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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 APVO-Justiz-aJD-AV - 10. Beurteilungen und Ausbildungszeugnisse

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Redaktionelle Abkürzung
APVO-Justiz-aJD-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320

(1) Die Ausbildungsleistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden im Rahmen eines Zeugnisses über die Kenntnisse und Fertigkeiten beurteilt.

(2) Die Beurteilungen sind den Anwärterinnen und Anwärtern in einem persönlichen Gespräch zu eröffnen.

(3) Werden Anwärterinnen und Anwärter in einem Lehrgebiet oder einem Ausbildungsgebiet von mehreren Lehrkräften oder Ausbilderinnen und Ausbildern ausgebildet, wird nur ein Gesamtzeugnis erteilt.

(4) 1Sollte eine Beurteilung aufgrund persönlicher Gründe (z.B. längere Erkrankung) nicht möglich sein, kann im Einzelfall von einer Benotung abgesehen werden. 2Dieses ist im Zeugnis zu begründen.

(5) 1Um den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick über ihren Leistungsstand zu vermitteln, wird ihnen über die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten Praxis II und III sowie in den Ausbildungsabschnitten Lehrgang I und II jeweils ein Abschnittszeugnis erteilt. 2Die Noten für die Ausbildungsabschnitte Praxis errechnet die Ausbildungsleitung aus dem Durchschnitt der Punktzahlen für die Leistungen am Arbeitsplatz sowie in den Arbeitsgemeinschaften. 3Die Abschnittsnoten für die Lehrgänge errechnet die Lehrgangsleitung aus den Einzelpunktzahlen entsprechend dem zeitlichen Umfang der Lehrgebiete. 4§ 12 Abs. 2 und 4 APVO-Justiz-aJD bleibt unberührt.

(6) Die Ausbildungsgesamtnote wird nach § 12 Abs. 5 APVO-Justiz-aJD vom zuständigen Oberlandesgericht gebildet.