Landgericht Hildesheim
Urt. v. 23.09.2008, Az.: 10 O 95/08
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 23.09.2008
- Aktenzeichen
- 10 O 95/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 43780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHILDE:2008:0923.10O95.08.0A
In dem Rechtsstreit
...
hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Vorsitzender sowie die Richter ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde Nr. 22/89 des Notars ... vom 13.03.1989 wird für unzulässig erklärt.
- 2.
Widerklagend wird die Klägerin verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus der in Abteilung III Nr. 19 eingetragenen Briefgrundschuld über einen Betrag von 782 491,23 € in ihr Grundeigentum, eingetragen im Grundbuch von ... Flur Nr. 27/12, Gebäude- und Freifläche, Hauptstraße 57, zu dulden.
- 3.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
- 4.
Die Klägerin trägt 43 %, die Beklagte 57 % der Kosten des Rechtsstreites.
- 5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellung. Die Beklagte begehrt hilfsweise die Vollstreckungserklärung der Grundschuld.
Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks ... in ... (FlSt 27/12), welches an die ... vermietet ist. Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung in die Mietansprüche der Klägerin aus einer vollstreckbaren Urkunde. Die Klägerin begehrt die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung daraus.
Die Volksbank ... gewährte der Klägerin im Jahr 1989 ein Darlehen (Nr. 50391108) über seinerzeit 1 800 000,00 DM. Am 13.03.1989 bestellten die Parteien mit der Urkunde Nr. 22/98 des Notars ... eine Grundschuld auf dem Eigentum der Klägerin in Höhe von 1 800 000,00 DM nebst Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung. Die Klägerin unterwarf sich nicht nur in die dingliche Zwangsvollstreckung. Sie übernahm auch die persönliche Haftung für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen, Nebenleistungen und Kosten und unterwarf sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen.
In der Folge wurde das vorgenannte Darlehen mit Vertrag vom 28.11.1991 auf 500 000,00 DM reduziert und mit weiterem Vertrag vom 15.06./05.07.1994 prolongiert. Als Sicherheit wurde u.a. die bestehende Grundschuld vereinbart.
Die Gewährung eines weiteren Darlehens (Nr. 335391109) wurde zwischen der Klägerin und der ... mit Vertrag vom 28.11.1991 vereinbart, wobei ein Teilbetrag in Höhe von 1 800 000,00 DM der Umschuldung, der Restbetrag von 150 000,00 DM der Finanzierung von Investitionen dienen sollte.
Sodann schlossen die Klägerin und die ... den Darlehensvertrag 23.06./13.07.1998 (Nr. 50391107/3350391109) über 2 831 314,12 DM zur Umschuldung des Kontos 50391108, wobei das Altdarlehen in Höhe von 181 314,12 DM um 2 650 000,00 DM aufgestockt wurde. Hinsichtlich der Sicherheiten wurde vereinbart, dass alle der Bank zustehenden Sicherheiten alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsbeziehung mit dem Darlehensnehmer sichern sollten. Weiter wurde die Abtretung von Ansprüche aus einer Risikolebensversicherung des Jürgen Kralemann, dem seinerzeitigen Geschäftsführer der Klägerin, über 900 000,00 DM vereinbart.
Am 09.08.2000 verunglückte ... tödlich. Die Geschäftsführung übernahm deswegen die derzeitige Geschäftsführerin und Rechtsanwalt ... - dieser jedoch nur bis zum Jahr 2003 - gemeinsam.
Am 13.12.2000 schlossen die Klägerin und die Streithelferin einen Vergleich. In dessen Präambel heisst es:
"... schuldet ... die Rückzahlung zweier Darlehen, deren Valutenstände sich per 08.11.2000 wie folgt belaufen.
Konto-Nr. 50 391 108 DM 436 434,14
Konto-Nr. 3350391109 DM 1 537 564,22
DM 1 973 998,36
Des weiteren schuldet der verstorbene ....
Weiterhin hat sich ... für Forderungen der ... verbürgt. Die Forderungen ... belaufen sich ...
