutachten lediglich um einen Zahlendreher, der aber auch bereits im Beweisbeschluss enthalten sei. Auf seinem Aufnahmebogen für die Gutachtenvorbereitung habe er jedoch die korrekte Bezeichnung TF 46 notiert und auf dieser Grundlage dann auch seine Anfrage an die Firma … gestellt. Für die Anfrage an Mercedes Benz sei die Typbezeichnung ohnehin nicht relevant gewesen. Es habe auch keinen Einfluss auf die Erstellung seines Gutachtens gehabt, dass er dabei den Deckel selbst nicht in die Hand genommen habe. Ihm hätten die Lichtbilder des Deckels vorgelegen. Dort sei deutlich zu erkennen, wo der Steg weggefräst worden sei. Diese Kernproblematik des Rechtsstreits sei ja auch in der Akte thematisiert. Es habe deshalb keinen Einfluss auf seine Gutachtenerstattung gehabt, dass diese ausschließlich auf der Grundlage der ihm vorliegenden Lichtbilder erfolgt und der Deckel von ihm selbst nicht in Augenschein genommen worden sei (Sitzungsniederschrift vom 11.09.2008, S. 2 f). Zudem hat der Sachverständige nach der Inaugenscheinnahme des Deckels im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.09.2008 ausgeführt, dass sich daraus keine anderen Schlüsse für sein Gutachten ziehen lassen würden (Sitzungsniederschrift vom 11.09.2008, S. 3).

Der erkennende Einzelrichter hat selbst erfolgreich eine Ausbildung zum Landmaschinenmechaniker in einer Vertragswerkstatt eines Landmaschinenmarkenherstellers absolviert und war des Weiteren als Geselle tätig. Der hier in Rede stehende Bestellvorgang entspricht auch nach seinen Kenntnissen - unter Berücksichtigung der hier gegebenen Besonderheiten - der Vorgehensweise in der täglichen Praxis. Der für die Ersatzteilbeschaffung zuständige Mitarbeiter Herr … musste keinen Mechaniker hinzuziehen. Es handelt sich hier um einen absoluten Ausnahmefall und einen gerade schicksalhaften - zum Schaden führenden - Verlauf der Ereignisse, der jedoch der Beklagten mangels Verschulden ihres Mitarbeiters.... nicht zugerechnet werden kann. Denn der gelieferte Deckel war äußerlich mit dem alten Deckel identisch, wie auch die Guss- und Teilenummern der beiden Deckel.

Des Weiteren ist zu bedenken, dass einzig und allein der Kläger den Blinddeckel, der den Einblick in das Gehäuseinnere, und damit den Standort des … bzw. der Ausfräsung, verdeckte, an- und abgebaut hat. Der Deckel wurde von dem Kläger mit dem mit einer Schraube angehefteten Blinddeckel bei der Beklagten abgegeben. In diesem Zustand wurde ihm bei der Auslieferung des zum Schaden führenden gelieferten neuen Deckels der alte Deckel auch wieder ausgehändigt. Der Kläger hat dies in der Sitzung vom 11.09.2008 durch seinen Prozessbevollmächtigten klarstellen lassen (Sitzungsniederschrift vom 11.09.2008, S. 3). Der Vortrag auf Seite 4 der Klageschrift, 5. Absatz, wonach er überhaupt keine Möglichkeit besaß, die entsprechenden Deckel nebeneinander zu legen und zu vergleichen, ist durch diese Klarstellung in der mündlichen Verhandlung obsolet (Bl. 4 d. A.).

Nach alledem war die Klage deshalb mangels Verschuldens der Mitarbeiter der Beklagten, welches sich diese gem. § 278 BGB zurechnen lassen müsste, abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.