§ 12 StrWärtPrüfO - Prüfungsaufgaben
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- StrWärtPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben sowie Lösungs- und Bewertungskriterien und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel. Arbeits- und Hilfsmittel sind in den Prüfungsaufgaben anzugeben.
(2) Der Prüfungsausschuss kann überregional erstellte Prüfungsaufgaben übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt oder ausgewählt worden sind, die entsprechend § 2 zusammengesetzt worden sind.