Zugunsten der ... sind an dem Grundbesitz der ... Grundschulden ... eingetragen. Nach der vorliegenden Sicherungszweckerklärung haften diese Grundschulden nicht nur für die Verbindlichkeiten der ..., sondern auch für die Verbindlichkeiten des verstorbenen ... gegenüber der ...."
In der Präambel ist sodann noch ausgeführt, dass ... Lebensversicherungen zur Sicherung der genannten Forderungen an die Streithelferin abgetreten hatte und dass diese nach Unterschrift auf die genannten Forderungen gutgeschrieben würden.
In § 1 der Vereinbarung ist geregelt:
"Die Parteien sind sich einig darüber, dass sämtliche Forderungen der ... gegenüber ... sowie gegenüber dem verstorbenen ... (für die ... haftet) durch Zahlung eines ... Ablösebetrages ... abgegolten werden ..."
Weiter sind in § 1 das Zahlungsziel und die Verzinsung des Ablösebetrages vereinbart. § 2 bestimmt, dass die Streithelferin die Versicherungsleistungen entgegen zu nehmen und auf die in der Präambel dargestellten Verbindlichkeiten anzurechnen berechtigt ist.
§ 3 der Vereinbarung lautet:
"Des weiteren verpflichtet sich ..., bis spätestens zum 31.12.2003 an ... einen weiteren Betrag von DM 500 000,00 ... im Hinblick auf die in der Präambel näher dargestellten Verbidlichkeiten der ... zu zahlen...."
In § 4 der Vereinbarung heisst es:
"... erklärt unter der Voraussetzung, dass die Vergleichsvereinbarung von ... vollumfänglich erfüllt wird ... auf weitergehende Forderungen sowohl gegenüber dem Nachlass des verstorbenen ... als auch (unter Haftungsgesichtspunkten) gegenüber ... zu verzichten..."
In § 6 wurde die dingliche Sicherung der Forderung gegenüber einem Bürgen bezüglich der Ansprüche gegen die ... und der Versuch der ... geregelt, im Rahmen der Vollstreckung aus der Sicherheit ein Grundstück zu erwerben und auf die Geschäftsführerin der Klägerin zu übertragen. Andernfalls wurde eine Reduzierung des Betrages gem. § 3 auf 400 000,00 DM vereinbart. Das genannte Grundstück wurde der Geschäftsführerin der Klägerin nicht übertragen.
Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten leistete die Klägerin nicht die in der Vergleichsvereinbarung vorgesehenen Zahlungen. Mit Schreiben vom 26.03.2002 kündigte die ... die Geschäftsverbindung zur Klägerin und stellte ihre Forderungen in Höhe von 581 573,04 € zuzüglich Zinsen fällig. Mit Schreiben weiterem Schreiben vom 01.07.2002 erklärte sie sich mit einem Stillhalten einverstanden, wenn ein Betrag in Höhe von 25 000,00 € gezahlt würde. Schließlich, da die Klägerin nur einen Betrag von zunächst 15 000,00 € zahlte, setzte sie mit Schreiben vom 21.08.2002 eine Frist zur Zahlung des Restbetrages.
In der Folge vereinbarte die Klägerin mit der ..., dass ab der zweiten Jahreshälfte monatliche Zahlungen in Höhe von 3 500,00 € geleistet werden sollten. Nachdem im Jahr 2004 Zahlungen dann ausgeblieben waren, mahnte die Streithelferin diese mit Schreiben vom 13.04.2004 unter dem Betreff "Rückzahlungsvereinbarung in Höhe von monatlich EUR 3 500,-" an. Die Zahlung wurde geleistet. Im Juli 2004 kam es zu einer Besprechung der Klägerin mit der Volksbank über die Fortführung der Geschäftsbeziehung. Die ... verlangte, dass nunmehr Zahlungen in Höhe von 6 000,00 € erbracht werden sollten. Die Klägerin teilte der Volksbank mit Schreiben vom 13.09.2004 mit, dass dies nicht möglich sei. Diese antwortete daraufhin nicht.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 07.12.2004 verkaufte die ... sämtliche ihr gegen die Klägerin zustehenden Forderungen, insbesondere aus dem Vergleich vom 13.12.2000, an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ... und trat ihr sämtliche Ansprüche ab. Diese nahm die Abtretung an. Schließlicht trat die ... an die ... die Grundschuld in Höhe von 1 800 000,00 DM nebst Zinsen und Nebenleistung ab.
