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  • ab 12.06.2003 (aktuelle Fassung)

§ 8 StrWärtPrüfO - Antrag auf Zulassung zur Prüfung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat schriftlich vom Ausbildenden mit Zustimmung des/der Auszubildenden drei Monate vor Ablauf der Ausbildungszeit bei der zuständigen Stelle zu erfolgen. Dem Antrag ist das Berichtsheft des/der Auszubildenden beizufügen.

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen gemäß § 40 BBiG und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.