Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 12.06.2003 (aktuelle Fassung)

§ 24 StrWärtPrüfO - Rechtsbehelfe

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

Entscheidungen und Bescheinigungen des Prüfungsausschusses und der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin bzw. den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.