Mit Schreiben vom 27.06.2005 teilte die ... der Klägerin den Verkauf der Forderung mit und benannte eine Bankverbindung, an die Zahlungen geleistet werden sollten. Nachfolgend versuchte die Klägerin erfolglos, von der Streithelferin konkrete Daten über die Zessionarin in Erfahrung zu bringen. Die Klägerin hinterlegte deswegen Folge beim Amtsgericht Bielefeld eine weitere Zahlung in Höhe von 3 500,00 €.
Die ... trat wiederum mit notariell beglaubigter Abtretungserklärung vom 15.07.2005 die Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung sowie die Ansprüche gegen die Klägerin an die Streitverkündete ... ab, welche die Abtretung annahm.
Die ... teilte der Klägerin indes mit Schreiben vom 19.07.2005 mit, dass sich die Darlehensverbindlichkeiten zum 30.06.2005 auf eine Forderung von 581 474,48 € beliefen. Dabei war bereits die Zahlung der Dialog-Lebensversicherung zugunsten des ... in Höhe von 900 000,00 DM mindernd berücksichtigt.
Die Streitverkündete ... trat ihrerseits die Grundschuld durch notariellen Vertrag vom 04.10.2007 an die Beklagte ab. Im Grundbuch wurde dies am 12.12.2007 eingetragen und der Beklagten unter dem 14.12.2007 der Grundschuldbrief ausgehändigt.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagten stünde kein Vollstreckungstitel zu.
Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei gemäß § 307 BGB unwirksam, da die Gläubigern sie frei abtreten könne. Im Übrigen fehle es an einer wirksamen Abtretung.
Letztendlich bestünde allenfalls eine gesicherte Forderung von 782 491,23 €, die Einwendungen aus dem Schuldverhältnis könne sie einredeweise geltend machen. Sie macht insoweit die Feststellungen und Ausführungen des Urteils des Landgerichts ... vom 28.06.2007 (AZ.:) und den ihm zugrunde liegenden Sachverhalt sich zu eigen und trägt ihn in dieser Sache vor.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise widerklagend,
die Klägerin wird verurteilt, wegen eines Betrages von 920 365,38 € nebst 16 % Zinsen hieraus ab 01.01.2003 sowie einer einmaligen Nebenleistung von 5 % des Grundschuldbetrages aus der in Abteilung III Nr. 19 eingetragenen Briefgrundschuld über 920 325,38 € die Zwangsvollstreckung in ihr Grundeigentum, eingetragen im Grundbuch von ... Gebäude- und Freifläche, ..., zu dulden.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte widerspricht den Rechtsansichten der Klägerin.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte ... Landgericht ... war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Insoweit ist die Hilfswiderklage zu bescheiden. Sie ist überwiegend begründet.
I.
Die Vollstreckung der Klägerin aus der notariellen Urkunde Nr. 22/89 des Notars ... vom 13.03.1989 ist unzulässig. Zwar ist die Beklagte Inhaberin der Grundschuld, sie kann aus der Vollstreckbarkeitserklärung jedoch keine Rechte herleiten.
- 1.
Die Beklagte ist im Grundbuch als Eigentümerin der Grundschuld eingetragen. Sie ist im Übrigen im Besitz des Grundschuldbriefes, auf dem das Indossament zugunsten der Beklagten vermerkt ist.
Es sind keine Fehler des Grundbuches dargetan. Zwar hat die Beklagte sich geweigert, den schuldrechtlichen Übergabe- bzw. Abtretungsvertrag vorzulegen. Sie macht jedoch einzig ihre dinglichen Rechte geltend, so dass dies unerheblich ist.
