Landgericht Hildesheim
Urt. v. 13.11.2008, Az.: 1 S 34/08
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 13.11.2008
- Aktenzeichen
- 1 S 34/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 54990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 29.05.2008 - AZ: 47 C 258/07
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.05.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Klägerin zur Last. Die durch die Nebenintervention im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten werden der Streithelferin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Der Klägerin steht gegen die Beklagten über den von der Beklagten zu 2) regulierten Betrag von 4.692,00 € und den vom Amtsgericht weiter zugesprochenen Betrag von 853,00 € hinaus kein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die umfassenden sowie zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen, denen die Kammer folgt und die auch den Angriffen der Berufung standhalten:
Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass das Amtsgericht der einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Hamm VersR 1986, 43; Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 254 Rdnr. 45) gefolgt ist, wonach der Geschädigte grundsätzlich gehalten ist, den Reparaturauftrag unverzüglich zu erteilen und nicht die Kostenübernahmeerklärung des Haftpflichtversicherers abzuwarten. Dies hat ersichtlich auch die Klägerin so gesehen; denn sie trägt selbst vor, der Streithelferin am 05.02.2007 – nach dem Vorbringen bis zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung sogar bereits am 02.02.2007, d. h. am Unfalltag – den Reparaturauftrag erteilt zu haben. Dann hätte sie allerdings auch deren unverzügliche Durchführung durchsetzen müssen.
Offen bleiben kann, ob es der Klägerin, wie sie behauptet, weder möglich und zumutbar war, die Reparaturkosten auszulegen, noch einen entsprechenden Kredit aufzunehmen. Im angefochtenen Urteil wird zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin jedenfalls deshalb ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt hat, weil sie die Beklagte zu 2) unstreitig nicht über fehlende eigene Mittel und die Unmöglichkeit einer Krediterlangung informiert und deshalb um unverzügliche Übernahmeerklärung oder Vorschussleistung gebeten hat. Eine solche Informationsobliegenheit gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ist dem Geschädigten aber durchaus zumutbar (vgl. zur Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs: Urteil der Kammer vom 21.06.2007 – 1 S 28/07 –; Wagner NJW 2006, 2289, 2294). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem von ihr zitierten Urteil des Landgerichts Gera vom 19.01.2007 – 3 O 496/06 –. Darin wird vielmehr ausgeführt, dass selbst die Mitteilung des Geschädigten an den gegnerischen Haftpflichtversicherer, nicht in der Lage zu sein, die Kosten der Instandsetzung ohne Inanspruchnahme eines Kredits aufzubringen, seine Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln zunächst nicht berühre.
II.
Nach alledem war die Berufung mit den Kostenfolgen aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.