Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 27.04.2006, Az.: 2 A 552/05

Achter Rundfunkgebührenstaatsvertrag; Antrag; Antragstellung; Ausbildung; Befreiung; berufliche Ausbildung; berufliche Weiterbildung; besondere Härte; Einkommen; Ermessen; Form; geringes Einkommen; Härtefall; Leistungsantrag; Rundfunkgebührenbefreiung; Rundfunkgebührenpflicht; Sozialleistungsträger; Student; Weiterbildung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
27.04.2006
Aktenzeichen
2 A 552/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

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Sie ist von Beruf Altenpflegerin und nimmt vom 19. April 2004 bis zum 18. April 2007 an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in L. teil. Sie erhält ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 662,10 Euro und für die Weiterbildungsmaßnahme Leistungen nach §§ 77, 80, 81 SGB III. Erstattet werden Lehrgangskosten in Höhe von 9.930,96 Euro und Fahrtkosten für die Zeit vom 19. April 2004 bis 18. April 2007. Sie ist alleinerziehend und lebt mit ihrem dreizehnjährigen Sohn, für den sie Kindergeld in der gesetzlichen Höhe von 154,00 Euro monatlich bezieht, in einer gemeinsamen Wohnung. Für diese Wohnung zahlt sie laut Mietvertrag vom 1. Oktober 2005 eine monatliche Miete in Höhe von 353,30 Euro. Hinzu kommen Strom- und Nebenkosten in Höhe von 83,30 Euro und Mietzahlungen für einen PKW-Abstellplatz in Höhe von 10,00 Euro monatlich. Sie erhält Wohngeld in Höhe von 147,00 Euro monatlich. Ihre monatlichen Aufwendungen, bestehend aus Miete, Versicherungen, Steuer und einer Ratenzahlung für die zu leistende Mietsicherheit, belaufen sich nach eigenen Angaben auf monatlich 579,20 Euro. Die Einnahmen aus Arbeitslosengeld, Kindergeld und Wohngeld ergeben eine Summe von 963,10 Euro.

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Mit Wirkung von Oktober 2005 meldete die Klägerin ein Radio- und ein Fernsehgerät bei dem Beklagten an. Hierfür beantragte sie mit dem von der GEZ vorgehaltenen Formblatt unter dem 19. Oktober 2005 Rundfunkgebührenbefreiung.

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Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. November 2005 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - lägen nicht vor.

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Hiergegen hat die Klägerin am 17. November 2005 Klage erhoben.

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Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV. Sie habe für sich und ihren Sohn monatlich lediglich 383,90 Euro zur freien Verfügung. Damit sei ihre soziale und wirtschaftliche Situation weitgehend mit den Fällen des § 6 Abs. 1 RGebStV vergleichbar. Ohne Rundfunkgebührenbefreiung müsse sie die Rundfunkempfangsgeräte abschaffen. Dadurch verhindere der Beklagte, dass sie ihr verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf Information wahrnehmen könne. Sinngemäß macht sie weiter geltend, eines konkreten Antrages auf Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV habe es nicht bedurft. Einen derartigen Antrag habe das von ihr benutzte Formular nicht vorgesehen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. November 2005 zu verpflichten, über die von ihr beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ab 1. November 2005 bis zum 30. April 2007 ermessensfehlerfrei zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er meint, die Klägerin habe es versäumt, einen Härtefallantrag nach § 6 Abs. 3 RGebStV zu stellen. Abgesehen davon läge eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift auch nicht vor. Die wirtschaftliche Situation eines Rundfunkteilnehmers, auf die die Klägerin maßgeblich abstelle, sei nach der Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages rechtlich unbeachtlich. Zusätzliche, in § 6 Abs. 1 RGebStV nicht genannte besondere Umstände, die die Annahme einer besonderen Härte begründen könnten, habe die Klägerin nicht geltend gemacht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8./15. Oktober 2004 (Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25. Februar 2005, Nds. GVBl. S. 61, 66) ersichtlich nicht, weil sie keine der dort in Ziffern 1 bis 10 genannten Voraussetzungen erfüllt. Bezieher von Arbeitslosengeld I, wie die Klägerin, sind ausdrücklich nicht in die Befreiungstatbestände einbezogen worden.

