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§ 7 WattenmeerG - Landwirtschaft und Beweidung in der Ruhezone

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"
Redaktionelle Abkürzung
WattenmeerG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den von einem Hauptdeich, Sommerdeich oder Schutzdünen geschützten Flächen einschließlich der Instandhaltung und Erneuerung der zugehörigen Anlagen, der Beweidung durch Pferde auf den besiedelten Inseln sowie der Errichtung von Weidezäunen herkömmlicher Art, Viehtränken und Melkständen unterliegt vorbehaltlich des Satzes 2 keiner Beschränkung. Unzulässig ist es,

  1. 1.
    Flächen zu planieren, das beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandene Oberflächenprofil zu verändern oder Abgrabungen oder Aufschüttungen vorzunehmen,
  2. 2.
    Grünlandflächen in Acker umzuwandeln,
  3. 3.
    Grünland zur Neuansaat umzubrechen und
  4. 4.
    Pflanzenschutzmittel anzuwenden.

(2) Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den weder von einem Hauptdeich noch von einem Sommerdeich oder Schutzdünen geschützten Flächen einschließlich der Instandhaltung und Erneuerung der zugehörigen Anlagen und der Beweidung durch Pferde auf den besiedelten Inseln ist in Art und Umfang wie bisher zulässig.

(3) Die Bezirksregierung Weser-Ems regelt die Bewirtschaftung der nicht von einem Hauptdeich, Sommerdeich oder Schutzdünen geschützten landeseigenen Flächen unter Beachtung des § 2 durch Maßnahmen des Vorlandmanagements in Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Deichverband.

(4) Die Nationalparkverwaltung vereinbart einen Beweidungsplan für die landeseigenen Helferflächen auf den Inseln Baltrum, Juist und Spiekeroog mit der jeweiligen Inselgemeinde und der Domänenverwaltung nach Beteiligung der betroffenen Inhaber von Fuhrunternehmen. Der Beweidungsplan regelt die Beweidungsmöglichkeiten unter besonderer Berücksichtigung der zu Transportzwecken eingesetzten Zugpferde. Er stellt sicher, dass die von der Beweidung betroffenen Lebensraumtypen nach § 2 Abs. 3 im Nationalpark nicht erheblich beeinträchtigt werden und die Avifauna vor erheblichen Beeinträchtigungen und Störungen geschützt wird. Er berücksichtigt das Ausmaß der bisherigen Beweidung.