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  • ab 01.11.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.04 NArchGVwV - 4. Zu § 3 Abs. 1 Satz 3

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NArchGVwV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

4.1
Unterliegt das zur Übernahme angebotene Schriftgut einer mehr als 30-jährigen Aufbewahrungsfrist, so wahrt das im Landesarchiv jeweils zuständige Staatsarchiv diese Frist, wenn es dem Schriftgut bleibenden Wert nach § 2 Abs. 2 zuerkannt (§ 3 Abs. 4 Satz 1) und es als Archivgut übernommen hat. Ist dem Schriftgut kein bleibender Wert zuerkannt worden, so stellt die anbietungspflichtige Stelle durch befristete Aufbewahrung selbst sicher, dass dieses Schriftgut erst nach Erlöschen des für die Fristdefinition jeweils maßgeblichen Rechts- oder Verwaltungsinteresses vernichtet wird.

4.2
Unbeschadet der Anbietungspflicht kann die Übernahme des Archivgutes im Einzelfall auf begrenzte Zeit ausgesetzt werden, wenn die Nutzung nach § 5 Abs. 7 Satz 2 nach der Beurteilung des Landesarchivs einen vertretbaren Umfang überschreiten würde oder dem Landesarchiv ausreichende Kapazitäten für eine sofortige Übernahme fehlen.