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Sie hat auch einen Anspruch darauf, dass der Beklagte gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV über ihren Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren vom 19. Oktober 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet, nicht. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor, so dass der Beklagte eine Ermessensentscheidung nicht zu treffen hat.

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Gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Zwar hat die Klägerin entgegen der Ansicht des Beklagten einen entsprechenden Antrag gestellt; es liegt jedoch ein besonderer Härtefall im Sinne der Vorschrift nicht vor.

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Der von der Klägerin verwandte Formblattantrag vom 19. Oktober 2005 stellt, auch wenn er ausdrücklich hierzu nichts enthält, einen Antrag auf Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV dar. Denn aus ihm ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin eine derartige Rundfunkgebührenbefreiung begehrt.

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Es bedarf eines ausdrücklichen, konkret auf § 6 Abs. 3 RGebStV abstellenden Antrages nicht. Dies folgt schon aus § 6 Abs. 4 RGebStV. Danach ist der Antrag (Anm. des Gerichts: Auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) bei der für die Erhebung von Rundfunkgebühren zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen, die über den Antrag entscheidet. Nach dem Gesetzeswortlaut reicht daher ein einziger einheitlicher Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung aus. Hiervon ist augenscheinlich auch der Gesetzgeber ausgegangen (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Nds. Landtag, Ds 15/1485, S. 37). Hinzu kommt, dass weder der von der GEZ (einem gemeinsamen Rechenzentrum aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, vgl. § 2 der Satzung des NDR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 17.12.1993, Nds. MBl. S. 1329, geändert durch Satzung vom 06.12.1996, Nds. MBl. S. 1866) vorgehaltene Formblattantrag noch die von der GEZ im Internet veröffentlichten Hinweise zur Rundfunkgebührenbefreiung (www.gez.de) die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 3 RGebStV erwähnen und folglich auch nicht auf einen gesonderten, hierauf gerichteten Antrag hinweisen. Zur Überzeugung der Kammer reicht es daher für einen Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV aus, wenn sich dem auf dem vorgehaltenen Formblatt gestellten Antrag und/oder den ihm beigefügten Unterlagen sinngemäß entnehmen lässt, dass die Befreiung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt begehrt wird.

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Dies ist hier der Fall. Denn die Klägerin hat auf dem Formblatt keine der vorgegebenen Ankreuzvarianten ausgefüllt, sondern dem Antrag lediglich ihren Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 2. Januar 2005 beigefügt. Damit hat sie hinreichend deutlich, gleichsam konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie Rundfunkgebührenbefreiung beantragt, obwohl sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht erfüllt. Hätte der Beklagte entgegen dem Gericht insoweit Zweifel gehabt, wäre er gemäß § 25 VwVfG verpflichtet gewesen, die Stellung eines solchen Antrags anzuregen.

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Indes liegt ein besonderer Härtefall im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV nicht vor.

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Das erklärte Ziel der grundlegenden Neuregelung der Befreiungstatbestände mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist eine deutliche Erleichterung des Verfahrens. Während bisher außer Sonderfürsorgeberechtigten nach dem BVG, bestimmten Behinderten und Empfängern von Hilfe zur Pflege sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz auch Personen befreit wurden, deren Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze (die höher lag als der Sozialhilferegelsatz) nicht überstieg (§ 1 Abs. 7 und 8 der bis zum 31. März 2004 gültig gewesenen Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 3. September 1992 - Nds. GVBl. S. 239 -), knüpfen nunmehr sämtliche Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV an bestehende soziale Leistungen bzw. an festgestellte bestimmte Behinderungen an. Dadurch können insbesondere die bei der Befreiung wegen geringen Einkommens erforderlichen Berechnungen entfallen (vgl. die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Nds. Landtag, Ds 15/1485, S. 36 f.). Da die Antragsteller die Befreiungsvoraussetzungen durch Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen haben (§ 6 Abs. 2 RGebStV), sind komplizierte Einkommensberechnungen nicht mehr erforderlich, sondern kann die Entscheidung relativ schematisch erfolgen. Diese Gesetzesänderung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Landesrundfunkanstalten anders als früher nicht mehr auf die Amtshilfe der für die Antragsteller zuständigen Sozialhilfeträger zurückgreifen können. Der Gesetzgeber ist nicht von Verfassungs wegen gehindert, die Rundfunkgebührenbefreiungstatbestände zu schematisieren. Zum einen bleibt die Befreiungsmöglichkeit für Empfänger von SGB-II oder SGB XII Leistungen erhalten, so dass dieser als sozial bedürftig anerkannte Personenkreis weiterhin begünstigt wird; zum anderen ist die Belastung mit Rundfunkgebühren in Höhe von maximal 17,03 Euro monatlich (vgl. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) vergleichsweise gering, so dass eine verfassungswidrige Ausgestaltung der Befreiungstatbestände gerade auch in Ansehung der besonderen Härteregel in § 6 Abs. 3 RGebStV nicht vorliegt.