- 2.
Im Rahmen der Grundschuldbestellung hat sich die Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung dem jeweiligen Eigentümer der Grundschuld gegenüber unterworfen. Hieraus betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung.
Es kann dahinstehen, dass ob die Klausel der Grundschuldbestellung in Ziffer II wegen Verstoßes gegen § 307 BGB nichtig ist. Zwar dürfte es sich bei der verwandten formularmäßig genutzten Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne § 305 BGB handeln. Allein die Tatsache, dass die Abtretung der Rechte an Dritte nicht ausgeschlossen bzw. eingeschränkt ist, stellt diese Klausel nicht generell als eine unangemessene Benachteiligung hin. Es ist in der Nachbetracht zu sehen, dass die Grundschuld nunmehr fast 20 Jahre alt ist, eine Veräußerung erst erfolgte, als der gesicherte Kredit notleidend wurde und die Gläubigerin das Kreditengagement gekündigt hatte. Die Grundschuld wurde im kaufmännischen Verkehr benutzt. Es findet keine Abweichung von gesetzlichen Regelungen statt, es werden auch keine Rechte und Pflichten eingeschränkt. Die Urkunde gewährt nur zusätzliche Rechte, die allerdings die Schuldnerin - wie hier - in diejenige des aktiven Klägers zwingt. Dies ist allerdings keine Überraschung, sondern - sogar entsprechend der notariellen Belehrung des Notars - eine gewollte.
Die Geltendmachung der Rechte aus der Unterwerfungsklausel verstößt jedoch seitens der Beklagten gegen Treu und Glauben. Die Beklagte ist zwischenzeitliche die dritte Zessionarin. Die Verträge zwischen den Zessionaren sind unterschiedlich und führen zu einer völligen Trennung von schuldrechtlichen und dinglichen Forderungen. Der Klägerin werden so die einzelnen Gläubiger verschwiegen, die Beklagte weigert sich, den dinglich belegten Erwerb mit der Darlegung konkreter Vereinbarungen zu untermauern. Es ist zu sehen, dass die ursprüngliche Gläubigerin schuldrechtliche Forderungen insgesamt durch den Vertrag vom 07.12.2004 veräußert hat. Die Erwerber traten unter dem 15.07.2005 jedoch nur die Grundschuld und die Ansprüche aus dem Vergleich ab. Die Beklagte betont bezüglich ihres Erwerbes (Abtretung oder Verkauf?) ausdrücklich, sie sei nicht in den Sicherungszweck eingetreten. Die mit Sicherungszweckerklärung versehene Grundschuld wird so nicht nur bewusst von den schuldrechtlichen Forderungen getrennt, es werden sogar ohne gesonderten Hinweis die Gläubiger aufgesplittet. Dies stellt eine erhebliche Benachteiligung der Rechte der Schuldnerin dar, die dazu führt, dass es gegen Treu und Glauben verstößt, die Schuldnerin in die Stellung des aktiven Klägers zu zwingen, was grundsätzlich zulässig ist (s.o.). Das Verhalten der Zessionare führt zu einer derartigen Gefährdung der Rechte der Klägerin, dass die Berufung der Beklagten auf die Unterwerfungsklausel gegen Treu und Glauben verstößt und daher unzulässig ist.
Die betriebene Zwangsvollstreckung ist daher unzulässig, was auf Antrag der Klägerin auszusprechen ist.
II.
Aufgrund der Entscheidung zur Hauptsache ist die Hilfswiderklage zu bescheiden. Sie wurde hilfsweise für den Fall des Unterliegens geltend gemacht.
Dem Hilfsantrag ist überwiegend zu entsprechen.
- 1.
Die Beklagte ist Inhaberin der Grundschuld. Es kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. Aus der Grundschuldurkunde ergibt sich die benannte dingliche Forderung, wobei die Beklagte nur bezüglich der nicht verjährten Teile die Vollstreckbarkeitserklärung begehrt.
