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  • ab 12.06.2003 (aktuelle Fassung)

§ 19 StrWärtPrüfO - Bewertungssystem

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

(1) Für die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach den §§ 10 und 11 sowie für die Gesamtleistung ist der nachfolgende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:

  • für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

    100 bis 92 Punkte = Note 1 = sehr gut,

  • für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

    unter 92 bis 81 Punkte = Note 2 = gut,

  • für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

    unter 81 bis 67 Punkte = Note 3 = befriedigend,

  • für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

    unter 67 bis 50 Punkte = Note 4 = ausreichend,

  • für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind

    unter 50 bis 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft,

  • für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse lückenhaft sind

    unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

(2) Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen bzw. Prüfungsgebieten zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind.

(3) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbstständig zu bewerten.