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Mit der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV hat der Gesetzgeber allerdings trotz der grundsätzlich beabsichtigten Verfahrensvereinfachung bewusst die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung bei der Befreiung in besonderen Härtefällen ergänzend eröffnet. Ein solcher soll nach der Gesetzesbegründung (a.a.O. S. 37) insbesondere dann vorliegen, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. Zwar führt dies nicht dazu, dass jeder, der eine der in § 6 Abs. 1 RGebStV enumerativ aufgeführten Sozialleistungen nicht erhält, aber ein Einkommen nachweist, das nicht höher ist als die Sozialleistung, die er - wenn denn deren Voraussetzungen vorlägen - in seiner Lebenssituation maximal erhalten könnte, ohne Weiteres von der Gebührenpflicht zu befreien ist. Vielmehr ist dem Begriff der Härte immanent, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob tatsächlich eine vergleichbare „Notlage“ besteht und ob der Ausschluss von der Vergünstigung - bezogen auf die konkrete Situation des Antragstellers - unzumutbar ist (vgl. zu der rechtsähnlichen Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG - jetzt: § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII -, etwa Brühl in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 26 Rn. 22 m.w.N.).

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Die wirtschaftliche Situation der Klägerin und der geltend gemachte Umstand, dass sie nur 383,90 Euro monatlich für sich und ihren Sohn zur freien Verfügung hat, rechtfertigen allein die Annahme einer besonderen Härte nicht. Von der Überprüfung des konkret zur Verfügung stehenden Einkommens des Rundfunkteilnehmers sollten die mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vorgenommenen Neuregelungen den Beklagten gerade entlasten. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn diese Prüfung in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 RGebStV verlagert würde. Allein ein geringes Einkommen kann daher nie eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift begründen (anders offenbar VG Oldenburg, Urteil vom 25.1.2006 -3 A 3050/05-, zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG).

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Hinzutreten muss vielmehr zunächst die Betrachtung der Frage, warum ein Antragsteller von der Sozialleistung ausgeschlossen ist, die Personen seiner Vergleichsgruppe erhalten. Denn eine besondere Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV lässt sich nicht unabhängig von der individuellen Lebenssituation des Antragstellers annehmen. Diese Frage stellt sich insbesondere dort, wo Sozialleistungsgesetze, wie z.B. in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII oder § 15 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz -BAföG-, Härtevorschriften enthalten. So müsste ein Student etwa nachvollziehbar darlegen, aus welchen besonderen Gründen er nach Ablauf der Förderungshöchstdauer seine Ausbildung nicht abbricht und seine Arbeitskraft einsetzt, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. Beschluss der Kammer vom 22.3.2006 -2 A 510/05-). Gelingt ihm dies nicht, kann er sich auf eine besondere Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV nicht mit Erfolg berufen.