Vollstreckungshindernisse sind nicht gegeben. Die Beklagte hat die Vollstreckung angekündigt und vollzogen. Dies ist zwar mangels Berechtigung der Nutzung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung unzulässig gewesen (s.o. Ziff. I), hieraus ist aber der eindeutige Wille der Verwertung zu ersehen. Dies ist der Klägerin spätestens mit Zustellung der Widerklage bekannt.
Die Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld war daher auszusprechen.
- 2.
Das Recht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben ist jedoch durch die Höhe einer berechtigten gesicherten Forderung begrenzt. Die Klägerin hat berechtigt diesen Gesichtspunkt einredeweise geltend gemacht. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin den übersicherten Betrag ggf. später im Wege des Regresses bzw. Schadensersatzes zurückfordern könne. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Übertragung ohne Weitergabe des Sicherungszweckes treuwidrig. Hierauf kann sich die Beklagte nicht berufen. Die Klägerin ist so berechtigt, der Gemeinschuldnerin die Einrede der Rückübertragungspflicht entgegenzuhalten.
Soweit die Klägerin die durch die Grundschuld gesicherten Ansprüche bereits erfüllt hat, ist der Anspruch aus dem Schuldversprechen durch Erfüllung erloschen.
Dem Umfang nach sicherte die Grundschuld zunächst die Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag, zu dessen Anlass sie bestellt wurde. Unabhängig von der Frage, ob ihr Sicherungszweck bereits zu diesem Zeitpunkt auf eine weitere Fassung gerichtet war, haben die Klägerin und die Volksbank einen solchen Sicherungszweck spätestens anlässlich des Darlehensvertrages vom 23.06./13.07.1998 vereinbart. Die Parteien des Darlehensvertrages waren sich darin einig, dass alle der Volksbank zustehenden Sicherheiten alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin sichern sollten. Damit haben sie den Sicherungszweck so weit gefasst, dass unter diesen nicht nur die durch die Klägerin selbst begründeten Darlehensverbindlichkeiten, sondern auch mögliche Ansprüche aus dem Vergleich vom 13.12.2000 fallen.
Soweit es den ursprünglichen Betrag der Grundschuld betrifft, ist es zwischen den Parteien als unstreitig zu behandeln, dass sich die Darlehensverbindlichkeiten am 30.06.2005 entsprechend der Mitteilung der ... vom 19.07.2005 auf einen Betrag in Höhe von 581 474,48 € beliefen.
Für einen Anspruch auf Verzugszinsen wiederum trägt die Beklagte keine verzugsbegründende Mahnung der jeweiligen Forderungsinhaber vor. Die Volksbank hat, nachdem sie die Kündigung erklärt und die Rückzahlung verlangt hat, sodann mit der Klägerin jedenfalls Vereinbarungen getroffen, die dieser Inverzugsetzung ihre Wirkung nahmen. Sie ließ sich insoweit darauf ein, dass abweichend von dem verzugsbegründenden Schreiben die Zahlungen in Teilbeträgen erfolgen konnten. Danach wäre eine erneute Mahnung erforderlich gewesen, die aber nicht behauptet worden ist. Auch eine Mahnung der dann als Forderungsinhaberin folgenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ... ist nicht vorgetragen. Der Beklagten hätte es aber oblegen, hierzu vorzutragen, da sich die Darlegungs- und Beweislast auch bei Vollstreckungsabwehrklagen nach den materiellen Beweislastregeln des der vollstreckbaren Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses richtet ( BGH NJW 2001, 2096 [BGH 03.04.2001 - XI ZR 120/00]).
Die Klägerin hat eine weitere Zahlung in Höhe von 3 500,00 € unter Verzicht gegen die Rückforderung beim Amtsgericht Bielefeld am 28.07.2005 dargelegt hat. Dadurch wurde sie gem. §§ 378, 372 BGB von ihrer Verpflichtung insoweit befreit. Denn die Volksbank hatte ihr keine tauglichen Daten über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Baller und Schröder durch ihr Schreiben vom 27.06.2005 zur Verfügung gestellt und war auch auf Nachfrage nicht bereit, diese zu liefern. Die Klägerin sah sich so dem Risiko ausgesetzt, weder an den alten noch an den neuen Forderungsinhaber zu leisten und damit keine schuldbefreiende Wirkung herbeiführen zu können.