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Ähnlich verhält es sich bei dem Personenkreis, der sich, wie die Klägerin, auf ein mit Sozialhilfeniveau vergleichbares geringes Einkommen beruft. Von diesen Personen muss verlangt werden, dass sie sich im Wege der Selbsthilfe zunächst darum bemühen, staatliche Sozialleistungen, etwa ergänzende Leistungen nach § 23 SGB II oder § 37 SGB XII, zu erhalten (ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom 1.2.2006 -12 PA 408/05-, zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG). Dieses Verlangen ist für den Betroffenen nicht unzumutbar, denn er begehrt von dem Beklagten eine Befreiung aus sozialen Gründen. Auf derartige Sozialleistungen hat indes nur der Anspruch, der sich selbst - ggf. unter Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen oder durch Realisierung bestehender anderer, etwa Unterhaltsansprüche - nicht helfen kann. Der dem Antragsteller zu erteilende Sozialhilfeleistungsbescheid enthält eine Einkommens- und Bedarfsberechnung, die es dem Beklagten ohne weiteres ermöglicht, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV oder - wenn das Einkommen den Bedarf nur geringfügig überschreitet - eines Härtefalles im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV zu prüfen. Wollte man dies anders sehen, würde dem Beklagten die Prüfung einer fiktiven Sozialhilfebedürftigkeit auferlegt, die er nach der gesetzlichen Intention nicht leisten soll und unmöglich leisten kann. Denn dies würde z.B. die Überprüfung der den Antragstellern entstehenden Mietkosten auf sozialhilferechtliche Angemessenheit für jeden Einzelfall erfordern. Eine Aufgabe, die bereits den einzelnen Kommunen als Sozialhilfeträgern schwer fällt, für den Beklagten jedoch, der rundfunkgebührenrechtlich für die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und Niedersachsen zuständig ist, unmöglich ist.

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In einem weiteren Schritt ist ggf. sodann zu prüfen, ob der Antragsteller über ein Einkommen verfügt, das ist als der Sozialleistungsbetrag, den Personen seiner Vergleichsgruppe erhalten. In Anwendung dieser Grundsätze und im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages erkennt der Beklagte so bei Beziehern von Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 59 ff. SGB III eine besondere Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV an.

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Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RGebStV besteht keine zwingend einzuhaltende Reihenfolge. Lässt sich auf den ersten Blick feststellen, dass der Antragsteller über ein höheres Einkommen verfügt als die Personen der Vergleichsgruppe, der er angehört, kann auf den ersten Prüfungsschritt verzichtet werden. Dies dürfte insbesondere bei Studenten häufig der Fall sein, die nicht mehr anspruchsberechtigt nach dem BAföG sind. Der nach dem BAföG leistungsberechtigten Personen nach §§ 13, 13 a des Gesetzes maximal zustehende monatliche Bedarfssatz beträgt derzeit 585,00 Euro. Sobald das Einkommen eines Studenten oder einer anderen, dem Grunde nach ausbildungsförderungsberechtigten Person den für ihn maßgeblichen Höchstbetrag mehr als geringfügig überschreitet, scheidet die Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV von vornherein aus (Beschluss der Kammer vom 21.3.2006 -2 A 398/05-). Die von der Klägerin absolvierte Weiterbildung steht einer durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bzw. Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 64 ff. AFG) geförderten Ausbildung nicht gleich; sie erhält neben Leistungen nach §§ 77, 80, 81 SGB III, die unmittelbar die Kosten der Weiterbildung abdecken, vielmehr Arbeitslosengeld (§§ 117 ff SGB III) sowie Kindergeld und Wohngeld. Da sie erwerbsfähig ist, dürfte sie im Falle der Bedürftigkeit ergänzend einen Anspruch auf Leistungen nach SGB II haben (vgl. § 7 SGB II), wobei ihre Bedürftigkeit maßgeblich von der Angemessenheit der Unterkunftskosten (§ 22 SGB II) abhängen dürfte. Weiter oben ist bereits ausgeführt worden, dass es nicht Aufgabe des Beklagten ist, solche Leistungsvoraussetzungen zu überprüfen, sondern dass derjenige, der sich auf das Vorliegen einer Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV beruft, regelmäßig zuvor einen Leistungsantrag bei dem zuständigen Sozialleistungsträger zu stellen hat. Das hat die Klägerin nicht getan; dass die Antragstellung für sie ausnahmsweise unzumutbar ist, hat sie nicht dargetan. Daran scheitert die Klage.

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Das von der Klägerin vorgebrachte Argument, ihr stehe von Verfassungs wegen ein Anspruch auf ein Radio- und/oder Fernsehgerät zu, verfängt schließlich nicht. Dieses Recht begründet einen Anspruch auf staatliche Gestellung solcher Geräte außerhalb des Anwendungsbereichs der einschlägigen Sozialleistungsgesetze oder auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, die abschließend in § 6 RGebStV geregelt ist, nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.