Im Ergebnis ergibt sich danach folgende noch verbliebene Darlehensverbindlichkeit der Klägerin:
Forderung Stand 30.06.2005: 581 474,48 € Hinterlegung am 28.07.2005: 3 500,00 € Restschuld: 577 974,48 €
Des Weiteren bestanden durch die Grundschuld gesicherte Forderungen in Höhe von 204 516,75 € (= 400 000,00 DM) aufgrund des zwischen der Klägerin und der Volksbank geschlossenen Vergleichs vom 13.12.2000.
Nach §§ 3, 6 des vorgenannten Vergleichs verpflichtete sich die Klägerin, an die Streithelferin 500 000,00 DM abzüglich eines Betrages von 100 000,00 DM aufgrund der unterbliebenen, aber von der Volksbank geschuldeten Übertragung eines Grundstücks an die Geschäftsführerin der Klägerin.
Die danach aus der Vergleichsvereinbarung geschuldete Zahlung in Höhe von 204 516,75 € ist von der Klägerin nicht zu verzinsen. Die Parteien haben ausdrücklich die zinsfreie Zahlung in § 3 des Vergleichs vereinbart.
Die Grundschuld und die Forderung aus dem Schuldversprechen beliefen sich damit auf:
Darlehensforderung: 577 974,48 € Forderung aus dem Vergleich vom 13.12.2000 204 516,75 € Summe 782 491,23 €
Die Beklagte ist nicht aufgrund der nach der Kündigung der Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der Volksbank vereinbarten Ratenzahlungen gehindert, die Klägerin in Anspruch zu nehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr dadurch von der Volksbank lediglich die Möglichkeit gegeben worden, die Rückzahlung des an sich fälligen Betrages in Teilzahlungen vorzunehmen. Der Abschluss eines erneuten Darlehensvertrages kann durch den Schriftverkehr jedenfalls von der ... erkennbar nicht gewollt gewesen sein. Zwar mögen die Formulierungen der Schreiben in Teilen missverständlich gewesen sein. Den Willen, ein Angebot oder eine Annahme zum Abschluss eines solchen Vertrages zu erklären, lässt sich gerade auch im Hinblick auf die übrigen zwischen den Parteien in der Vergangenheit bei solchen Anlässen geschlossenen und auch erforderlichen umfangreichen vertraglichen Regelungen zur Gegenleistung, den Nebenpflichten, Sicherheiten u.ä. den Schreiben der ... nicht entnehmen.
Hinzu kommt, dass bereits mit Schreiben der Streithelferin vom 01.07.2002 sogar ausdrücklich ein bloßes Stillhalten erklärt worden war. Auch soweit in der Folge dann Raten à 3 500,00 € vereinbart wurden, hat die Volksbank gerade bei einer Besprechung deutlich gemacht, dass eine Fortführung der Geschäftsbeziehung nur bei der dann nicht erfolgten Aufnahme von monatlichen Zahlungen à 6 000,00 € in Betracht kommen konnte. Zudem kann, selbst wenn eine solche Fortführung zustande gekommen werden, daraus nicht zwingend geschlossen werden, dass bezüglich der geschuldeten Beträge aus den in der Vergangenheit gewährten Darlehen ein erneuter Darlehensvertrag geschlossen sein sollte.
Die Verbindlichkeit aus dem Vergleich vom 13.12.2000 war auch fällig. Soweit lediglich die Darlehensverträge gekündigt wurde, bedurfte es einer vergleichbaren Erklärung bezüglich des Vergleichs nicht.
Der Widerklage war daher im tenorierten Zustand zu entsprechen. Im Übrigen war sie abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gemäß § 709 ZPO entschieden.